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   BFH, 08.10.2013 - I B 109/12   

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https://dejure.org/2013,34503
BFH, 08.10.2013 - I B 109/12 (https://dejure.org/2013,34503)
BFH, Entscheidung vom 08.10.2013 - I B 109/12 (https://dejure.org/2013,34503)
BFH, Entscheidung vom 08. Oktober 2013 - I B 109/12 (https://dejure.org/2013,34503)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen

  • openjur.de

    Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 3, KiStG BW § 5 Abs 1 S 1 Nr 5, KiStG BW § 19 Abs 4, FGO § 115 Abs 2 Nr 1
    Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen

  • Bundesfinanzhof

    Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 GG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 5 KiStG BW, § 19 Abs 4 KiStG BW, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
    Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen

  • RA Kotz

    Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen

  • rewis.io

    Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Bemessung des der Kircheneinkommensteuer zu Grunde zu legenden Einkommens nach dem Einkommen beider Ehegatten

  • datenbank.nwb.de

    Abgrenzung von Kircheneinkommensteuer und Kirchgeld; Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Bemessung des der Kircheneinkommensteuer zu Grunde zu legenden Einkommens nach dem Einkommen beider Ehegatten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 28.10.2010 - 2 BvR 591/06

    Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch

    Auszug aus BFH, 08.10.2013 - I B 109/12
    b) Die für die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des BVerfG (vgl. insbesondere BVerfG-Beschluss vom 28. Oktober 2010  2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 98, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG) und des BFH (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2005 I R 76/04, BFHE 211, 90, BStBl II 2006, 274, m.w.N.) geklärt.

    Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2011, 98, unter Hinweis auf Senatsurteil in BFHE 211, 90, BStBl II 2006, 274).

  • BFH, 19.10.2005 - I R 76/04

    Kirchensteuer, besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

    Auszug aus BFH, 08.10.2013 - I B 109/12
    b) Die für die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des BVerfG (vgl. insbesondere BVerfG-Beschluss vom 28. Oktober 2010  2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 98, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG) und des BFH (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2005 I R 76/04, BFHE 211, 90, BStBl II 2006, 274, m.w.N.) geklärt.

    Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2011, 98, unter Hinweis auf Senatsurteil in BFHE 211, 90, BStBl II 2006, 274).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 606/60

    Kirchenlohnsteuer II

    Auszug aus BFH, 08.10.2013 - I B 109/12
    So hat das BVerfG hervorgehoben, dass zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden kann (vgl. BVerfG-Urteil vom 14. Dezember 1965  1 BvR 606/60, BVerfGE 19, 268, BStBl I 1966, 196).

    Nur für diese Fallkonstellation orientiert sich das besondere Kirchgeld als eigenständige Steuer der Höhe nach an dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten und nach der Rechtsprechung des BVerfG als unbedenkliches Besteuerungsmerkmal am "Lebensführungsaufwand" des kirchenangehörigen Ehegatten (BVerfG-Urteil in BVerfGE 19, 268, BStBl I 1966, 196; ebenso: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1977 VII C 48.73, BVerwGE 52, 104; Senatsbeschluss vom 22. Januar 2012 I B 18/01, BFH/NV 2002, 674, m.w.N.).

  • BFH, 08.04.1997 - I R 68/96

    Kirchensteuer des der Kirche angehörenden Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe

    Auszug aus BFH, 08.10.2013 - I B 109/12
    Sowohl die konfessionsgleiche oder konfessionsverschiedene Ehe als auch die glaubensverschiedene Ehe ist, sofern nur ein Ehegatte Einkünfte bezieht, mit Kirchensteuer in Höhe von 8 v.H. bzw. 9 v.H. der gemeinsamen Einkommensteuer belastet (vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 8. April 1997 I R 68/96, BFHE 183, 107, BStBl II 1997, 545).
  • BFH, 04.03.2009 - VI B 105/08

    Nachweis des Lebensmittelpunkts bei doppelter Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 08.10.2013 - I B 109/12
    Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist (so z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. März 2009 VI B 105/08, BFH/NV 2009, 1140).
  • FG Baden-Württemberg, 18.06.2012 - 10 K 3864/11

    Erhebung und Berechnung des besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe

