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   BVerfG, 06.02.2013 - 2 BvR 2122/11 und 2 BvR 2705/11   

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BVerfG, 06.02.2013 - 2 BvR 2122/11 und 2 BvR 2705/11 (https://dejure.org/2013,2511)
BVerfG, Entscheidung vom 06.02.2013 - 2 BvR 2122/11 und 2 BvR 2705/11 (https://dejure.org/2013,2511)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Februar 2013 - 2 BvR 2122/11 und 2 BvR 2705/11 (https://dejure.org/2013,2511)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; Art. 5 EMRK; Art. 7 EMRK; § 63 StGB; § 66b Satz 1 StGB; § 66b Abs. 3 StGB a.F.; § 67d Abs. 6 StGB, § 1 Abs. 1 ThUG
    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (nach Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus); Vertrauensschutz (Verhältnismäßigkeit; strikte Prüfung; erhöhte Anforderungen; europäische Menschenrechtskonvention)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    § 66b StGB; Artt. 2 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3 GG
    Nachträgliche Sicherungsverwahrung im Anschluss an psychiatrische Unterbringung nur unter engen Voraussetzungen zulässig

  • Bundesverfassungsgericht

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung im Anschluss an psychiatrische Unterbringung nur unter engen Voraussetzungen zulässig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 Buchst a MRK, Art 5 Abs 1 S 2 Buchst c MRK
    Nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Altfällen nur unter engen Voraussetzungen mit Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar (Fortführung von BVerfGE 128, 326 und BVerfGE 129, 37) - erhöhte Vertrauensschutzbelange auch bei ...

  • Wolters Kluwer

    Verhältnismäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen der schweren Gewaltstraftaten und Sexualstraftaten (hier: u.a. Mord und Vergewaltigung)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • rewis.io

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Altfällen nur unter engen Voraussetzungen mit Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar (Fortführung von BVerfGE 128, 326 und BVerfGE 129, 37) - erhöhte Vertrauensschutzbelange auch bei ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhältnismäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen der schweren Gewaltstraftaten und Sexualstraftaten (hier: u.a. Mord und Vergewaltigung)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung im Anschluss an psychiatrische Unterbringung nur unter engen Voraussetzungen zulässig

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Maßregelung - Die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Anschluss einer psychiatrischen Unterbringung ist ein neuer eigenständiger Grundrechtseingriff

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung im Anschluss an psychiatrische Unterbringung nur unter engen Voraussetzungen zulässig

  • lto.de (Pressebericht, 27.02.2013)

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Auch nach psychiatrischer Unterbringung nur ausnahmsweise möglich

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Keine nachträgliche Sicherungsverwahrung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht gibt Sexualstraftätern recht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung im Anschluss an psychiatrische Unterbringung nur unter engen Voraussetzungen - Nachträgliche Sicherungsverwahrung nur bei hochgradiger Gefahr gerechtfertigt

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 133, 40
  • StV 2013, 626
  • DÖV 2013, 439
  • HRRS 2013 Nr. 228
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2013 - 2 BvR 2122/11
    Das Bundesverfassungsgericht erklärte § 66b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) mit Urteil vom 4. Mai 2011 wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat - neben den übrigen Vorschriften über Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung - auch § 66b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG erklärt (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Zugleich hat es gemäß § 35 BVerfGG die Weitergeltung der Normen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, angeordnet (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Danach darf § 66b Abs. 3 StGB während seiner Fortgeltung nur nach Maßgabe einer - insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrprognose und die gefährdeten Rechtsgüter - strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ).

    Die Verhältnismäßigkeit der Sicherungsverwahrung wird in der Regel nur unter der Voraussetzung gewahrt sein, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung haben die Fachgerichte die Möglichkeiten einer Führungsaufsicht auszuloten und sich damit auseinanderzusetzen, ob und inwieweit der Gefährlichkeitsgrad des Betroffenen hierüber reduziert werden kann (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ).

