Rechtsprechung
LG Kaiserslautern, 08.07.2014 - HK O 33/13 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- suchmaschinen-und-recht.de
Schuldner muss bei irreführender Firmierung von sich aus Einträge im Internet durchsuchen
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Internetrecherche nach Unterlassungserklärung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Löschungspflichten des Unterlassungsschuldners
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Schuldner muss bei irreführender Firmierung von sich aus Einträge im Internet durchsuchen
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Online-Löschungspflichten eines Unterlassungsschuldners bei irreführender Werbung
Besprechungen u.ä.
- it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)
Verwirkung von Vertragsstrafe, obwohl Verstoß nicht selbst begangen?
Verfahrensgang
- LG Kaiserslautern, 08.07.2014 - HK O 33/13
- OLG Zweibrücken, 19.11.2015 - 4 U 120/14
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Rostock, 17.03.2021 - 1 U 115/14 Die von der Beklagten in der ersten Gesellschafterversammlung vom 3. Juni 2013 (14.00 Uhr) gefassten Beschlüsse, mit sofortiger Wirkung den Kläger von der Geschäftsführung auszuschließen und seinen Anstellungsvertrag zu kündigen (Protokoll, S. 2 und 4, in: 3 HKO 33/13 [e. V.], BI. 180 und 182 d.A.), sind wirksam.
Über ihren Versuch hinaus, die vom Kläger eigenmächtig einberufene Gesellschafterversammlung der Agroservice vom 22. Mai 2013 zu verhindern (a.), hatten die Mehrheitsgesellschafter der Beklagten bereits im Januar 2013 eine Satzungsänderung ihrer Gesellschaft initiiert, die anstelle der bis dahin für jedwede Beschlussfassung notwendigen 3/4-Mehrheit (§ 7 Abs. 2 [I 19]) künftig grundsätzlich die einfache Mehrheit der Stimmen genügen ließ (Antragsschrift des Klägers, S. 22/23 [22/23], in BA 31 HKO 33/13 [e. V.]; eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 3. Juni 2013, ASt 10 [64/65]; Einberufungsverlangen des Gesellschafters K.-J. F. vom [richtig: vgl. I 22] 18. Januar 2013, ASt 30 [108] nebst Anlage zu Ziffer 3. [109]).
Der Kläger wurde mit seinem Eigenerwerb der Anteile der LWG B. in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14. März 2013 konfrontiert (Protokoll: 3 HKO 33/13 [e. V.], ASt 33 [144]).
" [aaO, 147] In einem an alle Gesellschafter der Beklagten gerichteten Schreiben vom 28. März 2013 (3 HKO 33/13, ASt 16 [79]) hat er sodann näher erläutert, weshalb er gemeint habe, die Anteile nicht für die Beklagte habe ankaufen müssen, sondern sie selbst habe erwerben dürfen.
Seine Gründe hierfür hat er mit eidesstattlicher Versicherung vom 3. Juni 2013 (3 HKO 33/13, ASt 10 [64]) weiter vertiefend dargelegt.
Auch im einstweiligen Verfügungsverfahren (3 HKO 33/13) hat der Kläger keinen Bezug auf die Gesellschafterversammlung vom 31. Januar 2012 Bezug genommen.
- OLG Rostock, 22.03.2021 - 1 U 114/14
Abberufung eines GmbH-Geschäftführers wegen eigenmächtiger Einberufung und …
Die von der Beklagten in der ersten Gesellschafterversammlung vom 3. Juni 2013 (14.00 Uhr) gefassten Beschlüsse, mit sofortiger Wirkung den Kläger von der Geschäftsführung auszuschließen und seinen Anstellungsvertrag zu kündigen (Protokoll, S. 2 und 4, in: 3 HKO 33/13 [e.V.], Bl. 180 und 182 d.A.), sind wirksam.Über ihren Versuch hinaus, die vom Kläger eigenmächtig einberufene Gesellschafterversammlung der Agroservice vom 22. Mai 2013 zu verhindern (a.), hatten die Mehrheitsgesellschafter der Beklagten bereits im Januar 2013 eine Satzungsänderung ihrer Gesellschaft initiiert, die anstelle der bis dahin für jedwede Beschlussfassung notwendigen 3/4-Mehrheit (§ 7 Abs. 2 [I 19]) künftig grundsätzlich die einfache Mehrheit der Stimmen genügen ließ (Antragsschrift des Klägers, S. 22/23 [22/23], in BA 31 HKO 33/13 [e.V.]; eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 3. Juni 2013, ASt 10 [64/65]; Einberufungsverlangen des Gesellschafters K.-J. F. vom [richtig: vgl. I 22] 18. Januar 2013, ASt 30 [108] nebst Anlage zu Ziffer 3. [109]).
Der Kläger wurde mit seinem Eigenerwerb der Anteile der LWG B. in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14. März 2013 konfrontiert (Protokoll: 3 HKO 33/13 [e.V.], ASt 33 [144]).
Weitere Aussagen hierzu werde ich heute nicht machen." [aaO,147] In einem an alle Gesellschafter der Beklagten gerichteten Schreiben vom 28. März 2013 (3 HKO 33/13, ASt 16 [79]) hat er sodann näher erläutert, weshalb er gemeint habe, die Anteile nicht für die Beklagte habe ankaufen müssen, sondern sie selbst habe erwerben dürfen.
Seine Gründe hierfür hat er mit eidesstattlicher Versicherung vom 3. Juni 2013 (3 HKO 33/13, ASt 10 [64]) weiter vertiefend dargelegt.
Auch im einstweiligen Verfügungsverfahren (3 HKO 33/13) hat der Kläger keinen Bezug auf die Gesellschafterversammlung vom 31. Januar 2012 Bezug genommen.
- LG Frankfurt/Main, 24.01.2018 - 3 O 140/18
Zur öffentlichen Zugänglichmachung eines Lichtbildes über eine URL
Dies kann auch die Pflicht umfassen, auf Dritte einzuwirken, um eine Perpetuierung der Rechtsverletzung dort abzustellen, z.B. im Google Cache (BGH GRUR 2018, 1183 [BGH 12.07.2018 - I ZB 86/17] - "Wirbel um Bauschutt"; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2016, 259; OLG Celle MMR 2015, 408 [OLG Celle 29.01.2015 - 13 U 58/14] ; KG Berlin MMR 2010, 715 [KG Berlin 27.11.2009 - 9 U 27/09] ) oder Google Maps, Gelbe Seiten etc. (vgl. LG Kaiserslautern, Urt. v. 08.07.2014 - HK O 33/13, BeckRS 2014, 18134). - OLG Zweibrücken, 19.11.2015 - 4 U 120/14
Wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung hinsichtlich einer irreführenden …
Aktenzeichen: 4 U 120/14 HK O 33/13 LG Kaiserslautern.