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   BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05   

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BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05 (https://dejure.org/2006,845)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2006 - 2 StR 345/05 (https://dejure.org/2006,845)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05 (https://dejure.org/2006,845)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 176 StGB
    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Furcht des Tatopfers, Aufgabe der Senatsrechtsprechung; Abgrenzung zum sexuellen Missbrauch von Kindern)

  • lexetius.com

    StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vergewaltigung: Ausgeliefertsein des Opfers; Anforderungen an die Tatbestandesverwirklichung des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern; Anforderungen an die Anordnung der Unterbringung eines Sexualstraftäters in der Sicherungsverwahrung; Anforderungen an das ...

  • Judicialis

    StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3
    Objektiver und subjektiver Tatbestand von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 50, 359
  • NJW 2006, 1146
  • NStZ 2006, 395
  • StV 2006, 294
  • HRRS 2006 Nr. 147
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 20.10.1999 - 2 StR 248/99

    Ausnutzen einer Lage, in das Opfer schutzlos ist, bei der sexuellen Nötigung;

    Auszug aus BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05
    Der subjektive Tatbestand setzt zumindest bedingten Vorsatz dahin gehend voraus, dass das Tatopfer in die sexuelle Handlung nicht einwilligt und dass es gerade im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand verzichtet (im Anschluss an BGHSt 45, 253).

    Eine Trennung zwischen äußeren und inneren, etwa in der körperlichen oder psychischen Konstitution des Tatopfers liegenden Umständen, wie sie in Entscheidungen des 3. und 4. Strafsenats vorgenommen worden ist (vgl. BGH NStZ 2003, 533; 2005, 267, 268), ist häufig kaum möglich und auch vom Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht vorausgesetzt (vgl. BGHSt 45, 253, 256).

    aa) Der Senat hat entschieden, dass der Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB schon mit der Vornahme einer sexuellen Handlung ohne oder gegen den Willen des Tatopfers gegeben sei, wenn der Täter hierbei eine schutzlose Lage ausnutzt (vgl. Senatsentscheidungen BGHSt 45, 253, 260; NStZ-RR 2003, 42; NStZ 2004, 440, 441; ebenso der 4. Strafsenat im Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 262/01, NStZ 2002, 199, 200).

    Der Bundesgerichtshof hat daher mehrfach entschieden, § 177 Abs. 1 Nr. 3 erfasse solche Fälle, in denen das Opfer sexuelle Handlungen über sich ergehen lässt, weil es sich in hilfloser Lage befindet und Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint, § 179 Abs. 1 StGB greife dagegen als Auffangtatbestand ein, wenn eine Beugung eines entgegenstehenden Willens des Tatopfers nicht vorliegt (vgl. BGHSt 45, 253, 260 f.; BGH, Beschl. vom 22. Februar 2005 - 4 StR 9/05, StraFo 2005, 344 f.; vgl. auch BGH, Beschl. vom 13.11.2002 - 4 StR 438/02, BGHR StGB § 179 Abs. 1 Widerstandsunfähigkeit 9).

    Auf eine bestimmte Form des Täterhandelns oder den Einsatz eines bestimmten Zwangsmittels kommt es hierbei grundsätzlich nicht an (vgl. im Einzelnen BGHSt 45, 253, 257 ff.).

    Wie der Senat im Urteil vom 20. Oktober 1999 dargelegt hat, soll § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aber Fälle erfassen, in denen das Opfer ohne Anwendung von Gewalt oder (qualifizierter) Drohung durch den Täter dessen sexuelle Handlung über sich ergehen lässt, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint (BGHSt 45, 253, 259 f.).