    Da die Bestimmung der Voraussetzungen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK in erster Linie dem Gesetzgeber obliegt, ist während der Weitergeltung der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung bis zu einer Neuregelung insoweit auf das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) zurückzugreifen (BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ).

    Die Gerichte sind bis zu einer Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung gehalten, über die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 genannten Fälle (vgl. BVerfGE 128, 326 ) hinaus auch in den Fallkonstellationen, in denen die Anwendung einer Norm nach Maßgabe der Urteilsgründe (vgl. BVerfGE 128, 326 ) in grundrechtlich geschütztes, durch die Wertungen von Art. 5 und Art. 7 EMRK gestärktes Vertrauen eingreift, die Sicherungsverwahrung nur noch dann anzuordnen beziehungsweise aufrechtzuerhalten, wenn die genannten erhöhten Verhältnismäßigkeitsanforderungen erfüllt sind (vgl. BVerfGE 129, 37 ).

    Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Betroffenen wegen ihrer Anlasstaten bereits vor Inkrafttreten der jeweils einschlägigen Neuregelungen verurteilt waren - also in allen von der rückwirkenden Anwendung der Verlängerung der Zehnjahresfrist gemäß § 67d Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB erfassten Fällen ebenso wie in sämtlichen Fällen der rückwirkenden nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (sogenannte Altfälle - vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Dabei kommt den betroffenen Vertrauensschutzbelangen ein besonders hohes Gewicht zu, wenn die Anordnung der Maßregel wie im Fall der Sicherungsverwahrung zu einer unbefristeten Freiheitsentziehung führt und damit einen schweren - wenn nicht gar den schwersten vorstellbaren - Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person beinhaltet (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    d) Vor diesem Hintergrund beinhaltet die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB einen Eingriff in die Vertrauensschutzbelange des Betroffenen, der in seinem Ausmaß dem Eingriff durch die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) entspricht, der Gegenstand des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 war (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Diese durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorgenommene Konkretisierung des Art. 7 EMRK ist bei der Prüfung der Verletzung des Vertrauensschutzgebotes gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    c) Ob diese Erwägungen auch auf Neufälle zu übertragen sind, was das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich § 66b Abs. 2 StGB bejaht hat (vgl. BVerfGE 128, 326 ), ist vorliegend nicht zu entscheiden.

    d) Soweit die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in Fällen erfolgt, in denen die Betroffenen wegen ihrer Anlasstaten bereits vor Inkrafttreten von § 66b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) verurteilt waren, führen die Wertungen der Art. 7 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 EMRK jedenfalls dazu, dass sich das Gewicht des Vertrauens der Betroffenen einem absoluten Vertrauensschutz annähert (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Eine nachträgliche Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB darf daher in diesen Fällen nur noch ausgesprochen werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) leidet (BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ).

    Das Oberlandesgericht wird deshalb nach den Maßgaben der vom Senat in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 nach § 35 BVerfGG getroffenen Übergangsregelung (BVerfGE 128, 326 ) erneut über die Fortdauer der nachträglich angeordneten Unterbringung der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung zu befinden oder deren Freilassung gegebenenfalls unter Auflagen zu verfügen haben.

  • BVerfG, 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung; Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2013 - 2 BvR 2122/11
    Danach darf § 66b Abs. 3 StGB während seiner Fortgeltung nur nach Maßgabe einer - insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrprognose und die gefährdeten Rechtsgüter - strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ).

    Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung haben die Fachgerichte die Möglichkeiten einer Führungsaufsicht auszuloten und sich damit auseinanderzusetzen, ob und inwieweit der Gefährlichkeitsgrad des Betroffenen hierüber reduziert werden kann (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ).

    Da die Bestimmung der Voraussetzungen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK in erster Linie dem Gesetzgeber obliegt, ist während der Weitergeltung der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung bis zu einer Neuregelung insoweit auf das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) zurückzugreifen (BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ).

