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   BGH, 24.11.2016 - 4 StR 289/16   

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https://dejure.org/2016,47740
BGH, 24.11.2016 - 4 StR 289/16 (https://dejure.org/2016,47740)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2016 - 4 StR 289/16 (https://dejure.org/2016,47740)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2016 - 4 StR 289/16 (https://dejure.org/2016,47740)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 223 Abs. 1 StGB; § 13 Abs. 1 StGB; § 261 StPO
    Körperverletzung durch Unterlassen (Reichweite der Beschützergarantenpflicht bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung); tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Kontrolle)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 Abs 1 StGB, § 224 Abs 1 Nr 5 StGB
    Körperverletzung durch Unterlassen: Umfang der Beschützergarantenpflicht des Ehemannes bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung der Ehefrau

  • IWW

    § 170 Abs. 2 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 337 Abs. 1 StPO, § 13 Abs. 1 StGB, § 228 StGB

  • Wolters Kluwer

    Gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen; Garantenpflicht der Ehegatten untereinander bei bestehender Lebensgemeinschaft; Eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Lebens; Erfolgsabwendungspflicht eines Garanten

  • rewis.io

    Körperverletzung durch Unterlassen: Umfang der Beschützergarantenpflicht des Ehemannes bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung der Ehefrau

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Strafrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen; Garantenpflicht der Ehegatten untereinander bei bestehender Lebensgemeinschaft; Eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Lebens; Erfolgsabwendungspflicht eines Garanten

  • datenbank.nwb.de

    Körperverletzung durch Unterlassen: Umfang der Beschützergarantenpflicht des Ehemannes bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung der Ehefrau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Garantenpflicht des Ehegatten nach eigenverantwortlicher Selbstgefährdung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 219
  • StV 2017, 668
  • HRRS 2017 Nr. 76
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 05.08.2015 - 1 StR 328/15

    Totschlag durch Unterlassen (Beschützergarantenpflicht bei eigenverantwortlicher

    Auszug aus BGH, 24.11.2016 - 4 StR 289/16
    Wer eine solche Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit strafbarer Vorgang ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150, 167 Rn. 71; Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, NStZ 2016, 406 f.).

    (1) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Erfolgsabwendungspflicht eines Garanten nicht stets schon dann entfällt, wenn sein Verhalten zunächst lediglich eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung derjenigen Person ermöglicht, für dessen Rechtsgut bzw. Rechtsgüter er als Garant rechtlich im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB einzustehen hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452 und vom 9. November 1984 - 2 StR 257/84, NStZ 1985, 319, 320; Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, NStZ 2016, 406 f.).

    Mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage ist der Täter verpflichtet, den drohenden Erfolg abzuwenden (BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452 und vom 9. November 1984 - 2 StR 257/84, NStZ 1985, 319, 320; Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, NStZ 2016, 406 f.).

    (2) An diesen Grundsätzen ist jedenfalls dann festzuhalten, wenn das Verhalten des Opfers sich in Bezug auf das Rechtsgut Leben und Gesundheit in einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung erschöpft (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, NStZ 2016, 406 f.).

    Eine Person, die nach den allgemeinen Grundsätzen des § 13 Abs. 1 StGB Garant für das bedrohte Rechtsgut ist, trifft dann im Rahmen des tatsächlich Möglichen und ihr rechtlich Zumutbaren die Pflicht, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs abzuwenden (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, NStZ 2016, 406 f. mwN).

  • BGH, 09.11.1984 - 2 StR 257/84

    Leichtfertige Verursachung des Todes; Ermessung bei Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 24.11.2016 - 4 StR 289/16
    (1) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Erfolgsabwendungspflicht eines Garanten nicht stets schon dann entfällt, wenn sein Verhalten zunächst lediglich eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung derjenigen Person ermöglicht, für dessen Rechtsgut bzw. Rechtsgüter er als Garant rechtlich im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB einzustehen hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452 und vom 9. November 1984 - 2 StR 257/84, NStZ 1985, 319, 320; Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, NStZ 2016, 406 f.).

    Mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage ist der Täter verpflichtet, den drohenden Erfolg abzuwenden (BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452 und vom 9. November 1984 - 2 StR 257/84, NStZ 1985, 319, 320; Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, NStZ 2016, 406 f.).