  • BGH, 28.01.2004 - 2 StR 351/03

    Sexuelle Nötigung; sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung (besondere

    Auszug aus BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05
    aa) Der Senat hat entschieden, dass der Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB schon mit der Vornahme einer sexuellen Handlung ohne oder gegen den Willen des Tatopfers gegeben sei, wenn der Täter hierbei eine schutzlose Lage ausnutzt (vgl. Senatsentscheidungen BGHSt 45, 253, 260; NStZ-RR 2003, 42; NStZ 2004, 440, 441; ebenso der 4. Strafsenat im Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 262/01, NStZ 2002, 199, 200).

    Im Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03 (NStZ 2004, 440) hat der Senat für eine auf äußeren Umständen beruhende schutzlose Lage eines Kindes weiter gehend entschieden, es komme nicht darauf an, ob das Opfer selbst die objektiv gegebene Schutzlosigkeit seiner Lage erkennt und ob es sich vor Zwangshandlungen des Täters fürchtet; ausreichend sei vielmehr, dass das Opfer die sexuelle Handlung nicht will und dass der Täter dies mindestens billigend in Kauf nimmt und die Lage der Schutzlosigkeit ausnutzt.

    Der Senat hat im Urteil vom 21. Dezember 2005 - 2 StR 245/05 - offen gelassen, ob an der in der Entscheidung vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03 (NStZ 2004, 440) dargelegten Rechtsansicht festzuhalten sei.

    Soweit in der Entscheidung NStZ 2004, 440, 441 darauf hingewiesen ist, ein Anwendungsbereich der §§ 176, 176a bleibe für Fälle erhalten, in denen kindliche Opfer sexuellen Handlungen zustimmen, engt dies den eigenständigen Bereich der genannten Vorschriften zu sehr ein und wird der regelmäßigen Tatsituation des § 176 StGB nicht gerecht.

  • BGH, 21.12.2005 - 2 StR 245/05

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Erkennen durch das Opfer)

    Auszug aus BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05
    Auf den Umstand des Alleinseins von zwei Personen in einer Wohnung oder einer anderen nach außen abgegrenzten Räumlichkeit kann aber, wie der Senat schon im Urteil vom 21. Dezember 2005 - 2 StR 245/05 - ausgeführt hat, nicht schon ohne weiteres die Feststellung gestützt werden, die betroffene Person habe sich in einer Lage befunden, in welcher sie den Einwirkungen der anderen Person schutzlos ausgeliefert war.

    Der Senat hat im Urteil vom 21. Dezember 2005 - 2 StR 245/05 - offen gelassen, ob an der in der Entscheidung vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03 (NStZ 2004, 440) dargelegten Rechtsansicht festzuhalten sei.

    Dies unterscheidet den Fall von dem durch Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 - 2 StR 245/05 - entschiedenen Fall, in welchem die sexuellen Übergriffe des Täters in einem familiären "Klima der Gewalt" und Einschüchterung stattfanden.

  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 446/02

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage bei Umständen, die in der Person des Opfers

    Auszug aus BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05
    Eine Trennung zwischen äußeren und inneren, etwa in der körperlichen oder psychischen Konstitution des Tatopfers liegenden Umständen, wie sie in Entscheidungen des 3. und 4. Strafsenats vorgenommen worden ist (vgl. BGH NStZ 2003, 533; 2005, 267, 268), ist häufig kaum möglich und auch vom Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht vorausgesetzt (vgl. BGHSt 45, 253, 256).

    Dies ist in Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. vom 27. März 2003 - 3 StR 446/02 = NStZ 2003, 533; Beschl. vom 14. Februar 2005 - 3 StR 230/04 = StV 2005, 269; Beschl. vom 1. Juli 2004 - 4 StR 229/04 = NStZ 2005, 267; Beschl. vom 9. August 2005 - 3 StR 464/05; Beschl. vom 26. August 2005 - 3 StR 260/05 = StV 2006, 15; vgl. auch Pfister NStZ-RR 2004, 356) sowie in der Literatur auf Kritik gestoßen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 177 Rdn. 38 ff., Renzikowski in MüKo-StGB § 177 Rdn. 46 f.; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 11; Horn/Wolters in SK-StGB 7. Aufl., § 177 Rdn. 14 a; Gössel, Das neue Sexualstrafrecht, 2005, § 2 Rdn. 39; jew. m. w. Nachw.).

