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   BFH, 23.03.1994 - I B 170/93   

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BFH, 23.03.1994 - I B 170/93 (https://dejure.org/1994,4906)
BFH, Entscheidung vom 23.03.1994 - I B 170/93 (https://dejure.org/1994,4906)
BFH, Entscheidung vom 23. März 1994 - I B 170/93 (https://dejure.org/1994,4906)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 11.02.2009 - X R 51/06

    Unzulässige Klageänderung im Revisionsverfahren und Auslegung des Einspruchs

    Der Übergang von einer Anfechtungs- zu einer Verpflichtungsklage ist grundsätzlich eine Klageänderung gemäß § 67 FGO (vgl. BFH-Entscheidungen vom 19. Mai 1972 III R 138/68, BFHE 106, 8, BStBl II 1972, 703 zum Übergang von einer Anfechtungsklage gegen einen Vermögensteuerbescheid zu einer Verpflichtungsklage auf Änderung eines Einheitswertbescheids; vom 23. März 1994 I B 170/93, BFH/NV 1995, 36 zum Übergang von einer Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid zu einer Verpflichtungsklage auf Festsetzung der Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen; vom 19. Mai 2004 III R 35/02, BFH/NV 2005, 60 zum Übergang von einer Anfechtungsklage gegen einen Zusammenveranlagungsbescheid zu einer Verpflichtungsklage auf Durchführung der getrennten Veranlagung; zu einem Ausnahmefall BFH-Urteil vom 9. August 1989 II R 145/86, BFHE 158, 11, BStBl II 1989, 981; Stöcker in Beermann/Gosch, FGO § 67 Rz 21).
  • BFH, 25.04.2017 - VIII R 64/13

    Unzulässige Klage gegen Verspätungszuschlag; Fristsetzung durch das FG -

    Die Sachdienlichkeit ist u.a. bei Unzulässigkeit der geänderten Klage --etwa wegen insoweit fehlender Sachurteilsvoraussetzungen-- (vgl. BFH-Urteile vom 7. August 2002 I R 99/00, BFHE 199, 489, BStBl II 2003, 835; vom 23. März 2005 III R 20/03, BFHE 209, 29, BStBl II 2006, 432), bei fehlender Entscheidungsreife (vgl. Paetsch in Beermann/Gosch, FGO § 67 Rz 38, m.w.N.) sowie bei Verkürzung des Rechtsschutzes, z.B. bei der Überprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen (vgl. BFH-Beschluss vom 23. März 1994 I B 170/93, BFH/NV 1995, 36) zu verneinen.
  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 76/03

    Leibrente gegen Einmalbetrag; Überschusserzielungsabsicht

    Es handelt sich um verschiedene Streitgegenstände (BFH-Beschluss vom 23. März 1994 I B 170/93, BFH/NV 1995, 36, m.w.N.).
  • BFH, 14.06.2005 - VII R 60/02

    Unzulässige Kabotage bei Wechsel des Sattelaufliegers

    Der nunmehr gestellte Hilfsantrag beinhaltet demgegenüber ein Verpflichtungsbegehren und würde zu einer in diesem Verfahrensstadium unzulässigen Auswechslung des Streitgegenstandes führen (vgl. für den Übergang von einer gegen den Steuerbescheid gerichteten Anfechtungsklage zu einem Verpflichtungsbegehren auf Erlass nach nationalem Abgabenrecht Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23. März 1994 I B 170/93, BFH/NV 1995, 36).
  • BFH, 19.09.2005 - VII R 52/03

    Unzulässiger Binnenverkehr: Trennung von Sattelzugmaschine und Auflieger

    Der nunmehr gestellte Hilfsantrag beinhaltet demgegenüber ein Verpflichtungsbegehren und würde zu einer in diesem Verfahrensstadium unzulässigen Auswechslung des Streitgegenstandes führen (vgl. für den Übergang von einer gegen den Steuerbescheid gerichteten Anfechtungsklage zu einem Verpflichtungsbegehren auf Erlass nach nationalem Abgabenrecht den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23. März 1994 I B 170/93, BFH/NV 1995, 36).
  • VG Halle, 31.05.2018 - 4 A 528/16

    Abwasserabgabe; Zueigenmachung einer Schadstofferklärung eines Dritten;

    Ungeachtet des Umstands, dass das AG AbwAG auf die Regelung des § 163 AO nicht verweist und seit der Einführung des § 11a AG AbwAG durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21. März 2013 (GVBl. LSA S. 116) mit Wirkung vom 28. März 2013 eine ausdrückliche Regelung über Billigkeitsmaßnahmen enthält, die der analogen Anwendung der Regelungen der §§ 222, 227, 163 AO entgegensteht (Urteil der Kammer vom 25. März 2014 - 4 A 16/11 HAL - Juris Rn. 144 f.), handelt es sich bei einer Entscheidung über eine niedrigere Festsetzung der Abgabe aus Billigkeitsgründen um einen von der Festsetzung zu unterscheidenden und deren Rechtmäßigkeit unberührt lassenden Verwaltungsakt, der selbständig und mit der Verpflichtungsklage anzugreifen ist (vgl. auch BFH, Beschluss vom 23. März 1994 - I B 170/93 - Juris Rn. 3).
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