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   BGH, 02.12.2003 - 4 StR 385/03   

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BGH, 02.12.2003 - 4 StR 385/03 (https://dejure.org/2003,5836)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2003 - 4 StR 385/03 (https://dejure.org/2003,5836)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2003 - 4 StR 385/03 (https://dejure.org/2003,5836)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 212 StGB; § 261 StPO
    Beweiswürdigung (Tötungsvorsatz: Schluss aus der objektiven Tatausführung unter Einbeziehung der psycho-physischen Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit; Totschlag)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Sachrüge; Annahme bedingten Tötungsvorsatzes ; Erörterung der inneren Tatseite des Totschlags ; Tötung im Affekt

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 329
  • HRRS 2004 Nr. 137
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.03.2002 - 4 StR 30/02

    Vorsatz (Schluss aus den objektiven Tatumständen; Gefährlichkeit der Tathandlung

    Auszug aus BGH, 02.12.2003 - 4 StR 385/03
    Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören deshalb zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (st. Rspr.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 40, 41, 48, 54).

    Das gilt umso mehr, wenn - wie hier - ein einleuchtendes Motiv für einen Vorsatzwechsel nicht ersichtlich ist, dem Tatgeschehen kein vergleichbares Vorverhalten des Angeklagten entspricht (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 54) und die affektive Erregung die Wahrnehmung selbst eigener körperlicher Schmerzen des Täters - der Angeklagte bemerkte den Biss eines Hundes in seine Wange nicht (UA S. 8) - verhinderte.

  • BGH, 28.06.1994 - 4 StR 267/94

    Vorsatz - Willenselement - Kenntnis

    Auszug aus BGH, 02.12.2003 - 4 StR 385/03
    Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören deshalb zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (st. Rspr.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 40, 41, 48, 54).
  • BGH, 05.09.1996 - 4 StR 360/96

    Tötungsvorsatz - Verletzungsvorsatz - Zustechen

    Auszug aus BGH, 02.12.2003 - 4 StR 385/03
    Die Strafkammer hat es insbesondere verabsäumt, die schon für sich wenig lebensnahe Vorstellung, der Täter handele während eines einheitlichen Tatgeschehens teilweise mit Verletzungs- und teilweise mit Tötungsvorsatz (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 47), mit dem zur verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB führenden Affekt des Angeklagten in Beziehung zu setzen.
  • BGH, 02.07.1996 - 4 StR 275/96

    Totschlag - Alkoholvergiftung - Züchtigung

    Auszug aus BGH, 02.12.2003 - 4 StR 385/03
    Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören deshalb zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (st. Rspr.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 40, 41, 48, 54).
  • BGH, 21.10.1986 - 4 StR 563/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 02.12.2003 - 4 StR 385/03
    Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören deshalb zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (st. Rspr.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 40, 41, 48, 54).
  • BGH, 19.07.1994 - 4 StR 348/94

    Revision - Nachprüfung - Tötungsvorsatz - Wollenselement - Gewalthandlung

    Auszug aus BGH, 02.12.2003 - 4 StR 385/03
    Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören deshalb zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (st. Rspr.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 40, 41, 48, 54).
  • BGH, 31.07.1992 - 4 StR 308/92

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 02.12.2003 - 4 StR 385/03
    Der Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz ist jedoch nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30 m.w.N.).
  • BGH, 15.01.1987 - 1 StR 704/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 02.12.2003 - 4 StR 385/03
    Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören deshalb zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (st. Rspr.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 40, 41, 48, 54).
  • BGH, 11.06.1987 - 4 StR 261/87

    Wirkungen einer durch Wut erheblich verminderten Hemmungsfähigkeit auf das

    Auszug aus BGH, 02.12.2003 - 4 StR 385/03
    Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören deshalb zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (st. Rspr.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 40, 41, 48, 54).
  • BGH, 14.06.1988 - 1 StR 186/88