    Dies setzt, worauf der 3. und 4. Strafsenat zutreffend hingewiesen haben (BGH NStZ 2003, 533; StV 2005, 269; NStZ 2005, 356; StV 2006, 15, 16; Beschl. vom 9. August 2005 - 3 StR 464/05), notwendig voraus, dass das Opfer des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB die tatsächlichen Umstände seiner spezifischen Zwangslage (Schutzlosigkeit) erkennt und gerade im Hinblick hierauf, nämlich aus Furcht vor möglichen Gewalteinwirkungen des Täters, von Widerstand absieht, ohne aber seinen den sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willen aufzugeben.

  • BGH, 14.02.2005 - 3 StR 230/04

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage; Vorstellung des Tatopfers; Gewalt); Vorsatz

    Auszug aus BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05
    Dies ist in Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. vom 27. März 2003 - 3 StR 446/02 = NStZ 2003, 533; Beschl. vom 14. Februar 2005 - 3 StR 230/04 = StV 2005, 269; Beschl. vom 1. Juli 2004 - 4 StR 229/04 = NStZ 2005, 267; Beschl. vom 9. August 2005 - 3 StR 464/05; Beschl. vom 26. August 2005 - 3 StR 260/05 = StV 2006, 15; vgl. auch Pfister NStZ-RR 2004, 356) sowie in der Literatur auf Kritik gestoßen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 177 Rdn. 38 ff., Renzikowski in MüKo-StGB § 177 Rdn. 46 f.; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 11; Horn/Wolters in SK-StGB 7. Aufl., § 177 Rdn. 14 a; Gössel, Das neue Sexualstrafrecht, 2005, § 2 Rdn. 39; jew. m. w. Nachw.).

    Dies setzt, worauf der 3. und 4. Strafsenat zutreffend hingewiesen haben (BGH NStZ 2003, 533; StV 2005, 269; NStZ 2005, 356; StV 2006, 15, 16; Beschl. vom 9. August 2005 - 3 StR 464/05), notwendig voraus, dass das Opfer des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB die tatsächlichen Umstände seiner spezifischen Zwangslage (Schutzlosigkeit) erkennt und gerade im Hinblick hierauf, nämlich aus Furcht vor möglichen Gewalteinwirkungen des Täters, von Widerstand absieht, ohne aber seinen den sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willen aufzugeben.

  • BGH, 01.07.2004 - 4 StR 229/04

    Sexuelle Nötigung in Form der Vergewaltigung (Ausnutzung einer schutzlosen Lage;

    Auszug aus BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05
    Eine Trennung zwischen äußeren und inneren, etwa in der körperlichen oder psychischen Konstitution des Tatopfers liegenden Umständen, wie sie in Entscheidungen des 3. und 4. Strafsenats vorgenommen worden ist (vgl. BGH NStZ 2003, 533; 2005, 267, 268), ist häufig kaum möglich und auch vom Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht vorausgesetzt (vgl. BGHSt 45, 253, 256).

    Dies ist in Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. vom 27. März 2003 - 3 StR 446/02 = NStZ 2003, 533; Beschl. vom 14. Februar 2005 - 3 StR 230/04 = StV 2005, 269; Beschl. vom 1. Juli 2004 - 4 StR 229/04 = NStZ 2005, 267; Beschl. vom 9. August 2005 - 3 StR 464/05; Beschl. vom 26. August 2005 - 3 StR 260/05 = StV 2006, 15; vgl. auch Pfister NStZ-RR 2004, 356) sowie in der Literatur auf Kritik gestoßen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 177 Rdn. 38 ff., Renzikowski in MüKo-StGB § 177 Rdn. 46 f.; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 11; Horn/Wolters in SK-StGB 7. Aufl., § 177 Rdn. 14 a; Gössel, Das neue Sexualstrafrecht, 2005, § 2 Rdn. 39; jew. m. w. Nachw.).

