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Rechtsprechung
   BFH, 27.01.2010 - I B 171/08   

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https://dejure.org/2010,6004
BFH, 27.01.2010 - I B 171/08 (https://dejure.org/2010,6004)
BFH, Entscheidung vom 27.01.2010 - I B 171/08 (https://dejure.org/2010,6004)
BFH, Entscheidung vom 27. Januar 2010 - I B 171/08 (https://dejure.org/2010,6004)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Streitwert bei Klage auf Aufhebung von Änderungsbescheiden

  • openjur.de

    Streitwert bei Klage auf Aufhebung von Änderungsbescheiden

  • Bundesfinanzhof

    GKG § 3 Abs 1, GKG § 52 Abs 1, GKG § 63 Abs 2 S 2
    Streitwert bei Klage auf Aufhebung von Änderungsbescheiden

  • Bundesfinanzhof

    Streitwert bei Klage auf Aufhebung von Änderungsbescheiden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 GKG, § 52 Abs 1 GKG, § 63 Abs 2 S 2 GKG
    Streitwert bei Klage auf Aufhebung von Änderungsbescheiden

  • rewis.io

    Streitwert bei Klage auf Aufhebung von Änderungsbescheiden

  • rewis.io

    Streitwert bei Klage auf Aufhebung von Änderungsbescheiden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 63 Abs. 2 S. 2; KStG § 47 Abs. 2
    Streitwertfestsetzung für das Verfahren einer Nichtzulassungsbeschwerde; Berücksichtigung von Folgen eines höheren verbleibenden, erst in nach einem "Halbeinkünfteverfahren" besteuerten Veranlagungszeiträumen sich auswirkenden Verlustabzugs bei der Streitwertberechnung

  • rechtsportal.de

    GKG § 63 Abs. 2 S. 2; KStG § 47 Abs. 2
    Streitwertfestsetzung für das Verfahren einer Nichtzulassungsbeschwerde; Berücksichtigung von Folgen eines höheren verbleibenden, erst in nach einem "Halbeinkünfteverfahren" besteuerten Veranlagungszeiträumen sich auswirkenden Verlustabzugs bei der Streitwertberechnung

  • datenbank.nwb.de

    Bemessung des Streitwerts bei Klage auf Aufhebung von Änderungsbescheiden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 09.04.2008 - I E 2/08

    Streitwert bei Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 27.01.2010 - I B 171/08
    Der Streitwert eines Verfahrens wegen einer Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nach den im Klageverfahren gestellten Anträgen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2007 V E 1/07, BFH/NV 2008, 587; vom 9. April 2008 I E 2/08, BFH/NV 2008, 1496).
  • BFH, 05.05.2009 - I R 84/07

    Streitwert bei Verlustabzug zur Körperschaftsteuer

    Auszug aus BFH, 27.01.2010 - I B 171/08
    Dieser Umstand ist bei der Bemessung des Streitwerts zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 5. Mai 2009 I R 84/07, BFH/NV 2009, 1446).
  • BFH, 30.11.2007 - V E 1/07

    Streitwert im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - Erinnerung gegen

    Auszug aus BFH, 27.01.2010 - I B 171/08
    Der Streitwert eines Verfahrens wegen einer Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nach den im Klageverfahren gestellten Anträgen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2007 V E 1/07, BFH/NV 2008, 587; vom 9. April 2008 I E 2/08, BFH/NV 2008, 1496).
  • BFH, 19.09.2006 - VII S 27/06

    Gegenstandswert; Streitwert

    Auszug aus BFH, 27.01.2010 - I B 171/08
    Ein solcher Antrag ist zwar nach der Rechtsprechung des BFH nur dann zulässig, wenn für ihn ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis besteht; daran fehlt es, wenn die Höhe des Streitwerts aus dem Gesetz, den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig abgeleitet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 19. September 2006 VII S 27/06, BFH/NV 2007, 247; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 130, m.w.N.).
  • BFH, 30.12.2008 - I B 171/08

    Inhaltliche Reichweite eines FG-Urteils - Unmittelbare Aufhebung eines

    Auszug aus BFH, 27.01.2010 - I B 171/08
    Der beschließende Senat hat auf eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hin das seinerzeit angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben (Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2008 I B 171/08, BFH/NV 2009, 949).
  • FG München, 09.06.1999 - 2 K 3354/97
    Auszug aus BFH, 27.01.2010 - I B 171/08
    In einem solchen Fall bestimmt sich der Streitwert danach, wie sich die Nutzung des Verlustes voraussichtlich steuerlich auswirkt (ebenso FG München, Beschluss vom 9. Juni 1999  2 K 3354/97, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 1156).
  • BFH, 13.05.2013 - I E 4/13

    Streitwert im Verfahren über die Feststellung eines gewerbesteuerlichen

    Ob der Gesichtspunkt der "Doppelbelastung" zugunsten der Kostenschuldnerin tragfähig sein könnte, wenn zugleich gegen die Ermittlung des Gewerbeertrags (bzw. den Gewerbesteuermessbescheid) und den Verlustfeststellungsbescheid derselben Ermittlungsperiode geklagt wird und sich die Verlustfeststellung in der Sache nur als Folgewirkung darstellt (eventuell ablehnend: Senatsbeschluss vom 27. Januar 2010 I B 171/08, BFH/NV 2010, 1107; FG München, Beschluss vom 9. Juni 1999  2 K 3354/97, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 1156; abweichend aber zur Situation der Anfechtung eines Körperschaftsteuerbescheids und eines Feststellungsbescheids gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 a.F. der Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1107), kann offenbleiben.