    Auszug aus BFH, 08.10.2013 - I B 109/12
    Die Klage blieb erfolglos (Urteil des Finanzgerichts --FG-- Baden-Württemberg vom 18. Juni 2012  10 K 3864/11).
  • BFH, 03.11.2010 - X B 101/10

    Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht - Entscheidung über

    Auszug aus BFH, 08.10.2013 - I B 109/12
    Es fehlt jedoch an der Klärungsbedürftigkeit, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist und nicht (erst) in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (ständige Rechtsprechung z.B. BFH-Beschluss vom 3. November 2010 X B 101/10, BFH/NV 2011, 285; vgl. hierzu auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.).
  • BFH, 19.12.2003 - II B 152/02

    NZB: Belastung des Erwerbs selbstgenutzter EFH mit GrESt verfassungswidrig?

    Auszug aus BFH, 08.10.2013 - I B 109/12
    Dazu gehört insbesondere eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH (BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 II B 152/02, BFH/NV 2004, 533; vom 31. Januar 2005 III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081, m.w.N.).
  • BFH, 22.01.2002 - I B 18/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Kirchgeld

    Auszug aus BFH, 08.10.2013 - I B 109/12
    Nur für diese Fallkonstellation orientiert sich das besondere Kirchgeld als eigenständige Steuer der Höhe nach an dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten und nach der Rechtsprechung des BVerfG als unbedenkliches Besteuerungsmerkmal am "Lebensführungsaufwand" des kirchenangehörigen Ehegatten (BVerfG-Urteil in BVerfGE 19, 268, BStBl I 1966, 196; ebenso: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1977 VII C 48.73, BVerwGE 52, 104; Senatsbeschluss vom 22. Januar 2012 I B 18/01, BFH/NV 2002, 674, m.w.N.).
  • BFH, 31.01.2005 - III B 59/04

    Grundsätzliche Bedeutung: Verfassungswidrigkeit - ausgelaufenes Recht

    Auszug aus BFH, 08.10.2013 - I B 109/12
    Dazu gehört insbesondere eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH (BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 II B 152/02, BFH/NV 2004, 533; vom 31. Januar 2005 III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081, m.w.N.).
  • BFH, 04.02.2003 - VIII B 182/02

    NZB: fehlerhafte Rechtsanwendung, grundsätzliche Bedeutung bei

  • BVerwG, 18.02.1977 - VII C 48.73

    Kirchgeld - Steuerberechtigte Kirche - Glaubensverschiedene Ehe - Besteuerung des

  • EGMR, 06.04.2017 - 10138/11

    Negative Religionsfreiheit: Konfessionslose dürfen an Kirchensteuer beteiligt

    Diesem Urteil sind die innerstaatlichen Finanzgerichte - unter anderem der Bundesfinanzhof (siehe I R 76/05, 19. Oktober 2005 und I B 109/12, 8. Oktober 2013) - in ihrer ständigen Rechtsprechung gefolgt; es wurde vom Bundesverfassungsgericht am 19. August 2002 bestätigt (siehe 2 BvR 443/01).
  • BFH, 26.02.2014 - I S 24/13

    Anhörungsrüge: Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen

    Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Oktober 2013 I B 109/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der Tatbestand des Beschlusses I B 109/12 wird unter I. dahingehend berichtigt, dass der Kläger "Mitglied der Evangelischen Landeskirche in Baden" war und nicht "Mitglied der evangelisch-lutherischen Landeskirche in Baden".

    Mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 I B 109/12, BFH/NV 2014, 182 hat der angerufene Senat die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juni 2012  10 K 3864/11 als unbegründet zurückgewiesen.

    Auf Antrag des Klägers wird der Tatbestand des Beschlusses vom 8. Oktober 2013 I B 109/12 unter I. dahingehend berichtigt, dass der Kläger "Mitglied der Evangelischen Landeskirche in Baden" war und nicht "Mitglied der evangelisch-lutherischen Landeskirche in Baden" (§§ 108 Abs. 1, 113 Abs. 1 FGO).

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 3268/18

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Erhebung eines besonderen

    Unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG vom 28. Oktober 2010 (Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats 2 BvR 591/06 u.a., HFR 2011, 98) habe es der BFH in seinem Beschluss vom 8. Oktober 2013 (I B 109/12, BFH/NV 2014, 182) als eindeutige Rechtslage bezeichnet, dass sich das besondere Kirchgeld "nur für diese Fallkonstellation, nämlich "mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei" am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten orientiere.