    Straftaten gegen das Lebens: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 02.12.2003 - 4 StR 385/03
    Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören deshalb zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (st. Rspr.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 40, 41, 48, 54).
  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    An den rechtlichen Anforderungen ändert sich indessen nichts, wenn die zur Annahme oder Verneinung bedingten Tötungsvorsatzes führende Beweiswürdigung ohne Rückgriff auf das Postulat einer Hemmschwelle überprüft wird (BGH, Urteile vom 3. Juli 1986 - 4 StR 258/86, NStZ 1986, 549, 550, und vom 7. August 1986 - 4 StR 308/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3 (jeweils: sorgfältige Prüfung), sowie vom 11. Dezember 2001 - 1 StR 408/01, NStZ 2002, 541, 542 (Ausführungen zu einer Hemmschwelle bei stark alkoholisiertem Täter ohne Motiv nicht geboten); ebenso für Fälle affektiv erregter, alkoholisierter, ohne Motiv, spontan oder unüberlegt handelnder Täter BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1986 - 4 StR 563/86, StV 1987, 92, vom 7. Juli 1999 - 2 StR 177/99, NStZ 1999, 507, 508, und vom 7. November 2002 - 3 StR 216/02, NStZ 2004, 51; Urteil vom 14. November 2001 - 3 StR 276/01; Beschluss vom 2. Dezember 2003 - 4 StR 385/03, NStZ 2004, 329, 330; Urteil vom 14. Dezember 2004 - 4 StR 465/04; Beschluss vom 20. September 2005 - 3 StR 324/05, NStZ 2006, 169, 170; Urteile vom 30. August 2006 - 2 StR 198/06, NStZ-RR 2007, 43, 44 (zusätzlich gruppendynamischer Prozess), vom 18. Januar 2007 - 4 StR 489/06, NStZ-RR 2007, 141, 142, und vom 23. Juni 2009 - 1 StR 191/09, NStZ 2009, 629, 630; Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 3 StR 398/11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2003 - 4 StR 526/02, NStZ 2003, 369).
  • LG Kiel, 07.07.2005 - VIII Ks 1/05

    Strafrahmenverschiebung wegen verminderter Schuldfähigkeit: Auswirkungen eines

    Bei der Prüfung des Vorliegens eines Tötungsvorsatzes ist daher eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei der Schluss auf den Tötungsvorsatz aus der gefährlichen Handlung nur dann fehlerfrei ist, wenn alle nach Sachlage in Betracht kommenden Umstände, die das Ergebnis in Frage stellen könnten, in die Erwägungen einbezogen worden sind (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30 und 32; BGH NStZ 1994, 76 ff.; NStZ 1992, 587 ff.; NStZ 2004, 329 ff. Randnr. 3).

    Auch eine hochgradige Alkoholisierung kann ein Umstand sein, der im Einzelfall gegen einen bedingten Tötungsvorsatz spricht, da durch die Alkoholisierung ggf. schon das intellektuelle Vorsatzelement, nämlich das Erkennen der durch die Handlung ausgelösten Todesgefahr, in Frage gestellt sein kann (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 204 ff.; NStZ 2004, 329 ff. Randnr. 3; NStZ 1996, 227 ff.; NStZ 1992, 587 ff.).

  • LG Hannover, 07.04.2006 - 13 O 217/05

    Nichtaussetzen eines Rettungsbootes trotz massiven Protests der restlichen

    Aus der erforderlichen umfassenden Würdigung der vorgetragenen objektiven und subjektiven Tatumstände, namentlich der konkreten Tatsituation, Lage und Abwehrmöglichkeit des Opfers, der psychischen Verfassung des Täters und seiner Motivation (BGH 36, 1, 9 f.; NStZ 1999, 506, 508; 2004, 329, 330), [BGH 02.12.2003 - 4 StR 385/03] kann vorliegend jedoch allenfalls eine bewusste Fahrlässigkeit, nicht jedoch ein bedingter Vorsatz hergeleitet werden.
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