    Allerdings kommt, wie dort (zu II.2. der Gründe) ausdrücklich vorbehalten, die (typisierende) Schätzung nur dann in Betracht, wenn sich "keine konkreten Auswirkungen auf die Gewerbesteuer in Folgejahren feststellen" lassen (s. insoweit auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1107 [zu II.3.b der Gründe]; FG Köln, Urteil vom 1. März 2012  10 K 688/10, EFG 2012, 1485).

  • FG Köln, 01.03.2012 - 10 K 688/10

    Berücksichtigung eines Wachstumsabschlags

    Bei der Ermittlung der Kostenquote geht der Senat davon aus, dass der Streitwert einer Klage gegen einen Bescheid zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes danach zu ermitteln ist, wie sich der Verlust voraussichtlich steuerlich auswirken wird, vgl. BFH, Beschluss vom 27.01.2010 I B 171/08, Brandis in Tipke/Kruse, vor § 135 FGO, Tz. 268; anderer Auffassung BFH, Beschluss vom 28.12.2009 IV E 1/09, BFH/NV 2010, 666, der generalisierend und unabhängig vom Hebesatz den Streitwert mit 10 % des streitigen Verlustes annimmt.
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Rechtsprechung
   BFH, 30.12.2008 - I B 171/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,9155
BFH, 30.12.2008 - I B 171/08 (https://dejure.org/2008,9155)
BFH, Entscheidung vom 30.12.2008 - I B 171/08 (https://dejure.org/2008,9155)
BFH, Entscheidung vom 30. Dezember 2008 - I B 171/08 (https://dejure.org/2008,9155)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Inhaltliche Reichweite eines FG-Urteils; Unmittelbare Aufhebung eines FG-Urteils, das aus formalen Gründen nicht ergehen durfte, im Beschluss über die NZB

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 1; ; KStG § 47; ; AO § 174; ; EStG § 10d; ; GewStG § 35b; ; FGO § 68; ; FGO § 73 Abs. 1 S. 2; ; FGO § 155; ; ZPO § 318

  • rechtsportal.de

    Änderungsbescheide als Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens; Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde der Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung ( FGO ); Bindungswirkung und Bestimmung der inhaltlichen Reichweite eines Urteils

  • datenbank.nwb.de

    Inhaltliche Reichweite eines FG-Urteils; Aufhebung eines Urteils der Vorinstanz im Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Änderungsbescheide als Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens; Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde der Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO); Bindungswirkung und Bestimmung der inhaltlichen Reichweite eines Urteils

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Niedersachsen, 13.02.2007 - 6 K 722/02

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen

    Auszug aus BFH, 30.12.2008 - I B 171/08
    Am 15. Februar 2007 beschloss das FG zum Aktenzeichen 6 K 722/02, das Verfahren wegen Körperschaftsteuer 1997 und 1998, Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs 1997 und 1998, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes 1997 und 1998 sowie Gewerbesteuermessbetrags 1998 abzutrennen.

    Dieses hätte nicht ergehen dürfen, da es einen Rechtsstreit betrifft, der schon durch das vorangegangene Urteil 6 K 722/02 abgeschlossen worden war.

    Diese Wirkung ist daher im Hinblick auf das Urteil 6 K 722/02 mit dessen Verkündung durch das FG eingetreten.

    Das FG musste daher im weiteren Verlauf davon ausgehen, dass der Rechtsstreit 6 K 722/02 hinsichtlich aller Streitgegenstände abgeschlossen war, die von dem verkündeten Urteil erfasst waren.

    Vor diesem Hintergrund hat das Urteil in dem Rechtsstreit 6 K 722/02 dazu geführt, dass jener Rechtsstreit hinsichtlich aller dortigen Streitgegenstände abgeschlossen wurde.

    Vielmehr musste das FG sein weiteres Vorgehen daran ausrichten, dass es im Verfahren 6 K 722/02 die Klage hinsichtlich aller dort verbliebenen Streitpunkte abgewiesen hatte und eine vollständige oder teilweise Fortsetzung jenes Verfahrens daher unzulässig war.