    Soweit die Klägerin mit dem Einspruch verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen habe, seien diese durch die Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss in HFR 2011, 98) und des BFH (Urteil in BStBl II 2006, 274; Beschlüsse in BFH/NV 2014, 182, vom 20. Dezember 2006 I B 43/06, Juris; Urteile vom 21. Dezember 2005 und vom 25. Januar 2006, jeweils in Juris) geklärt.

    Soweit der BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2013 (in BFH/NV 2014, 182) die (freilich unglückliche) Formulierung enthält, dass sich das besondere Kirchgeld "nur für diese Fallkonstellation", nämlich die vom BVerfG in seinem Urteil vom 14. Dezember 1965 (in BStBl I 1966, 196) benannte, der Höhe nach am "Lebensführungsaufwand" orientiere, sollte mit dieser Formulierung ebenfalls eine Einschränkung des Inhalts, dass das besondere Kirchgeld nur im Falle eines einkommenslosen Kirchenmitglieds zulässig sei, nicht gemacht werden.

  • VG Frankfurt/Main, 09.10.2019 - 6 K 595/18

    Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

    Der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 14.12.1965, 1 BvR 606/60, BVerfGE 19, 268-282), an die Behörden und Gerichte gebunden seien, und des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 08.10.2013, I B 109/12) sei zu entnehmen, dass ein Kirchgeld nur erhoben werden dürfe, wenn der kirchensteuerpflichtige Ehegatte über keinerlei Einkommen verfüge.

    Sie erweist sich auch unter dem Gesichtspunkt als gerechtfertigt, dass durch die Anwendung des Splittingverfahrens im Fall der Zusammenveranlagung innerhalb der Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft der Ehegatten auch die gegenseitigen Unterhaltspflichten abgebildet werden (vgl. BFH, Beschluss vom 08.10.2013, I B 109/12, juris Rn. 8), auf denen die Erhebung des Kirchgeldes fußt, während dies bei getrennter Veranlagung gerade nicht der Fall ist.

    Soweit die Klägerin der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 08.10.2013 (I B 109/12, juris Rn. 5 f.) dennoch zu entnehmen glaubt, dass die Rechtslage eindeutig im Sinne der von ihr vertretenen Rechtsauffassung sei, verkennt sie, dass der Bundesfinanzhof einen völlig anders gelagerten Fall zu entscheiden hatte, als er zu dem Ergebnis kam, von der Kirchensteuer, zu welcher der Kläger aufgrund seines eigenen Einkommens veranlagt worden war, könne kein "negatives Kirchgeld" in Abzug gebracht werden.

  • FG Hamburg, 22.08.2019 - 3 K 140/19

    Kirchensteuer: Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes in

    Das besondere Kirchgeld ist jedoch keine solche Annexsteuer, sondern eine eigenständige Steuer, die auf einem kircheneigenen Steuertarif beruht (BFH, Beschluss vom 8. Oktober 2013, I B 109/12, BFH/NV 2014, 182).

    ee) Angesichts der Schwierigkeiten, den tatsächlichen "Lebensführungsaufwand" des kirchenangehörigen Ehegatten zu ermitteln, ist es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung im Sinne einer Typisierung verfassungsrechtlich zulässig, die diesem Begriff zugrunde liegende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit am Einkommen beider Ehegatten zu messen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2010, 2 BvR 591/06 u.a., HFR 2011, 98; BFH, Beschluss vom 8. Oktober 2013, I B 109/12, BFH/NV 2014, 182, m.w.N.).

  • VG Frankfurt/Main, 09.10.2019 - 6 K 605/18

    Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

    Dies ergebe sich aus einem obiter dictum in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1965 (BVerfG, Urteil vom 14.12.1965, 1 BvR 606/60, juris) und finde seine Bestätigung in einer aktuelleren Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH, Beschluss vom 08.10.2013, I B 109/12, juris).