    Die Gerichte sind bis zu einer Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung gehalten, über die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 genannten Fälle (vgl. BVerfGE 128, 326 ) hinaus auch in den Fallkonstellationen, in denen die Anwendung einer Norm nach Maßgabe der Urteilsgründe (vgl. BVerfGE 128, 326 ) in grundrechtlich geschütztes, durch die Wertungen von Art. 5 und Art. 7 EMRK gestärktes Vertrauen eingreift, die Sicherungsverwahrung nur noch dann anzuordnen beziehungsweise aufrechtzuerhalten, wenn die genannten erhöhten Verhältnismäßigkeitsanforderungen erfüllt sind (vgl. BVerfGE 129, 37 ).

    Eine nachträgliche Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB darf daher in diesen Fällen nur noch ausgesprochen werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) leidet (BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ).

  • BVerfG, 05.08.2009 - 2 BvR 2098/08

    Nachträglich angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Erledigung

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2013 - 2 BvR 2122/11
    Nachdem der Bundesgerichtshof die gegen dieses Urteil gerichtete Revision im September 2008 verworfen hatte, wurde die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu I. nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfGK 16, 98).

    Das Bundesverfassungsgericht habe hinsichtlich dieser Norm im Nichtannahmebeschluss vom 5. August 2009 (BVerfGK 16, 98 ) betont, dass es hier nicht um die erstmalige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel gehe und dass die Unterbringung gemäß § 63 StGB kein geringeres, sondern ein anderes Übel sei.

    Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu II. wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfGK 16, 98).

    Demgegenüber kann nicht darauf verwiesen werden, dass bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB lediglich eine "Überweisung" von einer zeitlich nicht begrenzten freiheitsentziehenden Maßnahme in eine andere stattfinde (vgl. BVerfGK 16, 98 ) und daher Vertrauensschutzbelange nur nachrangig berührt seien.

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus stellt im Vergleich zur Sicherungsverwahrung kein geringeres, sondern ein anderes Übel dar (vgl. BVerfGK 2, 55 ; 16, 98 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01 -, NStZ 2002, S. 533 ).

  • EGMR, 28.06.2012 - 3300/10

    S ./. Deutschland

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2013 - 2 BvR 2122/11
    b) Daneben hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem weiteren Altfall die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB als Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a, c und e EMRK gewertet (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2012, Beschwerde-Nr. 3300/10, S. ./. Deutschland, Rn. 84 ff.).

    Auch eine Rechtfertigung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben c und e EMRK scheide aus (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2012, a.a.O., Rn. 84 ff., 91 ff.).

    Einer Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a EMRK könnte aber auch bei Neufällen entgegenstehen, dass es an einem hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen Verurteilung und Sanktion fehlt (vgl. EGMR, Urteil vom 24. Juni 1982, Beschwerde-Nr. 7906/77, Van Droogenbroeck ./. Belgien, Rn. 39; EGMR, Urteil vom 2. März 1987, Beschwerde-Nr. 9787/82, Weeks ./. Vereinigtes Königreich, Rn. 42 f., 49 f.; EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland, Rn. 88; EGMR, Urteil vom 21. Oktober 2010, Beschwerde-Nr. 24478/03, G. ./. Deutschland, Rn. 44, 50; EGMR, Urteil vom 19. April 2012, Beschwerde-Nr. 61272/09, B. ./. Deutschland, Rn. 87; EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011, Beschwerde-Nr. 6587/04, Haidn ./. Deutschland, Rn. 84; zu § 66b Abs. 3 StGB: EGMR, Urteil vom 28. Juni 2012, a.a.O., Rn. 90).

  • EGMR, 07.06.2012 - 61827/09

    K ./. Deutschland

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2013 - 2 BvR 2122/11
    Mit Urteil vom 7. Juni 2012 stellte die Kammer der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 EMRK durch die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung fest und sprach dem Beschwerdeführer zu II. eine Entschädigung zu (EGMR, Urteil vom 7. Juni 2012, Beschwerde-Nr. 61827/09, K. ./. Deutschland, Rn. 79, 89).

