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   BGH, 12.11.2015 - 2 StR 311/15   

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BGH, 12.11.2015 - 2 StR 311/15 (https://dejure.org/2015,39232)
BGH, Entscheidung vom 12.11.2015 - 2 StR 311/15 (https://dejure.org/2015,39232)
BGH, Entscheidung vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15 (https://dejure.org/2015,39232)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 171b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 GVG; § 337 Abs. 1 StPO; § 258 Abs. 2 StPO
    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge (Beruhen; revisionsrechtliche Überprüfbarkeit)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 171b Abs 3 S 2 GVG, § 337 StPO
    Revision im Strafverfahren: Anfechtungsbefugnis des Angeklagten bei Nichtausschluss der Öffentlichkeit bei den Schlussvorträgen

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 171b Abs. 3 Satz 2 GVG, § 171b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG, Art. 2 StORMG, § 171b Abs. 5 GVG, § 336 Satz 2 StPO, § 171b Abs. 1, 2 GVG, § 171b Abs. 3 GVG, § 171b GVG, § 238 StPO, § 338 Nr. 6 StPO, § 337 StPO, § 171b Abs. 1 GVG

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Überprüfung der generellen Befugnis des Gerichts für den Ausschluss der Öffentlichkeit während der Verlesung des Anklagesatzes; Unzulässige Erweiterung der Öffentlichkeit

  • rewis.io

    Revision im Strafverfahren: Anfechtungsbefugnis des Angeklagten bei Nichtausschluss der Öffentlichkeit bei den Schlussvorträgen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsgerichtliche Überprüfung der generellen Befugnis des Gerichts für den Ausschluss der Öffentlichkeit während der Verlesung des Anklagesatzes; Unzulässige Erweiterung der Öffentlichkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausschluss der Öffentlichkeit - während der Schlussanträge

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zuviel Öffentlichkeit als relativer Revisionsgrund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 180
  • StV 2016, 788
  • HRRS 2016 Nr. 64
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.06.2012 - 4 StR 623/11

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Verlesung des Anklagesatzes; Bindung

    Auszug aus BGH, 12.11.2015 - 2 StR 311/15
    Dies betrifft aber nur die inhaltliche Überprüfung der gerichtlichen Ausschließungsanordnung darauf, ob die in § 171b Abs. 1 und 2 GVG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall vorliegen (vgl. zu § 171b Abs. 3 GVG a.F., BGH, Urteil vom 21. Februar 1989 - 1 StR 786/88, BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 1; Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273, 275).

    Damit ist es dem Revisionsgericht zwar verwehrt, die Begründung einer nach § 171b GVG ergangenen Entscheidung inhaltlich zu überprüfen (vgl. Wickern in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 171b GVG, Rn. 25), nicht gehindert ist es dagegen, die generelle Befugnis für den Ausschluss der Öffentlichkeit während der Verlesung des Anklagesatzes zu prüfen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11; BGHSt 57, 273, 275).

  • BGH, 17.09.2014 - 1 StR 212/14

    Revisionsgründe im Strafverfahren: Abwesenheit des während der Zeugenvernehmung

    Auszug aus BGH, 12.11.2015 - 2 StR 311/15
    Nichts anderes kann gelten, wenn nur der Vorsitzende in einem Verfahrensabschnitt vor Anbringung der Schlussanträge (zu diesem Zeitpunkt rechtsfehlerfrei, weshalb eine Beanstandung nach § 238 StPO nicht in Betracht kommt) die Wiederherstellung der Öffentlichkeit angeordnet hat und das Gericht - wie vorliegend - weiterverhandelt und überhaupt keine Entscheidung über die Öffentlichkeit des Verfahrens getroffen hat (so schon zutreffend BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - 1 StR 212/14, BeckRS 2014, 19859 - nicht tragend).

    Wie die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend ausführen, ist zwar der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO nicht gegeben, weil diese Vorschrift bei einer unzulässigen Erweiterung der Öffentlichkeit nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - 1 StR 212/14, BeckRS 2014, 19859 mwN).

  • BGH, 21.02.1989 - 1 StR 786/88

    Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung; Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 12.11.2015 - 2 StR 311/15
    Dies betrifft aber nur die inhaltliche Überprüfung der gerichtlichen Ausschließungsanordnung darauf, ob die in § 171b Abs. 1 und 2 GVG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall vorliegen (vgl. zu § 171b Abs. 3 GVG a.F., BGH, Urteil vom 21. Februar 1989 - 1 StR 786/88, BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 1; Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273, 275).
  • BGH, 07.12.2016 - 1 StR 487/16

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussanträge (letztes Wort des

    Dies hindert jedoch nicht die Überprüfung der Frage, ob eine generelle Befugnis besteht, die Öffentlichkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts auszuschließen (vgl. bzgl. Verlesung der Anklageschrift: BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273 ff. Rn. 7; bzgl. der Schlussanträge: BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180).

    Dies soll nicht nur den Zeugen schützen, sondern ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist nach § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG vielmehr auch dann vorgesehen, wenn allein der Angeklagte dies zum Schutz seines persönlichen Lebensbereichs beantragt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 1 StR 212/14 und vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180).

    Dies soll § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG jedoch gerade verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180).

    Es spricht daher bereits der Wortlaut dafür, das letzte Wort des Angeklagten, das bei einem nichtverteidigten Angeklagten kaum von seinem Schlussantrag getrennt werden kann, als Unterfall der "Schlussanträge' i.S.d. § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG anzusehen (so wohl auch der 2. Strafsenat, der bei einem contra legem unterbliebenen Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ein Beruhen des Strafausspruchs auf diesem Verfahrensfehler nicht ausschließen konnte, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass "der Angekl., wäre ihm das letzte Wort unter Ausschluss der Öffentlichkeit erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten', BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180).