  • BGH, 26.08.2005 - 3 StR 260/05

    Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (schutzlose Lage; Wohnung; Tenorierung beim

    Auszug aus BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05
    Dies ist in Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. vom 27. März 2003 - 3 StR 446/02 = NStZ 2003, 533; Beschl. vom 14. Februar 2005 - 3 StR 230/04 = StV 2005, 269; Beschl. vom 1. Juli 2004 - 4 StR 229/04 = NStZ 2005, 267; Beschl. vom 9. August 2005 - 3 StR 464/05; Beschl. vom 26. August 2005 - 3 StR 260/05 = StV 2006, 15; vgl. auch Pfister NStZ-RR 2004, 356) sowie in der Literatur auf Kritik gestoßen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 177 Rdn. 38 ff., Renzikowski in MüKo-StGB § 177 Rdn. 46 f.; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 11; Horn/Wolters in SK-StGB 7. Aufl., § 177 Rdn. 14 a; Gössel, Das neue Sexualstrafrecht, 2005, § 2 Rdn. 39; jew. m. w. Nachw.).

    Dies setzt, worauf der 3. und 4. Strafsenat zutreffend hingewiesen haben (BGH NStZ 2003, 533; StV 2005, 269; NStZ 2005, 356; StV 2006, 15, 16; Beschl. vom 9. August 2005 - 3 StR 464/05), notwendig voraus, dass das Opfer des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB die tatsächlichen Umstände seiner spezifischen Zwangslage (Schutzlosigkeit) erkennt und gerade im Hinblick hierauf, nämlich aus Furcht vor möglichen Gewalteinwirkungen des Täters, von Widerstand absieht, ohne aber seinen den sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willen aufzugeben.

  • BGH, 22.02.2005 - 4 StR 9/05

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage des Opfers; äußere Umstände; Ausnutzung einer

    Auszug aus BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05
    Der Bundesgerichtshof hat daher mehrfach entschieden, § 177 Abs. 1 Nr. 3 erfasse solche Fälle, in denen das Opfer sexuelle Handlungen über sich ergehen lässt, weil es sich in hilfloser Lage befindet und Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint, § 179 Abs. 1 StGB greife dagegen als Auffangtatbestand ein, wenn eine Beugung eines entgegenstehenden Willens des Tatopfers nicht vorliegt (vgl. BGHSt 45, 253, 260 f.; BGH, Beschl. vom 22. Februar 2005 - 4 StR 9/05, StraFo 2005, 344 f.; vgl. auch BGH, Beschl. vom 13.11.2002 - 4 StR 438/02, BGHR StGB § 179 Abs. 1 Widerstandsunfähigkeit 9).
  • BGH, 13.11.2002 - 4 StR 438/02

    Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05
    Der Bundesgerichtshof hat daher mehrfach entschieden, § 177 Abs. 1 Nr. 3 erfasse solche Fälle, in denen das Opfer sexuelle Handlungen über sich ergehen lässt, weil es sich in hilfloser Lage befindet und Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint, § 179 Abs. 1 StGB greife dagegen als Auffangtatbestand ein, wenn eine Beugung eines entgegenstehenden Willens des Tatopfers nicht vorliegt (vgl. BGHSt 45, 253, 260 f.; BGH, Beschl. vom 22. Februar 2005 - 4 StR 9/05, StraFo 2005, 344 f.; vgl. auch BGH, Beschl. vom 13.11.2002 - 4 StR 438/02, BGHR StGB § 179 Abs. 1 Widerstandsunfähigkeit 9).
  • BGH, 25.10.2001 - 4 StR 262/01