    Da die Beschwerdeführer nach der gefestigten Rechtsprechung der innerstaatlichen Strafvollstreckungsgerichte vor der Gesetzesänderung im Jahr 2004 hätten entlassen werden müssen, stelle die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung eine neue, zusätzliche und somit schwerere Strafe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 EMRK dar (EGMR, Urteile vom 7. Juni 2012, Beschwerde-Nr. 61827/09, K. ./. Deutschland, Rn. 84 ff. und 65210/09, G. ./. Deutschland, Rn. 75 ff.).

  • EGMR, 19.04.2012 - 61272/09

    B. ./. Deutschland

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2013 - 2 BvR 2122/11
    Da Art. 5 Abs. 1 EMRK eine abschließende Auflistung zulässiger Gründe für eine Freiheitsentziehung enthält (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland, Rn. 86; EGMR, Urteil vom 19. April 2012, Beschwerde-Nr. 61272/09, B. ./. Deutschland, Rn. 66 m.w.N.), kommt eine konventionsrechtliche Rechtfertigung der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB in Altfällen nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK in Betracht (vgl. BVerfGE 128, 316 ).

    Einer Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a EMRK könnte aber auch bei Neufällen entgegenstehen, dass es an einem hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen Verurteilung und Sanktion fehlt (vgl. EGMR, Urteil vom 24. Juni 1982, Beschwerde-Nr. 7906/77, Van Droogenbroeck ./. Belgien, Rn. 39; EGMR, Urteil vom 2. März 1987, Beschwerde-Nr. 9787/82, Weeks ./. Vereinigtes Königreich, Rn. 42 f., 49 f.; EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland, Rn. 88; EGMR, Urteil vom 21. Oktober 2010, Beschwerde-Nr. 24478/03, G. ./. Deutschland, Rn. 44, 50; EGMR, Urteil vom 19. April 2012, Beschwerde-Nr. 61272/09, B. ./. Deutschland, Rn. 87; EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011, Beschwerde-Nr. 6587/04, Haidn ./. Deutschland, Rn. 84; zu § 66b Abs. 3 StGB: EGMR, Urteil vom 28. Juni 2012, a.a.O., Rn. 90).

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2013 - 2 BvR 2122/11
    Da Art. 5 Abs. 1 EMRK eine abschließende Auflistung zulässiger Gründe für eine Freiheitsentziehung enthält (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland, Rn. 86; EGMR, Urteil vom 19. April 2012, Beschwerde-Nr. 61272/09, B. ./. Deutschland, Rn. 66 m.w.N.), kommt eine konventionsrechtliche Rechtfertigung der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB in Altfällen nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK in Betracht (vgl. BVerfGE 128, 316 ).

    Einer Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a EMRK könnte aber auch bei Neufällen entgegenstehen, dass es an einem hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen Verurteilung und Sanktion fehlt (vgl. EGMR, Urteil vom 24. Juni 1982, Beschwerde-Nr. 7906/77, Van Droogenbroeck ./. Belgien, Rn. 39; EGMR, Urteil vom 2. März 1987, Beschwerde-Nr. 9787/82, Weeks ./. Vereinigtes Königreich, Rn. 42 f., 49 f.; EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland, Rn. 88; EGMR, Urteil vom 21. Oktober 2010, Beschwerde-Nr. 24478/03, G. ./. Deutschland, Rn. 44, 50; EGMR, Urteil vom 19. April 2012, Beschwerde-Nr. 61272/09, B. ./. Deutschland, Rn. 87; EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011, Beschwerde-Nr. 6587/04, Haidn ./. Deutschland, Rn. 84; zu § 66b Abs. 3 StGB: EGMR, Urteil vom 28. Juni 2012, a.a.O., Rn. 90).

  • EGMR, 07.06.2012 - 65210/09

    Gerichte hätten Sicherungsverwahrung nicht nachträglich anordnen dürfen

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2013 - 2 BvR 2122/11
    Mit Urteil vom 7. Juni 2012 stellte die Kammer der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 EMRK durch die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung fest und sprach dem Beschwerdeführer zu I. eine Entschädigung zu (EGMR, Urteil vom 7. Juni 2012, Beschwerde-Nr. 65210/09, G. ./. Deutschland, Rn. 70, 80).