  • BGH, 28.01.2014 - 1 StR 494/13

    Fahrlässige Tötung und Totschlag (objektive Zurechnung: eigenverantwortliche

    Auszug aus BGH, 24.11.2016 - 4 StR 289/16
    Wer eine solche Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit strafbarer Vorgang ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150, 167 Rn. 71; Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, NStZ 2016, 406 f.).

    Dies hatte zur Folge, dass der Angeklagte mangels Eigenverantwortlichkeit der sich bis dahin (allenfalls) selbst gefährdenden Nebenklägerin die Tat- bzw. Handlungsherrschaft über das Geschehen erlangte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 1 StR 389/13, BGHR StGB § 227 Beteiligung 4, Rn. 20, 31; ferner BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 5 StR 491/10, JR 2011, 266, 267 m. Anm. Kotz; Urteil vom 28. Januar 2014 - 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150, 168, Rn. 73 mwN).

  • BGH, 27.06.1984 - 3 StR 144/84

    Garantenpflicht und Handlungspflicht nach Selbstgefährdung; Zumutbarkeit der

    Auszug aus BGH, 24.11.2016 - 4 StR 289/16
    (1) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Erfolgsabwendungspflicht eines Garanten nicht stets schon dann entfällt, wenn sein Verhalten zunächst lediglich eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung derjenigen Person ermöglicht, für dessen Rechtsgut bzw. Rechtsgüter er als Garant rechtlich im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB einzustehen hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452 und vom 9. November 1984 - 2 StR 257/84, NStZ 1985, 319, 320; Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, NStZ 2016, 406 f.).

    Mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage ist der Täter verpflichtet, den drohenden Erfolg abzuwenden (BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452 und vom 9. November 1984 - 2 StR 257/84, NStZ 1985, 319, 320; Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, NStZ 2016, 406 f.).

  • BGH, 04.08.2015 - 1 StR 624/14

    Urteil wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 24.11.2016 - 4 StR 289/16
    Die Erkennbarkeit des lebensbedrohlichen Zustandes der Nebenklägerin bereits um 2 Uhr stützt die Strafkammer vor dem Hintergrund des auch für den Angeklagten deutlich erkennbaren und erkannten Gewichtsverlustes der Nebenklägerin (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 12. Juli 2005 - 1 StR 65/05, NStZ-RR 2006, 174, 175; vom 4. August 2015 - 1 StR 624/14, juris Rn. 24) und die ihm bekannten aktuellen gesundheitlichen Probleme der Nebenklägerin nach dem Genuss der Himbeeren rechtsfehlerfrei im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen.

    c) Auch im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (vgl. zu § 13 Abs. 1 StGB etwa BGH, Urteil vom 4. August 2015 - 1 StR 624/14, juris Rn. 39).

  • BGH, 20.09.2012 - 3 StR 158/12

    Anforderungen an die Beweiswürdigung bei der Abgrenzung von

    Auszug aus BGH, 24.11.2016 - 4 StR 289/16
    Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näherliegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 20. September 2012 - 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89, 90; vom 26. April 2012 - 4 StR 599/11 mwN).

    Ist diese Bewertung nach den dargestellten rechtlichen Maßstäben vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen (BGH, Urteile vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; vom 20. September 2012 - 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89, 90).

  • BGH, 11.01.2011 - 5 StR 491/10

    Urteil gegen Berliner "Drogenarzt" aufgehoben

    Auszug aus BGH, 24.11.2016 - 4 StR 289/16
    Dies hatte zur Folge, dass der Angeklagte mangels Eigenverantwortlichkeit der sich bis dahin (allenfalls) selbst gefährdenden Nebenklägerin die Tat- bzw. Handlungsherrschaft über das Geschehen erlangte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 1 StR 389/13, BGHR StGB § 227 Beteiligung 4, Rn. 20, 31; ferner BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 5 StR 491/10, JR 2011, 266, 267 m. Anm. Kotz; Urteil vom 28. Januar 2014 - 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150, 168, Rn. 73 mwN).
  • BGH, 26.04.2012 - 4 StR 599/11

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung und Anforderungen an die Darstellung eines

    Auszug aus BGH, 24.11.2016 - 4 StR 289/16
    Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näherliegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 20. September 2012 - 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89, 90; vom 26. April 2012 - 4 StR 599/11 mwN).
  • EGMR, 19.07.2012 - 497/09

