Rechtsprechung
OVG Hamburg, 18.08.1995 - Bf II 9/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Baumschutzverordnung; Veränderungsverbot; Vorkonstitutionelles Recht; Naturschutz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 02.12.1993 - 8 VG 2412.92
- VG Hamburg, 02.12.1993 - 8 VG 2412/92
- OVG Hamburg, 18.08.1995 - Bf II 9/94
- BVerwG, 01.02.1996 - 4 B 303.95
Papierfundstellen
- HmbJVBl 1996, 50
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62
Blankettstrafgesetz
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- OVG Hamburg, 28.05.2014 - 2 Bf 139/12
Zur Gültigkeit der Hamburger Baumschutzverordnung
Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 18. August 1995 (HmbJVBl 1996, 50 und NuR 1996, 415) die inhaltlich vergleichbare Vorgängerregelung des § 56 Abs. 4 HmbNatSchG (außer Kraft getreten zum 31.5.2010), wonach die Baumschutzverordnung als auf Grund der §§ 15 und 20 dieses Gesetzes als erlassen gilt, aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken und im Hinblick auf die dokumentierte Gesetzesbegründung nicht als Umstellung der Ermächtigungsgrundlage, sondern lediglich als deklaratorische Fortgeltungsklausel verstanden hat.Das Berufungsgericht hat im Urteil vom 18. August 1995 (a.a.O.) die Wirksamkeit und Fortgeltung der Baumschutzverordnung trotz nachträglich entfallener Rechtsgrundlage der §§ 5, 7, 19 RNatSchG durch § 55 Nr. 1 HmbNatSchG jedoch auch ohne neue gesetzliche Grundlage bestätigt.
Denn dies hatte das Berufungsgericht im Urteil vom 18. August 1995 (a.a.O.) bestätigt.
Das Berufungsgericht hält die im Urteil vom 18. August 1995 (a.a.O.) angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken an einer Neuregelung der Ermächtigungsgrundlage einer wirksamen Verordnung durch ein verordnungsänderndes Gesetz insbesondere aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (…vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.1997, BVerwGE 104, 331;… BVerfG, Beschl. v. 13.9.2005, a.a.O.;… BFH, Urt. v. 16.11.2011, BFHE 235, 452) nicht aufrecht.
Wie das Berufungsgericht im Urteil vom 18. August 1995 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist die Baumschutzverordnung aufgrund § 5 RNatSchG wirksam erlassen worden und galt sie trotz der Aufhebung ihrer Ermächtigungsgrundlage durch § 55 Nr. 1 HmbNatSchG im Jahr 1981 (HmbGVBl. S. 167) fort.
Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. August 1995 (a.a.O.) ausdrücklich festgestellt, dass die Baumschutzverordnung aufgrund § 5 RNatSchG wirksam erlassen wurde und dass sie als vorkonstitutionelles Recht gemäß Art. 123 Abs. 1 GG ihre Gültigkeit trotz des Wegfalls ihrer Ermächtigungsgrundlage behalten hat.
- VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10
Zur Vereinbarkeit der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in …
Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen, insbesondere im Hinblick auf das Tätigwerden des Gesetzgebers an Stelle des Verordnungsgebers, bestehen nicht (zweifelnd hingegen - allerdings ohne nähere Begründung - OVG Hamburg, Urt. v. 18.8.1995, Bf II 9/94 - NuR 1996, 415, juris Rn. 52, mit Verweis auf OVG Hamburg, Beschl. v. 3.3.1987, Bs VI 10/87 - HmbJVBl.