    Da die Beschwerdeführer nach der gefestigten Rechtsprechung der innerstaatlichen Strafvollstreckungsgerichte vor der Gesetzesänderung im Jahr 2004 hätten entlassen werden müssen, stelle die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung eine neue, zusätzliche und somit schwerere Strafe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 EMRK dar (EGMR, Urteile vom 7. Juni 2012, Beschwerde-Nr. 61827/09, K. ./. Deutschland, Rn. 84 ff. und 65210/09, G. ./. Deutschland, Rn. 75 ff.).

  • OLG Frankfurt, 22.08.2011 - 3 Ws 761/11

    Fortdauer der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 III StGB in

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2013 - 2 BvR 2122/11
    a) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 2011 - 3 Ws 761-762/11 - und der Beschluss des Landgerichts Marburg vom 15. Juli 2011 - 7 StVK 190/11 + 267/11 - verletzen den Beschwerdeführer zu I. in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 2011 - 3 Ws 761-762/11 - wird aufgehoben.

  • BVerfG, 10.10.2003 - 2 BvR 366/03

    Menschenwürde; allgemeines Persönlichkeitsrecht; allgemeine Handlungsfreiheit;

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2013 - 2 BvR 2122/11
    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus stellt im Vergleich zur Sicherungsverwahrung kein geringeres, sondern ein anderes Übel dar (vgl. BVerfGK 2, 55 ; 16, 98 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01 -, NStZ 2002, S. 533 ).
  • BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01

    Vergewaltigung (Verwendung eines gefährliches Werkzeug; schwere Mißhandlung);

  • EGMR, 21.10.2010 - 24478/03

    Vereinbarkeit der Sicherungsverwahrung mit dem Recht auf Freiheit und Sicherheit

  • EGMR, 24.06.1982 - 7906/77

    VAN DROOGENBROECK v. BELGIUM

  • EGMR, 02.03.1987 - 9787/82

    WEEKS c. ROYAUME-UNI

  • EGMR, 13.01.2011 - 6587/04

    Verstoß gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit durch die nachträgliche

  • BGH, 27.11.1996 - 3 StR 317/96

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Absehen vom Aufrechterhalten einer früher

  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

    Die Therapieunterbringung beeinträchtigt als nachträgliche freiheitsentziehende Maßnahme ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen und ist daher an den zum Recht der Sicherungsverwahrung entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben zu messen (Bezugnahme auf BVerfGE 128, 326 (= HRRS 2011 Nr. 488); BVerfGE 129, 37 (= HRRS 2011 Nr. 740); BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Februar 2013 - 2 BvR 2122/11 u.a. (=HRRS 2013 Nr. 228)).

    b) Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Wertungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; 131, 268 ), die mit Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 EMRK der nachträglichen Anordnung oder Verlängerung einer präventiven freiheitsentziehenden Maßnahme Grenzen setzt (vgl. dazu BVerfGE 128, 326 , m.w.N.), ist der mit der Therapieunterbringung verbundene und durch Vertrauensschutzbelange verstärkte Eingriff in das Freiheitsgrundrecht nur verhältnismäßig, wenn der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt wird, eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK erfüllt sind (vgl. zur Sicherungsverwahrung BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Februar 2013 - 2 BvR 2122/11 u.a. -, juris, Rn. 27).

