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   BFH, 02.08.2007 - I B 143/06   

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https://dejure.org/2007,19044
BFH, 02.08.2007 - I B 143/06 (https://dejure.org/2007,19044)
BFH, Entscheidung vom 02.08.2007 - I B 143/06 (https://dejure.org/2007,19044)
BFH, Entscheidung vom 02. August 2007 - I B 143/06 (https://dejure.org/2007,19044)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 62a; ; FGO § 62a Abs. 1; ; FGO § 62a Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 1; ; StBerG § 3 Nr. 1; ; StBerG § 3 Nr. 2; ; StBerG § 3 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 62a, § 163 Abs. 3
    Vertretungszwang; Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Vertretungszwang für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.08.1994 - III B 70/94

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 02.08.2007 - I B 143/06
    Die Begründung muss von diesem selbst stammen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. August 1994 III B 70/94, BFH/NV 1995, 251).

    Daher genügt es nicht, wenn --wie im Streitfall-- lediglich auf einen beigefügten Schriftsatz einer nicht nach § 62a FGO postulationsfähigen Person Bezug genommen bzw. dieser weitergeleitet wird (vgl. z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 518; BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 251).

  • BFH, 22.11.2001 - I B 103/01

    NZB; Beschwerde

    Auszug aus BFH, 02.08.2007 - I B 143/06
    Dies gilt nicht nur für die Einlegung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, sondern auch für deren Begründung (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. November 2001 I B 103/01, BFH/NV 2002, 518, m.w.N.).

    Daher genügt es nicht, wenn --wie im Streitfall-- lediglich auf einen beigefügten Schriftsatz einer nicht nach § 62a FGO postulationsfähigen Person Bezug genommen bzw. dieser weitergeleitet wird (vgl. z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 518; BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 251).

  • BFH, 21.09.2017 - XI B 49/17

    Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer

    a) Dieses Erfordernis gilt nicht nur für die Einlegung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, sondern auch für deren Begründung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. August 2007 I B 143/06, BFH/NV 2007, 2306; vom 5. November 2013 X B 41/13, BFH/NV 2014, 175).

    Nicht ausreichend hierfür ist z.B., dass der Prozessbevollmächtigte die Kopie eines vom Beschwerdeführer verfassten Schreibens an den Steuerberater beifügt (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 XI B 145/02, BFH/NV 2004, 348), mit einem Begleitschreiben einen von (dem Geschäftsführer der) Beschwerdeführerin unterschriebenen Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde übersendet (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2306), die Begründung gemeinsam mit der Mandantin unter Bindung an deren Weisungen erstellt hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 175), lediglich einen von einem Beteiligten selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 251; vom 29. März 2007 VII B 297/06, BFH/NV 2007, 1339) auf einen von seinen Mandanten selbst verfassten Schriftsatz Bezug nimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2005 IX B 83/05, BFH/NV 2006, 330), als wörtliche Wiedergabe gekennzeichnete Ausführungen des Beschwerdeführers mit dem formelhaften Hinweis übersendet, diesen sei "kaum etwas hinzuzusetzen" (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817; s.a. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012  5 B 11/12, juris), oder sich auf den Inhalt einer Beschwerdeschrift in einem anderen Verfahren von einem anderen Prozessbevollmächtigten bezieht (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2010 XI B 104/09, BFH/NV 2010, 2308, Rz 2).

  • BFH, 19.02.2019 - II B 85/17

    Nichtzulassungsbeschwerde; Zustellung, Vertretungszwang, Darlegungsanforderungen

    Es genügt beispielsweise nicht, wenn lediglich auf einen beigefügten Schriftsatz einer nicht postulationsfähigen Person Bezug genommen bzw. dieser weitergeleitet wird (vgl. BFH-Beschluss vom 2. August 2007 I B 143/06, BFH/NV 2007, 2306, unter II.) oder wenn der Prozessbevollmächtigte lediglich einen von einem Beteiligten selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1339, Rz 2).
  • BFH, 02.08.2007 - I S 15/06

    PKH für juristische Personen

    Zur Durchführung des beim beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen I B 143/06 anhängigen Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision beantragt sie, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und ihre bisherige Prozessbevollmächtigte beizuordnen.
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