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   BFH, 17.11.2005 - I B 150/04   

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https://dejure.org/2005,15324
BFH, 17.11.2005 - I B 150/04 (https://dejure.org/2005,15324)
BFH, Entscheidung vom 17.11.2005 - I B 150/04 (https://dejure.org/2005,15324)
BFH, Entscheidung vom 17. November 2005 - I B 150/04 (https://dejure.org/2005,15324)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2
    GewStG - erweiterte Kürzung; grundsätzliche Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Erweiterte Kürzung bei ausschließlicher Verwaltung eigenen Grundbesitzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.08.1993 - IV R 18/91

    Zulässigkeit einer Ersetzung des Gewerbesteuermeßbescheids im Revisionsverfahren

    Auszug aus BFH, 17.11.2005 - I B 150/04
    Werden --wie im Streitfall-- Betriebsvorrichtungen und sonstige bewegliche Wirtschaftsgüter mit vermietet, ist die erweiterte Kürzung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es handele sich um völlig unbedeutende Neben- und Hilfsgeschäfte, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1977 I R 214/75, BFHE 122, 531, BStBl II 1977, 776; vom 26. August 1993 IV R 18/91, BFH/NV 1994, 338).

    Im Streitfall kann indes offen bleiben, ob das Erfordernis der ausschließlichen Verwaltung eigenen Grundbesitzes in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG überhaupt Ausnahmen gestattet (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 338, 339).

  • BFH, 17.10.2002 - I R 24/01

    Die Beteiligung einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft an einer

    Auszug aus BFH, 17.11.2005 - I B 150/04
    Letzterem ist der Senat entgegengetreten (Beschluss vom 17. Oktober 2002 I R 24/01, BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355).
  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 68/98

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

    Auszug aus BFH, 17.11.2005 - I B 150/04
    Im Urteil vom 18. April 2000 VIII R 68/98 (BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359) hat der BFH ausgeführt, unschädlich sei lediglich eine Tätigkeit, die sowohl mit Blick auf die absolute und relative Höhe der Aufwendungen als auch auf die hieraus erzielten Erträge völlig unwesentlich und damit in ihrem wirtschaftlichen Gewicht vernachlässigbar sei.
  • BFH, 27.04.1977 - I R 214/75

    Die Anwendung der erweiterten Kürzungsvorschrift des § 9 Ziff. 1 Satz 2 GewStG

    Auszug aus BFH, 17.11.2005 - I B 150/04
    Werden --wie im Streitfall-- Betriebsvorrichtungen und sonstige bewegliche Wirtschaftsgüter mit vermietet, ist die erweiterte Kürzung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es handele sich um völlig unbedeutende Neben- und Hilfsgeschäfte, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1977 I R 214/75, BFHE 122, 531, BStBl II 1977, 776; vom 26. August 1993 IV R 18/91, BFH/NV 1994, 338).
  • BFH, 07.04.2011 - IV B 157/09

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG -

    Ihr Vortrag würdigt jedoch nicht hinreichend, dass nach der jüngeren Rechtsprechung ein --allgemeiner-- Schädlichkeitsvorbehalt im Sinne einer 10 %-Grenze (jedenfalls) dann keine Anerkennung finden kann, wenn die Anschaffungskosten der mitvermieteten Betriebsvorrichtungen und sonstigen beweglichen Wirtschaftsgüter mehr als 1 Mio. DM betragen haben (BFH-Beschluss vom 17. November 2005 I B 150/04, BFH/NV 2006, 609).

    Entgegen der Beschwerdeschrift kommt es hierbei --wie der (nicht amtliche) Leitsatz, vor allem aber die tragenden Gründe des Beschlusses in BFH/NV 2006, 609 (d.h. das Erfordernis des wirtschaftlich vernachlässigbaren Gewichts der Vermietungshilfsgeschäfte) zeigen-- nicht darauf an, ob neben dem Grundbesitz nur Betriebsvorrichtungen oder zusätzlich auch sonstige bewegliche Wirtschaftsgüter vermietet werden.

    Zudem hat der BFH --im Einklang mit dem Beschluss in BFH/NV 2006, 609-- mehrfach entschieden, dass eine allgemeine Geringfügigkeitsgrenze für solche Tätigkeiten, die weder den nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erlaubten Tätigkeiten noch der für eine sinnvolle Grundstücksverwaltung unentbehrlichen Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen zuzuordnen sind (s. oben zu II.1.a), nicht anerkannt werden könne (BFH-Urteile vom 17. Oktober 2002 I R 24/01, BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355; in BFHE 213, 64, BStBl II 2006, 659; vom 5. März 2008 I R 56/07, BFH/NV 2008, 1359; zur Betriebsverpachtung s. BFH-Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 3/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778).