    Sie erweist sich auch unter dem Gesichtspunkt als gerechtfertigt, dass durch die Anwendung des Splittingverfahrens im Fall der Zusammenveranlagung innerhalb der Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft der Ehegatten auch die gegenseitigen Unterhaltspflichten abgebildet werden (vgl. BFH, Beschluss vom 08.10.2013, I B 109/12, juris Rn. 8), auf denen die Erhebung des Kirchgeldes fußt, während dies bei getrennter Veranlagung gerade nicht der Fall ist.

    Soweit der Kläger der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 08.10.2013 (I B 109/12, juris Rn. 5 f.) dennoch zu entnehmen glaubt, dass die Rechtslage eindeutig im Sinne der von ihm vertretenen Rechtsauffassung sei, verkennt er, dass der Bundesfinanzhof einen völlig anders gelagerten Fall zu entscheiden hatte, als er zu dem Ergebnis kam, von der Kirchensteuer, zu welcher der dortige Kläger aufgrund seines eigenen Einkommens veranlagt worden war, könne kein "negatives Kirchgeld" in Abzug gebracht werden.

  • FG Hamburg, 01.09.2015 - 3 K 167/15

    Kirchensteuer: Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

    b) Insbesondere kann im Rahmen des Kirchgelds an den Lebensführungsaufwand angeknüpft werden (BFH, Beschluss vom 08.10.2013 I B 109/12, BFH/NV 2014, 182, Juris Rz. 8; BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 1 BvR 606/60, BVerfGE 19, 268, BStBl I 1966, 196, 200 a. E.; jeweils m. w. N.).
  • VG Neustadt, 28.03.2022 - 3 K 952/21

    Erhebung besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe rechtmäßig

    Aus dem Beschluss des BFH vom 8.10.2013 - I B 109/12 sei ersichtlich, dass der BFH das besondere Kirchgeld nur in solchen Konstellationen für verfassungsgemäß erachte, in denen der kirchsteuerpflichtige Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfüge.

    Nach neuerer Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof an einer etwaig abweichenden Auffassung, so sie denn seiner Entscheidung vom 8.10.2013 - I B 109/12 entnommen werden könnte, die in ihrer Begründung auf einen einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten Bezug nimmt, ausdrücklich nicht fest (vgl. BFH, Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O.).

  • FG Münster, 08.02.2019 - 4 K 3907/16

    Kirchensteuer - Fällt das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedenen Ehen auch

    Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (z. B. BFH-Beschlüsse vom 14.12.1983 II R 170/81, BFHE 140, 338, BStBl II 1984, 332; vom 22.01.2002 I B 18/01, BFH/NV 2002, 674; vom 08.10.2013 I B 109/12, BFH/NV 2014, 182, bestätigt durch BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010 2 BvR 591/06 u. a., BFH/NV 2011, 181).

    bb) Soweit sich die Klägerin auf den Beschluss des BFH vom 08.10.2013 I B 109/12 (BFH/NV 2014, 182) bezieht, ist darin entgegen der Ansicht der Klägerin keine Abkehr von dieser Rechtsprechung zu sehen.

  • VG Mainz, 18.01.2023 - 3 K 1015/20

    Bemessung des besonderen evangelischen Kirchgelds bei glaubensverschiedenen Ehen

    Aus dem Beschluss des BFH in dem Verfahren I B 109/12 sei ersichtlich, dass der BFH das besondere Kirchgeld nur in solchen Konstellationen für verfassungsgemäß erachte, in denen der kirchsteuerpflichtige Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfüge.

    Nach neuerer Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof an einer etwaig abweichenden Auffassung, so sie denn seiner Entscheidung vom 8.10.2013 - I B 109/12 entnommen werden könnte, die in ihrer Begründung auf einen einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten Bezug nimmt, ausdrücklich nicht fest (vgl. BFH, Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O.).

  • BFH, 05.10.2021 - I B 65/19

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

  • FG Thüringen, 23.02.2016 - 2 K 39/15

    Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe -

  • VG Schleswig, 11.03.2021 - 1 A 275/17

    Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedenen Ehepartnern

  • FG Hamburg, 02.11.2021 - 3 K 43/21

    Erhebung des besonderen Kirchgelds (in Hamburg) bei einem nicht unerheblichen

  • FG Sachsen, 23.02.2016 - 3 K 502/13

    Verfassungsmäßigkeit des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe; Behauptete

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