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   BGH, 20.08.2019 - 2 StR 101/18   

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https://dejure.org/2019,28195
BGH, 20.08.2019 - 2 StR 101/18 (https://dejure.org/2019,28195)
BGH, Entscheidung vom 20.08.2019 - 2 StR 101/18 (https://dejure.org/2019,28195)
BGH, Entscheidung vom 20. August 2019 - 2 StR 101/18 (https://dejure.org/2019,28195)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 3 StGB aF; § 73a StGB aF
    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Anordnung des Verfalls des Wertersatzes gegen einen Dritten)

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Urteil im S&K-Prozess gegen J. K. und M.-C. Sch. rechtskräftig

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 346
  • HRRS 2019 Nr. 994
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus BGH, 20.08.2019 - 2 StR 101/18
    Die Annahme eines Verschiebungsfalles setzt dabei voraus, dass der Täter dem Dritten die Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff der Geschädigten zu entziehen oder um die Taten zu verschleiern (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 246; Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406; Senat, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 2 StR 639/11, wistra 2012, 264, 264 f.).
  • BGH, 13.07.2010 - 1 StR 239/10

    Verfall von Wertersatz nach Steuerhinterziehung (Verschiebungsfälle;

    Auszug aus BGH, 20.08.2019 - 2 StR 101/18
    Die Annahme eines Verschiebungsfalles setzt dabei voraus, dass der Täter dem Dritten die Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff der Geschädigten zu entziehen oder um die Taten zu verschleiern (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 246; Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406; Senat, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 2 StR 639/11, wistra 2012, 264, 264 f.).
  • OLG Jena, 16.03.2017 - 1 Ws 500/16

    Wirtschaftsstrafverfahren: Entscheidung über die Auslagen eines Nebenbeteiligten

    Auszug aus BGH, 20.08.2019 - 2 StR 101/18
    Da von einer Anordnung gegen die gutgläubige Nebenbeteiligte endgültig abgesehen worden ist, erscheint es nicht unbillig, die Staatskasse mit den notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten T. zu belasten (vgl. LRStPO/Hilger, aaO, § 472b Rn. 8; SKStPO/Degener, aaO, § 472b Rn. 10; Meier in Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl., § 472b StPO Rn. 2; KMR/Stöckel, aaO, § 472b Rn. 9; vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. März 2017 - 1 Ws 500/16, juris Rn. 27 ff.).
  • BGH, 29.02.2012 - 2 StR 639/11

    Auffangrechtserwerb (entgegenstehende Ansprüche Dritter; Wertersatzverfall

    Auszug aus BGH, 20.08.2019 - 2 StR 101/18
    Die Annahme eines Verschiebungsfalles setzt dabei voraus, dass der Täter dem Dritten die Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff der Geschädigten zu entziehen oder um die Taten zu verschleiern (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 246; Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406; Senat, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 2 StR 639/11, wistra 2012, 264, 264 f.).
  • BGH, 22.09.2022 - 3 StR 175/22

    Erweiterung Einziehung von Taterträgen (Feststellungen zur anderen rechtswidrigen

    Da eine Anordnung zu Lasten der Einziehungsbeteiligten aus Rechtsgründen unterbleibt, erscheint es unter den gegebenen Umständen angemessen, die Staatskasse mit den notwendigen Auslagen zu belasten (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 20. August 2019 - 2 StR 101/18, juris Rn. 10 mwN; vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13, wistra 2014, 224 Rn. 63).
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