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   BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11   

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https://dejure.org/2011,4832
BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11 (https://dejure.org/2011,4832)
BGH, Entscheidung vom 17.08.2011 - 5 StR 263/11 (https://dejure.org/2011,4832)
BGH, Entscheidung vom 17. August 2011 - 5 StR 263/11 (https://dejure.org/2011,4832)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 338 Nr. 6 StPO; § 171b GVG; § 174 Abs. 1 GVG; § 261 StPO; § 244 StPO; § 46b StGB
    Öffentlichkeit des Verfahrens (Ausschließung bei der neuerlichen Vernehmung eines Zeugen; Entlassung eines Zeugen); Beweiswürdigung; Wahrunterstellung; Strafzumessung (Aufklärungshilfe)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 336 S 2 StPO, § 338 Nr 6 StPO, § 171b Abs 1 S 1 GVG, § 171b Abs 2 GVG, § 171b Abs 3 GVG
    Ausschluss der Öffentlichkeit: Erfordernis eines erneuten Ausschließungsbeschlusses bei nochmaliger Vernehmung desselben Zeugen nach vorheriger Entlassung

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses im Falle einer erneuten Vernehmung eines bereits unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommenen Zeugen unter Ausschluss der Öffentlichkeit

  • rewis.io

    Ausschluss der Öffentlichkeit: Erfordernis eines erneuten Ausschließungsbeschlusses bei nochmaliger Vernehmung desselben Zeugen nach vorheriger Entlassung

  • ra.de
  • rewis.io

    Ausschluss der Öffentlichkeit: Erfordernis eines erneuten Ausschließungsbeschlusses bei nochmaliger Vernehmung desselben Zeugen nach vorheriger Entlassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses im Falle einer erneuten Vernehmung eines bereits unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommenen Zeugen unter Ausschluss der Öffentlichkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Ausschluss der Öffentlichkeit - neue oder "alte” Vernehmung?

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Zweite Vernehmung eines Zeugen erfordert erneuten Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 171
  • StV 2012, 140
  • HRRS 2011 Nr. 1023
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.04.1992 - 2 StR 574/91

    Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11
    Zwar gilt ein Beschluss, der die Ausschließung der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen anordnet, grundsätzlich bis zur Beendigung des Verfahrens und deckt auch den Öffentlichkeitsausschluss, wenn eine Vernehmung unterbrochen und an einem anderen Verhandlungstag fortgesetzt wird (vgl. BGH NStZ 1992, 447).

    Doch wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß §§ 171b, 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird, nicht ausreichend (vgl. BGH NStZ 1992, 447; 2008, 476; 2009, 286, 287; NStZ-RR 2009, 213, 214).

    Es liegt auch nicht die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Ausnahme von der Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses vor (vgl. BGH StV 2008, 126, 127; NStZ 1992, 447).

    Danach kann ein solcher entbehrlich sein, wenn dem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Entlassung des Zeugen sofort zurückgenommen wurde und die für den Ausschließungsbeschluss maßgebliche Interessenlage fortbestand, sodass sich die zusätzliche Anhörung zusammen mit der vorausgegangenen als eine einheitliche Vernehmung darstellt (BGH NStZ 1992, 447).

  • BGH, 30.10.2007 - 3 StR 410/07

    Öffentlichkeit des Verfahrens (Ausschluss; Gerichtsbeschluss; Anordnung des

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11
    Doch wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß §§ 171b, 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird, nicht ausreichend (vgl. BGH NStZ 1992, 447; 2008, 476; 2009, 286, 287; NStZ-RR 2009, 213, 214).

    Es liegt auch nicht die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Ausnahme von der Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses vor (vgl. BGH StV 2008, 126, 127; NStZ 1992, 447).

  • BGH, 03.03.2009 - 3 StR 584/08

    Zeugenvernehmung; Ausschluss der Öffentlichkeit; Öffentlichkeitsgrundsatz;

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11
    Doch wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß §§ 171b, 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird, nicht ausreichend (vgl. BGH NStZ 1992, 447; 2008, 476; 2009, 286, 287; NStZ-RR 2009, 213, 214).

    Das Protokoll ist im Hinblick auf die sonstige Protokollierung von Beschlüssen in diesem Punkt auch weder lückenhaft noch widersprüchlich (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2009, 213, 214).