    Zum anderen kommt hinzu, dass die Klägerin lediglich behauptet, dass die Grundsätze des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2006, 609 zur Ablehnung einer relativen Unschädlichkeitsgrenze (s. oben zu II.2.a) für fest mit dem Grundstück verbundene Betriebsvorrichtungen (mit Anschaffungskosten von mehr als 1 Mio. DM) nicht greifen; demgegenüber wäre es zur hinreichenden Substantiierung des Vortrags geboten gewesen, diese einschränkende und den Gründen des Beschlusses in BFH/NV 2006, 609 nicht zu entnehmende Interpretation in nachvollziehbarer Weise und ggf. unter Rückgriff auf das einschlägige Schrifttum (vgl. z.B. Sauer, Die steuerliche Betriebsprüfung 1973, 43; Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 71) zu begründen.

    Hinzu kommt schließlich, dass es zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage der substantiierten Erläuterung bedurft hätte, weshalb im Streitfall die Anschaffungskosten der mitvermieteten und nicht fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen den Grenzbetrag von 1 Mio. DM (s. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 609, sowie vorstehend zu II.2.a) nicht überschritten haben.

  • BFH, 22.10.2020 - IV R 4/19

    Erweiterte Kürzung bei Mitvermietung eines zur Nutzung einer Dienstbarkeit

    Die im BFH-Urteil vom 18.04.2000 - VIII R 68/98 (BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359) offen gelassene Frage, ob es betragsmäßig eine absolute oder relative Geringfügigkeitsgrenze gebe, habe der BFH im Beschluss vom 17.11.2005 - I B 150/04 (BFH/NV 2006, 609) ausdrücklich negativ beantwortet.
  • FG Köln, 29.04.2015 - 13 K 2407/11

    Erweiterte Kürzung, Betriebsvorrichtung, Mitvermietung Hotelzimmereinrichtung

    Der vom BFH in dem Beschluss vom 17. November 2005 (I B 150/04, Sammlung der - nicht amtlich veröffentlichten - Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2006, 609) angesprochene absolute Grenzbetrag von 1 Million DM sei im Streitfall mit 133.684 EUR weit unterschritten.
  • FG Münster, 06.12.2018 - 8 K 3685/17

    Unternehmerischer Beurteilungsspielraum bei erweiterter gewerbesteuerlicher

    Es wurden etwa Anschaffungskosten über 1 Mio. DM für überlassene Betriebsvorrichtungen als quantitativ so erheblich eingestuft, dass sie zur Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung führen (BFH, Beschluss vom 17.11.2005 - I B 150/04 -, BFH/NV 2006, 609).
  • FG Düsseldorf, 29.06.2017 - 8 K 2641/15

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages für Grundstücksunternehmen

    In einem anderen Fall wurden Anschaffungskosten von 1.000.000 DM für schädlich gehalten, unabhängig davon, ob der Anteil der vermieteten Betriebsvorrichtungen weniger als 10 % der Anschaffungskosten für die Gebäude erreicht (BFH-Beschluss vom 17.11.2005 I B 150/04, BFH/NV 2006, 609).
  • FG Düsseldorf, 23.11.2023 - 14 K 1037/22

    Gewerberaummiete und Gewerbesteuermessbetrag

    Dieser stellt in diesem Zusammenhang teilweise auf die absolute Höhe der Anschaffungskosten der Betriebsvorrichtungen ab (BFH-Beschluss vom 17.11.2005 I B 150/04, BFH/NV 2006, 609, Schädlichkeit bei Anschaffungskosten über 1 Mio. DM, allerdings weniger als 10 v.H. der Herstellungskosten des vermieteten Grundbesitzes), teilweise auch auf deren relative Höhe bezogen auf die Gesamtanschaffungs- oder -herstellungskosten des Objekts abgestellt (BFH-Urteil vom 22.08.1990 I R 66/88, BStBl II 1991, 249, Schädlichkeit bei Herstellungskosten der überlassenen Betriebsvorrichtungen von mehr als 44 v.H. der Herstellungskosten der überlassenen Gebäude; BFH-Urteil vom 04.10.2006 VIII R 48/05, juris, Unschädlichkeit bei einem Anteil an den Mieteinnahmen von 1, 22 v.H. und einem Anteil an den Gesamtherstellungskosten von 2, 88 v.H.).
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