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   RG, 08.10.1902 - Rep. I. 145/02   

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https://dejure.org/1902,33
RG, 08.10.1902 - Rep. I. 145/02 (https://dejure.org/1902,33)
RG, Entscheidung vom 08.10.1902 - Rep. I. 145/02 (https://dejure.org/1902,33)
RG, Entscheidung vom 08. Oktober 1902 - Rep. I. 145/02 (https://dejure.org/1902,33)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Können als Kassageschäfte sich darstellende Geschäfte Differenzgeschäfte sein?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Differenzgeschäft.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 52, 250
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • KG, 08.01.1988 - 17 U 6019/86

    Schadensersatz wegen Veräußerung als Sicherheit dienender Wertpapiere;

    Immer ist aus der Gesamtheit der Umstände zu beurteilen, ob ein wirkliches Kassa-Geschäft oder nur ein "simuliertes" Kassa-Geschäft vorliegt (RGZ 91, 42, 45; Seibert in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 764 Rdn. 5; Soergel-Häuser, BGB, 11. Aufl., § 764 Rdn. 6), wobei strenge Anforderungen an die Annahme einer Spielabsicht zu stellen sind, weil die Natur eines Kassa-Geschäfts an sich gegen die Spielabsicht spricht (RGZ 147, 112, 115; Staudinger-Engel, BGB, 12. Aufl., § 764 Rdn. 21; Seibert in BGB-RGRK a.a.O.); die Umstände müssen erkennen lassen, daß und in welcher Weise nach dem Willen beider Teile die Spielabsicht verwirklicht werden sollte (RGZ 52, 250, 252).

    Das wären unwiderlegt Kassa-Geschäfte, die nicht etwa deswegen, weil sie allein der Spekulation und damit dem Börsenspiel im weiteren Sinne dienten, als Differenzgeschäfte oder Spielgeschäfte im Sinne der §§ 764, 762 BGB zu behandeln wären (RGZ 52, 250, 252; Staudinger-Engel, BGB, 12. Aufl., § 764 Rdn. 21).

    Ob die Beklagte als Kommissionärin dem Zedenten als Kommittenten bei der Erledigung der Kommissionsverhältnisse Kredit gewährt hat, ist für die Natur der kommittierten Geschäfte unerheblich; ebenso wäre es für die Natur der Kassa-Geschäfte auch gleichgültig, wenn die Beklagte die Wertpapiere vorläufig noch nicht geliefert hätte, weil entscheidend ist, daß der Zedent sofortige Lieferung hätte verlangen können (vgl. RGZ 52, 250, 253).

  • OLG Rostock, 20.04.2004 - 2 Ss OWi 102/04

    Wirksame Zustellung an Verteidiger aufgrund rechtsgeschäftlicher Vollmacht -

    So sollen etwa wirksame Zustellungen ohne zeitaufwendige Überprüfungen der Zustellungsvollmacht ermöglicht werden (Senatsbeschluss vom 29.04.2003 - 2 Ss [OWi] 262/02 I 145/02 - OLG Stuttgart OLGSt StPO § 145 a Nr. 3; OLG Jena a.a.O.; Meyer-Goßner a.a.O. § 145 a Rdnr. 2).
  • BGH, 18.01.1988 - II ZR 72/87

    Abgrenzung eines Kassageschäfts zum Börsentermingeschäft und zum

    Nach der Rechtsprechung ist jedoch die Annahme eines Spiels nur möglich, wenn beide Parteien darüber einig sind, daß nicht geliefert und ein Preis nicht gezahlt oder geschuldet werde, sondern irgendein Umstand entscheiden solle, was und wem zu zahlen sei (vgl. RGZ 52, 250, 251; RGZ 147, 112, 119; Soergel/Häuser, BGB 11. Aufl. § 764 Rz. 6 mit Nachweisen und kritischer Stellungnahme; Häuser/Kümpel aaO S. 28).
  • OLG Rostock, 29.04.2003 - 2 Ss OWi 262/02

    Keine Einschränkung der Verteidigervollmacht durch anderweitige

    Geschäftszeichen 2 Ss (OWi) 262/02 I 145/02.
  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 46/88

    Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage - Verbot der Gewährung

    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn ein verdecktes Termingeschäft vorläge, etwa weil schon bei Abschluß des Anschaffungsgeschäfts die Weiterveräußerung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgesehen war (vgl. RG HRR 1937, 855; BGHZ 103, 84 zu II. 2. und 3.), oder wenn das Kassageschäft dem Spieleinwand nach § 762 BGB ausgesetzt wäre, weil beide Parteien sich einig waren, daß die Beklagte jeweils die vom Zedenten bezeichneten Wertpapiere in Wahrheit gar nicht kaufen oder verkaufen sollte, sondern daß nur die Kursentwicklung dieser Papiere darüber entscheiden sollte, was und von wem zu zahlen sei (vgl. RGZ 52, 250, 251; BGH a.a.O. zu II. 3.).
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