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   RG, 23.04.1929 - I 1265/28   

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https://dejure.org/1929,2
RG, 23.04.1929 - I 1265/28 (https://dejure.org/1929,2)
RG, Entscheidung vom 23.04.1929 - I 1265/28 (https://dejure.org/1929,2)
RG, Entscheidung vom 23. April 1929 - I 1265/28 (https://dejure.org/1929,2)
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Ziegenhaarpinsel

§ 230 StGB aF (§ 229 StGB nF), Ursächlichkeit der Fahrlässigkeit, in dubio pro reo

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zum Begriff der "Bearbeitung" in der Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb der Roßhaarspinnereien, Haar- und Borstenzurichtereien sowie der Bürsten- und Pinselmachereien, vom 22. Oktober 1902 (RGBl. S. 269). 2. Wird der Ursachenzusammenhang zwischen ...

  • opinioiuris.de

    Ziegenhaarpinsel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 222 Abs. 2, § 230 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Ziegenhaarfall - Unterscheidung von Tun und Unterlassen

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ziegenhaarfall

Papierfundstellen

  • RGSt 63, 211
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 25.09.1957 - 4 StR 354/57

    Radfahrer

    Es beruft sich für seine Auffassung auf mehrere höchstrichterliche Entscheidungen (RGSt 63, 211; BGH in VRS 3, 423; 4, 32 sowie BayObLG in VRS 4, 431), in denen der ursächliche Zusammenhang zwischen einem verkehrswidrigen Verhalten und einem schädlichen Erfolg immer dann bejaht werde, wenn nicht mit Sicherheit oder mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, daß dieser Erfolg auch ohne jene Verkehrswidrigkeit eingetreten wäre; nur wenn nach menschlichem Ermessen sicher sei, daß es auch bei verkehrsgemäßem Verhalten des Angeklagten zu einem gleichen Erfolg gekommen wäre, sei es gerechtfertigt, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters für den von ihm herbeigeführten Erfolg zu verneinen.
  • BGH, 11.02.1954 - 4 StR 321/53

    Rechtsmittel

    Die Bedeutungslosigkeit der pflichtwidrigen Unterlassung für die Ansteckung der Kinder und damit für den rechtswidrigen Erfolg liesse sich (vgl. RGSt 63, 211 ff) aus einer solchen Erwägung ableiten.
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