  • EGMR, 04.12.2018 - 10211/12

    Sicherungsverwahrung für deutschen Sexualmörder gebilligt

    In diesem Zusammenhang stimmt der Gerichtshof mit der Auffassung der Regierung überein, die Reform des deutschen Sicherungsverwahrungssystems sei vor dem Hintergrund eines Dialogs zwischen dem Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht durchgeführt und umgesetzt worden (siehe insbesondere die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen M../. Deutschland, J., a.a.O.; S../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 30493/04, 9. Juni 2011; G. und B., a.a.O.; sowie die Urteile und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10 und 2 BvR 571/10), vom 15. September 2011 (2 BvR 1516/11), vom 6. Februar 2013 (2 BvR 2122/11 und 2 BvR 2705/11), vom 11. Juli 2013 (2 BvR 2302/11 und 2 BvR 1279/12), und vom 29. Oktober 2013 (2 BvR 1119/12).
  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung

    Unter Berücksichtigung insbesondere der Beschränkung auf einen eng begrenzten Personenkreis besonders gefährlicher und rückfallgefährdeter Straftäter einerseits und der - gegenüber einer Freiheitsentziehung etwa bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (vgl. dazu BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ; 133, 40 ) oder auch einer polizeilichen Dauerobservation (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 19) - verminderten Eingriffstiefe andererseits begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit gegenüber dem Vertrauen der Betroffenen auf eine nicht durch staatliche Maßnahmen beeinträchtigte Lebensführung den Vorrang eingeräumt hat.
  • BGH, 19.05.2021 - 4 StR 304/20

    Strafverurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern:

    Der mit einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung verbundene Eingriff in das Vertrauen des Betroffenen auf das Unterbleiben einer entsprechenden Unterbringung kann deshalb nur dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn der Verurteilte an einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leidet und die hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten besteht, die aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist (Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB; vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09, 740/10, 2333/08, 1152/10, 571/10, BVerfGE 128, 326, 388 ff., 406 f.; Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 2 BvR 1119/12; Beschluss vom 6. Februar 2013 - 2 BvR 2122/11 u.a., BVerfGE 133, 40 Rn. 42).
  • BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2759/12

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - Begriff der Strafe iSd

    Demgemäß darf § 66b StGB während seiner Fortgeltung nur nach Maßgabe einer - insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrenprognose und die gefährdeten Rechtsgüter - strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Februar 2013 - 2 BvR 2122/11 u.a. -, juris, Rn. 25).

    In Fällen, in denen ein nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG schutzwürdiges Vertrauen auf ein Unterbleiben der Sicherungsverwahrung beeinträchtigt wird, weil die Betroffenen wegen ihrer Anlasstaten bereits vor Inkrafttreten von § 66b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) verurteilt waren (sogenannte Altfälle) darf eine nachträgliche Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung nur noch ausgesprochen werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) leidet (BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Februar 2013 - 2 BvR 2122/11 u.a. -, juris, Rn. 27, 42).

  • OLG Hamm, 12.03.2015 - 4 Ws 80/15

    Verschärfter Prognosemaßstab auch bei Fällen der Erledigung der Unterbringung im

    So hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. Februar 2013 (2 BvR 2122/11, bei juris) die oben zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt aufgehoben.
  • VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 3-IV-18
    das Landgericht insbesondere auch die Problematik eines sich durch die lange Maßregelzeit des Beschwerdeführers möglicherweise ergebenden "Sonderopfers" für die Zulässigkeit der Heranziehung zu einer Beteiligung an den Unterbringungskosten am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zutreffend beurteilt und im Ergebnis abgelehnt habe, steht im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung, wonach sich der Maßregelvollzug und die Sicherungsverwahrung qualitativ voneinander unterscheiden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - Vf. 38-IV-10 - juris Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - juris Rn. 26; Beschluss vom 6. Februar 2013 - 2 BvR 2122/11 - juris Rn. 35; Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 2 BvR 366/03 - juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 19. Februar 2002, NStZ 2002, 533 [534]).
  • VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 164-IV-17
    6. Februar 2013 - 2 BvR 2122/11 - juris Rn. 35; Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 2 BvR 366/03 - juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 19. Februar 2002, NStZ 2002, 533 [534]).
  • OLG Naumburg, 15.11.2013 - 1 Ws 635/13

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen für die Anordnung der

    Allerdings ist diese Vorschrift im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06. Februar 2013 (2 BvR 2122/11, 2 BvR 2705/11) anzuwenden, wonach gilt:.
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