  • OLG Hamm, 14.03.2019 - 5 RVs 21/19

    Rügepräklusion bei Unterlassen; Ausschluss der Öffentlichkeit während der

    Dies betrifft aber nur die inhaltliche Überprüfung der gerichtlichen Ausschließungsanordnung darauf, ob die in § 171b Abs. 1 und 2 GVG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015, 2 StR 311/15 - zitiert nach beckonline = NStZ 2016, 180; BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016, 1 StR 487/16 - zitiert nach beckonline; BGH, Beschluss vom 28. September 2017, 4 StR 240/17 - zitiert nach beckonline = NStZ 2018, 620; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 171b GVG Rn. 16 - jeweils m.w.N.).

    Da die Vernehmung der Nebenklägerin nach § 171b Abs. 1 S. 1 GVG unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat und es sich um eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung handelt, wäre nach der zwingenden Vorschrift des § 171b Abs. 3 S. 2 GVG - auch ohne entsprechenden Antrag - die Öffentlichkeit während der Schlussvorträge auszuschließen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015, a.a.O.).

    Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich der in § 171b Abs. 1 GVG genannten Personen, insbesondere aus dem Sexualbereich sollen in der Regel nicht öffentlich erörtert werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 12. November 2015, a.a.O.; BGH Beschluss vom 28. September 2017, a.a.O.).

    Dieser gilt nur für die Fälle der unzulässigen Beschränkung der Öffentlichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 338 Rn. 46f).

  • BGH, 28.09.2017 - 4 StR 240/17

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge (Ausschluss für alle

    Dies steht jedoch einer Überprüfung der Frage, ob eine generelle Befugnis bestand, die Öffentlichkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts auszuschließen, nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273, 275 (zu § 171b Abs. 3 GVG aF); Beschlüsse vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16, StV 2017, 369; vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 171b GVG Rn. 16).

    Umstände aus ihrem persönlichen Lebensbereich, insbesondere aus dem Sexualbereich, sollen in der Regel nicht öffentlich erörtert werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16, StV 2017, 369; vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180, 181; vom 17. September 2014 - 1 StR 212/14, NStZ 2015, 181); das Öffentlichkeitsprinzip tritt insoweit hinter den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Achtung der Privatsphäre zurück (vgl. BT-Drucks. 10/5305, S. 22 f.; KK-StPO/Diemer, aaO, § 171b GVG Rn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 171b GVG Rn. 1).

  • BGH, 18.06.2020 - 1 StR 86/20

    Ausschluss der Öffentlichkeit (zwingender Ausschluss während der Schlussanträge

    Zwar ist hiernach der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen, ob die in § 171b Abs. 1 bis 4 GVG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfüllt sind; dies umfasst indes nicht die Prüfung, ob eine generelle Befugnis - oder Verpflichtung - zum Ausschluss der Öffentlichkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts bestand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2016 - 5 StR 396/16 Rn. 5 und vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15 Rn. 6 mwN; Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11 Rn. 7, BGHSt 57, 273, 275 mwN).

    b) Gemäß § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist die Öffentlichkeit zwingend für die Dauer der Schlussvorträge auszuschließen, wenn diese zuvor während der Beweisaufnahme nach § 171b Abs. 1 oder 2 GVG ausgeschlossen war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2019 - 5 StR 530/19 Rn. 4; vom 9. Mai 2019 - 4 StR 605/18 Rn. 8 und 13; vom 26. Oktober 2016 - 5 StR 396/16 Rn. 5 und vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15 Rn. 4).

  • BGH, 21.01.2021 - 2 StR 188/20

    Absolute Revisionsgründe (Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des

    Die Rüge, das Landgericht habe versäumt, den nach § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG gesetzlich vorgeschriebenen Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge anzuordnen, greift - soweit die übrig gebliebenen Schuldsprüche in den Fällen II. 1 und II. 5 der Urteilsgründe betroffen sind - jedenfalls nicht durch, weil angesichts des Geständnisses des Angeklagten und der Bildaufnahmen der Taten auszuschließen ist, dass in nicht öffentlichen Schlussvorträgen noch Erhebliches hierzu hätte vorgebracht werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180).
  • BGH, 27.11.2019 - 5 StR 530/19

    Ausschluss der Öffentlichkeit bei den Schlussanträgen nach Ausschluss während

    Die Regelung des § 171b Abs. 5 GVG i.V.m. § 336 Satz 2 StPO steht der vom Angeklagten erhobenen Rüge dabei nicht entgegen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180 mit Anmerkung Arnoldi).
  • BGH, 26.10.2016 - 5 StR 396/16

    Rechtsfehlerhaft unterbliebener Ausschluss der Öffentlichkeit während der

    Die Regelung des § 171b Abs. 5 GVG i.V.m. § 336 Satz 2 StPO steht der vom Angeklagten erhobenen Rüge nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180 mit Anmerkung Arnoldi).
  • BGH, 05.05.2020 - 2 StR 70/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Ausschluss der

    Der Angeklagte oder sein Verteidiger haben einen Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Abs. 3 Satz 1 nicht bewirkt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 5 StR 396/16, BeckRS 2016, 19824); dies geschah allein durch Antrag der Nebenklägerin für die Dauer ihrer Vernehmung und ausdrücklich nur zu deren Schutz (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 4 StR 493/15, BeckRS 2016, 4091).
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