    Sexuelle Nötigung (unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung

    Auszug aus BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05
    aa) Der Senat hat entschieden, dass der Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB schon mit der Vornahme einer sexuellen Handlung ohne oder gegen den Willen des Tatopfers gegeben sei, wenn der Täter hierbei eine schutzlose Lage ausnutzt (vgl. Senatsentscheidungen BGHSt 45, 253, 260; NStZ-RR 2003, 42; NStZ 2004, 440, 441; ebenso der 4. Strafsenat im Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 262/01, NStZ 2002, 199, 200).
  • BGH, 02.10.2002 - 2 StR 153/02

    Vergewaltigung (Einsperren und Festhalten als Nötigungsmittel, frühere

  • BVerfG, 01.07.2004 - 2 BvR 568/04

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Straftatbestandes

  • BGH, 02.07.2020 - 4 StR 678/19

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: objektive Bestimmung; Ausnutzen der

    Von dieser rein objektiven Bestimmung der schutzlosen Lage ist der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer späteren Entscheidung jedoch abgerückt und hat entschieden, dass der objektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. erfordert, dass das Tatopfer selbst die Schutzlosigkeit seiner Lage erkennt und unter dem Eindruck seines schutzlosen Ausgeliefertseins aus Furcht vor möglichen Einwirkungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet (BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 368).

    Zur Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsalternativen des § 177 Abs. 1 StGB a.F. war tatbestandlich eine nötigende Einwirkung des Täters vorausgesetzt, die bei einem Ausnutzen der Schutzlosigkeit nur denkbar war, wenn das Opfer die tatsächlichen Umstände seiner spezifischen Zwangslage - die Schutzlosigkeit - erkennt und gerade deshalb von Widerstand absieht (BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 368).

  • BGH, 20.03.2012 - 4 StR 561/11

    Sexuelle Nötigung durch Ausnutzen einer schutzlosen Lage (Vergewaltigung;

    Dazu ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorzunehmen, bei der neben den äußeren Gegebenheiten (Beschaffenheit des Tatortes, Vorhandensein von Fluchtmöglichkeiten, Erreichbarkeit fremder Hilfe etc.) auch das individuelle Vermögen des Tatopfers zu wirksamem Widerstand oder erfolgreicher Flucht und die Fähigkeit des Täters zur Anwendung von nötigender Gewalt in den Blick zu nehmen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2011 - 3 StR 359/11 Rn. 5 und 7; Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 362 f.; Urteil vom 10. Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 44).

    Ob und inwieweit ihre Befürchtungen tatsächlich berechtigt waren und sie deshalb - worauf es hier maßgeblich ankommt - auch bei objektiver Betrachtung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2011 - 3 StR 359/11, Rn. 7; Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 362 f.; a.A. MüKoStGB/ Renzikowski, 2. Aufl., § 177 Rn. 44 mwN) keine Möglichkeit hatte, fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen, hat das Landgericht nicht geprüft, obgleich hierzu Anlass bestand.

  • BGH, 13.02.2019 - 2 StR 301/18

    Sexuelle Nötigung (Ausnutzen eines Überraschungsmoments: subjektiver Tatbestand;

    Der subjektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF erforderte, dass der Täter die tatsächlichen Voraussetzungen der Schutzlosigkeit auch als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlungen erkennen musste, so dass der subjektive Tatbestand zumindest bedingten Vorsatz dahin voraussetzte, dass das Opfer in die sexuellen Handlungen nicht einwilligte und dass es gerade wegen seiner Schutzlosigkeit auf einen grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtete, das Opfer also die Handlungen nur wegen seiner Schutzlosigkeit vornahm oder geschehen ließ (BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2009 - 3 StR 479/09, juris Rn. 7; vom 10. Mai 2011 - 3 StR 78/11, juris Rn. 8; vom 17. November 2011 - 3 StR 359/11, juris Rn. 6; ebenso Senat, Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 368; Urteil vom 7. März 2012 - 2 StR 640/11, juris Rn. 25; BGH, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 4 StR 544/12, juris Rn. 11).
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