  • BGH, 27.04.2004 - 3 StR 112/04

    Rücktritt vom unbeendeten Versuch (Verhinderung der Vollendung; Beseitigung einer

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11
    Der Senat weist darauf hin, dass eine Wahrunterstellung nur veranlasst ist, soweit keine begründete Aussicht besteht, dass behauptete, die Angeklagten begünstigende Fallgestaltungen durch eine Beweisaufnahme ausgeschlossen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2004 - 3 StR 112/04, NStZ 2004, 614, 615).
  • BGH, 21.02.1989 - 1 StR 786/88

    Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung; Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11
    Doch kann in einem solchen Fall die Revision ? wie hier ? darauf gestützt werden, die Ausschließung der Öffentlichkeit sei nicht durch einen den Anforderungen des § 174 Abs. 1 GVG entsprechenden Beschluss gedeckt (vgl. BGH StV 1990, 10; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 171b GVG Rdnr. 12).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11
    Die dem Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 StGB entnommene Strafe hält der - freilich eingeschränkten (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349) sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand.
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11
    Die dem Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 StGB entnommene Strafe hält der - freilich eingeschränkten (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349) sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand.
  • BGH, 09.12.2008 - 3 StR 443/08

    Ausschließung der Öffentlichkeit (Gerichtsbeschluss; Anordnung des Vorsitzenden;

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11
    Doch wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß §§ 171b, 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird, nicht ausreichend (vgl. BGH NStZ 1992, 447; 2008, 476; 2009, 286, 287; NStZ-RR 2009, 213, 214).
  • BGH, 23.02.1989 - 4 StR 29/89

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung,

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11
    So lag der Fall hier aufgrund des zeitlichen Abstands und der weiteren Beweisaufnahme zwischen den Vernehmungen ersichtlich nicht (die zu § 171b StGB ergangenen Entscheidungen - vgl. BGH StV 1990, 9 und 10 - betrafen jeweils anders gelagerte Sachverhalte).".
  • BGH, 05.06.2018 - 5 StR 159/18

    Erneute Vernehmung eines Zeugen unter Ausschluss der Öffentlichkeit (neuer

    Soll - wie hier - derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden, ist grundsätzlich ein neuer Gerichtsbeschluss nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erforderlich; er kann nicht durch eine Anordnung des Vorsitzenden ersetzt werden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 443/08, NStZ 2009, 286; vom 3. März 2009 - 3 StR 584/08, NStZ-RR 2009, 213, 214; vom 17. August 2011 - 5 StR 263/11, StV 2012, 140).

    Eine von der Rechtsprechung anerkannte Konstellation, in der ein neuerlicher Gerichtsbeschluss ausnahmsweise entbehrlich sein kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 5 StR 263/11, aaO, S. 141 mwN), ist nicht gegeben.

  • BGH, 09.04.2013 - 5 StR 612/12

    Rechtsfehlerhafte Annahme des Verhinderungsfalls des ordentlichen Vorsitzenden;

    Wenn jedoch derselbe Zeuge nach Beendigung der Vernehmung in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß § 174 Abs. 1 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden nicht ausreichend, selbst wenn in dieser, was hier nicht geschehen ist, auf den vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 5 StR 263/11, StV 2012, 140 mwN).
  • BGH, 12.11.2020 - 1 StR 354/20

    Ablehnung eines Beweisantrags wegen Wahrunterstellung (Verknüpfung der als wahr

    Deshalb darf ein dem Angeklagten günstiger Schluss nicht allein mit der Begründung versagt werden, es sei mit Rücksicht auf solche Umstände ein anderer Schluss möglich, wenn diese Umstände weder feststehen noch von der Beweisbehauptung umfasst werden (BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2005 - 4 StR 164/05 Rn. 6 f. (Entlastung des Angeklagten durch die Geschädigte gegenüber ihrem Bruder, um diesen zu schützen) und vom 14. August 1996 - 3 StR 262/96 Rn. 6, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 32 (Einschätzung der Nebenklägerin, dass der Angeklagte keinen Analverkehr erzwungen habe, vor dem Gespräch mit einer Lebensberaterin); Urteile vom 6. Juli 1988 - 2 StR 315/88 Rn. 8, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 10 (Verständigungsschwierigkeiten und Missverständnis bei polizeilicher Vernehmung) und vom 26. Januar 1982 - 1 StR 802/81, NStZ 1982, 213 (hellhöriges Hotelzimmer); vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 27. April 2004 - 3 StR 112/04 Rn. 19 und vom 17. August 2011 - 5 StR 263/11 Rn. 18; Urteil vom 29. September 1998 - 1 StR 420/98 Rn. 17; LR StPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 291; KK StPO/Krehl, 8. Aufl., § 244 Rn. 194).
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