    Mangelnde Prüfung der Klage / des Rechtsmittels des Ehemanns einer sterbewilligen

    Auszug aus BGH, 24.11.2016 - 4 StR 289/16
    Denn dies setzt - unter anderem - voraus, dass sie einen entsprechenden Willen frei bilden und entsprechend handeln konnte (vgl. EGMR, Urteil vom 19. Juli 2012 - 497/12, NJW 2013, 2953, 2955 mwN; BGH, Beschluss vom 10. November 2010 - 2 StR 320/10, JR 2011, 316, 317 m. Anm. Olzen/Metzmacher).
  • BGH, 09.06.2005 - 3 StR 269/04

    Freispruch im Verfahren gegen Abdelghani Mzoudi rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 24.11.2016 - 4 StR 289/16
    Ist diese Bewertung nach den dargestellten rechtlichen Maßstäben vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen (BGH, Urteile vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; vom 20. September 2012 - 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89, 90).
  • BGH, 12.07.2005 - 1 StR 65/05

    BGH hebt Urteil im Fall eines unterernährten 15-jährigen Mädchens auf

  • BGH, 24.07.2003 - 3 StR 153/03

    Ende der strafrechtlichen Garantenpflicht unter Eheleuten (Trennung in der

  • BGH, 16.01.2014 - 1 StR 389/13

    Körperverletzung mit Todesfolge (Abgrenzung von eigenverantwortlicher

  • BGH, 10.11.2010 - 2 StR 320/10

    Versuchter Totschlag und rechtfertigender Behandlungsabbruch (erforderliches

  • BGH, 03.07.2019 - 5 StR 132/18

    Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt

    Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Konstellationen einer sich erwartungswidrig entwickelnden Selbstgefährdung eine Erfolgsabwendungspflicht des das Tatmittel bereitstellenden Täters angenommen hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. November 1984 - 2 StR 257/84, NStZ 1985, 319, 320; vom 27. Juni 1984 - 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452 und vom 24. November 2016 - 4 StR 289/16, NStZ 2017, 219, 221; Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 26).

    Denn in den Selbstgefährdungsfällen erschöpft sich die Preisgabe des eigenen Rechtsguts gerade darin, dieses in der Hoffnung auf einen guten Ausgang einem Risiko auszusetzen (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 26 f.; Urteil vom 24. November 2016 - 4 StR 289/16, NStZ 2017, 219, 221 f.).

  • BGH, 02.08.2017 - 4 StR 169/17

    Begehen durch Unterlassen (Garantenpflicht eines Kindes gegenüber einem

    Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, das angeklagte Geschehen auch im Hinblick auf die Grundsätze zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. November 2016 - 4 StR 289/16, NStZ 2017, 219 ff.; Urteil vom 28. Januar 2014 - 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150 ff.; Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21 ff.) zu würdigen, und zwar sowohl bezüglich der objektiven als auch bezüglich der subjektiven Tatseite.
  • KG, 14.07.2020 - 4 Ss 43/20

    Beleidigung: "Beleidigungsfreie Sphäre"; Strafzumessung bei neuen

    In Bezug auf die - für die Strafzumessung möglicherweise relevante und vom Revisionsführer ausdrücklich angegriffene - Feststellung, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass der Zeuge S zum Zeitpunkt der Tat etwa einen Meter hinter ihm ging, er habe billigend in Kauf genommen, dass der Zeuge S die hier verfahrensgegenständliche Beleidigung hören werde, begegnet die Beweiswürdigung nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2016 - 4 StR 289/16 - [juris] m.w.N.; Senat, Beschluss vom 29. November 2019 - [4] 161 Ss 115/19 [203/19] - m.w.N.) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
  • KG, 14.07.2020 - 161 Ss 33/20

    Grenzen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Wahrnehmung einer beleidigenden

    In Bezug auf die - für die Strafzumessung möglicherweise relevante und vom Revisionsführer ausdrücklich angegriffene - Feststellung, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass der Zeuge S zum Zeitpunkt der Tat etwa einen Meter hinter ihm ging, er habe billigend in Kauf genommen, dass der Zeuge S die hier verfahrensgegenständliche Beleidigung hören werde, begegnet die Beweiswürdigung nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2016 - 4 StR 289/16 - [juris] m.w.N.; Senat, Beschluss vom 29. November 2019 - [4] 161 Ss 115/19 [203/19] - m.w.N.) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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