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   BGH, 07.07.1972 - I ARZ 112/72   

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https://dejure.org/1972,1302
BGH, 07.07.1972 - I ARZ 112/72 (https://dejure.org/1972,1302)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1972 - I ARZ 112/72 (https://dejure.org/1972,1302)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1972 - I ARZ 112/72 (https://dejure.org/1972,1302)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beteiligung mehrerer Personen auf der Käuferseite eines Abzahlungsgeschäfts - Anwendbarkeit des § 6a Abs. 1 AbzG (Abzahlungsgesetz) bei Klage der Abzahlungskäufer - Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts bei Abzahlungsgeschäften - Unzulässigkeit einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 1861
  • MDR 1972, 931
  • DB 1972, 1869
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 23.09.1895 - IV 233/95

    Bestimmung des zuständigen Gerichtes

    Auszug aus BGH, 07.07.1972 - I ARZ 112/72
    Die Ausschließlichkeit des Gerichtsstandes steht aber der Bestimmung eines gemeinsamen zuständigen Gerichts auf der Grundlage des § 36 Ziff. 3 ZPO nicht entgegen (vgl. RGZ 36, 347; Ostler/Weidner, Abzahlungsgesetz 6. Aufl. § 6 a Anm. 4).
  • BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18

    Örtliche Zuständigkeit bei Klage wegen Vermögensschäden aus verbotenen

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber anerkannt, dass eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in Betracht kommt, wenn mehrere Kläger ihre Ansprüche in subjektiver Klagehäufung geltend machen wollen und ein gemeinsamer Gerichtsstand hierfür nicht eröffnet ist (BGH, Beschluss vom 7. Juli 1972 - I ARZ 112/72, NJW 1972, 1861, juris Rn. 7).
  • LG Stuttgart, 06.12.2017 - 22 AR 2/17
    176 In der Fallkonstellation B stehen dem Oberlandesgericht Braunschweig zufolge folgende Erwägungen einer Gerichtstandsbestimmung (Beschluss vom 30. Oktober 2017, 1 W 31/17) entgegen: Es ist zwar allgemein anerkannt, dass der Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO auch dann eröffnet ist, wenn für einen von mehreren Beklagten ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 07.02.2007 - X ARZ 423/06; juris-Rn. 14, Beschluss vom 16.02.1984 - I ARZ 395/84, juris-Rn. 9 sowie Beschluss vom 07.07.1972 - I ARZ 112/72, juris-Rn. 6).
  • BGH, 23.10.2018 - X ARZ 252/18

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber anerkannt, dass eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in Betracht kommt, wenn mehrere Kläger ihre Ansprüche in subjektiver Klagehäufung geltend machen wollen und ein gemeinsamer Gerichtsstand hierfür nicht eröffnet ist (BGH, Beschluss vom 7. Juli 1972 - I ARZ 112/72, NJW 1972, 1861, juris Rn. 7).
  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 35/17

    Begriff des Betroffenseins i.S.v. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Örtliche Zuständigkeit

    Es ist zwar allgemein anerkannt, dass der Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO auch dann eröffnet ist, wenn für einen von mehreren Beklagten ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 07.02.2007 - X ARZ 423/06; juris-Rn. 14, Beschluss vom 16.02.1984 - I ARZ 395/84, juris-Rn. 9 sowie Beschluss vom 07.07.1972 - I ARZ 112/72, juris-Rn. 6).
  • BGH, 16.02.1984 - I ARZ 395/83

    Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts bei mehreren zu verklagenden

    Für die ausschließliche Örtliche Zuständigkeit ist wiederholt ausgesprochen worden, daß die Ausschließlichkeit der Regelung die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO nicht hindert (RGZ 36, 347, 348; BGH NJW 1972, 1861, 1862; BayObLGZ 1951, 139, 140; Rosenberg-Schwab, a.a.O., S. 177; Wieczorek, a.a.O., § 36 D II a 2; Thomas-Putzo, a.a.O., § 36 Anm. 2 c; Sydow-Busch, a.a.O., § 36 Anm. 5).
  • BGH, 11.07.1991 - I ARZ 447/91

    Örtliche Zuständigkeit bei mehreren Klägern mit verschiedenen allgemeinen

    Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung auf den umgekehrten Fall, daß mehrere Streitgenossen klagen und für die Zuständigkeit ausnahmsweise auf den allgemeinen Gerichtsstand des Klägers abzustellen ist, ist zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.7.1972 - I ARZ 112/72, NJW 1972, 1861 f).
  • BGH, 09.10.1986 - I ARZ 487/86

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren beklagten Streitgenossen

    Daneben ist § 36 Nr. 3 ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann anzuwenden, wenn einer oder mehrere der beteiligten Streitgenossen in einem besonderen ausschließlichen Gerichtsstand verklagt werden müßten (vgl. BGHZ 90, 155, 159; BGH NJW 1972, 1861, 1862); in einem derartigen Fall muß das zu bestimmende Gericht zumindest für einen der zu verklagenden oder beklagten Streitgenossen zuständig sein; dabei muß im Falle der ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit ausnahmsweise hingenommen werden, daß im Bezirk des nach § 36 Nr. 3 ZPO bestimmten Gerichts keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Schadensersatzklagen aufgrund von

    Es ist zwar allgemein anerkannt, dass der Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO auch dann eröffnet ist, wenn für einen von mehreren Beklagten ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 07.02.2007 - X ARZ 423/06; juris-Rn. 14, Beschluss vom 16.02.1984 - I ARZ 395/84, juris-Rn. 9 sowie Beschluss vom 07.07.1972 - I ARZ 112/72, juris-Rn. 6).
  • OLG Stuttgart, 16.06.2010 - 9 U 189/09

    Gesellschafterhaftung bei der fehlerhaften Gesellschaft: Gerichtsstand für die

    Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle, in denen sich die Zuständigkeit nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Klägers bestimmt, nicht grundsätzlich ausgeschlossen (BGH Beschl. v. 07.07.1972, I ARZ 112/72, NJW 1972, 1861).
  • LG Dortmund, 10.02.2021 - 8 O 15/18
    In Abkehr von einer obergerichtlichen Rechtsprechung, die davon ausging, dass eine Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht möglich ist, (OLG München, 25. April 2018 - 34 AR 62/18; OLG München B. v. 12.5.2010, 34 AR 9/10, juris; OLG Hamm B. v. 21.3.2016, 32 SA 9/16 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen) geht der BGH nun davon aus, dass eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in Betracht kommt, wenn mehrere Kläger ihre Ansprüche in subjektiver Klagehäufung geltend machen wollen und ein gemeinsamer Gerichtsstand hierfür nicht eröffnet ist (BGH X ARZ 252/18 = NZKart 2018, 579, Rn 19 unter Bezugnahme auf BGH, B.v. 7. Juli 1972 - I ARZ 112/72, NJW 1972, 1861, juris Rn. 7).
  • OLG Braunschweig, 09.11.2020 - 9 W 34/20

    Kursdifferenzschäden aus dem Erwerb von Vorzugsaktien; Divergierende

  • LG Oldenburg, 02.07.1974 - 1 O 102/74

    Einlösung von Wechseln; Ansprüche im Zusammenhang mit einem Abzahlungskauf;

  • OLG Frankfurt, 04.08.2002 - 6 UFH 2/03
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