    Es geht nämlich davon aus, dass das Verfahren 6 K 722/02 im Anschluss an die Urteilsverkündung weiterhin anhängig war und dass deshalb erstens ein Teil dieses Verfahrens abgetrennt und fortgesetzt werden konnte (§ 73 Abs. 1 Satz 2 FGO) und zweitens die vom FA erlassenen Änderungsbescheide zum Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens geworden sind.

    Richtigerweise hätte das FG weder das Verfahren fortsetzen noch über die Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide entscheiden dürfen, sondern den Rechtsstreit 6 K 722/02 als erstinstanzlich abgeschlossen ansehen müssen.

  • BFH, 23.09.2004 - IX B 98/04

    Befangenheit

    Auszug aus BFH, 30.12.2008 - I B 171/08
    Nur wenn die Urteilsformel unter Berücksichtigung der genannten Begleitumstände unklar ist, kann zur Bestimmung der Reichweite des Urteils auf weitere Umstände --insbesondere auf den Inhalt der schriftlichen Urteilsfassung-- zurückgegriffen werden (BFH-Urteil vom 17. November 1992 VIII R 35/91, BFH/NV 1993, 316; BFH-Beschluss vom 23. September 2004 IX B 98/04, BFH/NV 2005, 234; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 105 Rz 10, m.w.N.).
  • BFH, 16.08.2001 - V B 51/01

    Änderung eines Klagerubrums

    Auszug aus BFH, 30.12.2008 - I B 171/08
    In entsprechender Anwendung der Vorschrift kann darüber hinaus ein angefochtenes Urteil, das schon aus formalen Gründen nicht erlassen werden durfte, unmittelbar im Rahmen der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde aufgehoben werden (BFH-Beschlüsse vom 16. August 2001 V B 51/01, BFHE 196, 16, BStBl II 2001, 767; vom 25. Januar 2005 I B 83/04, BFH/NV 2005, 1314; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rz 76).
  • BFH, 17.11.1992 - VIII R 35/91

    Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils oder Grundurteils

    Auszug aus BFH, 30.12.2008 - I B 171/08
    Nur wenn die Urteilsformel unter Berücksichtigung der genannten Begleitumstände unklar ist, kann zur Bestimmung der Reichweite des Urteils auf weitere Umstände --insbesondere auf den Inhalt der schriftlichen Urteilsfassung-- zurückgegriffen werden (BFH-Urteil vom 17. November 1992 VIII R 35/91, BFH/NV 1993, 316; BFH-Beschluss vom 23. September 2004 IX B 98/04, BFH/NV 2005, 234; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 105 Rz 10, m.w.N.).
  • BFH, 25.01.2005 - I B 83/04

    Klageantrag; Bindungswirkung

    Auszug aus BFH, 30.12.2008 - I B 171/08
    In entsprechender Anwendung der Vorschrift kann darüber hinaus ein angefochtenes Urteil, das schon aus formalen Gründen nicht erlassen werden durfte, unmittelbar im Rahmen der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde aufgehoben werden (BFH-Beschlüsse vom 16. August 2001 V B 51/01, BFHE 196, 16, BStBl II 2001, 767; vom 25. Januar 2005 I B 83/04, BFH/NV 2005, 1314; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rz 76).
  • BFH, 22.03.1993 - XI R 23/92

    - Zulassungsfreie Revision bei Rüge der Verletzung des Grundsatzes der mündlichen

    Auszug aus BFH, 30.12.2008 - I B 171/08
    Eine solche Beschränkung konnte insbesondere nicht durch eine nachträgliche Abtrennung einzelner Teile des Streitgegenstands erreicht werden; eine solche wäre nur dann wirksam gewesen, wenn sie vor der Verkündung des Urteils erfolgt wäre (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 22. März 1993 XI R 23, 24/92, BFHE 170, 308, BStBl II 1993, 514).
  • BFH, 06.11.2007 - I B 50/07

    Bilanzierung der Rückzahlungsverpflichtung aus kapitalersetzendem Darlehen

    Auszug aus BFH, 30.12.2008 - I B 171/08
    Eine gegen das Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 6. November 2007 I B 50/07, BFH/NV 2008, 616).
  • BFH, 15.05.2003 - IX B 30/03

    Grundsätzliche Bedeutung; nachgereichte Schriftsätze

    Auszug aus BFH, 30.12.2008 - I B 171/08
    Sie bewirkt, dass das FG das Urteil fortan nur nach Maßgabe der §§ 107 bis 109 FGO ergänzen oder berichtigen, nicht aber ganz oder teilweise zurücknehmen oder inhaltlich abändern darf; auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kommt dann nicht in Betracht (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 15. Mai 2003 IX B 30/03, BFH/NV 2003, 1206; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 104 FGO Rz 7).
  • BFH, 30.12.2008 - I S 31/08

    Änderung eines vom FG bestätigten Steuerbescheids - Aussetzung der Vollziehung

    Die Antragstellerin hat das Urteil 6 K 78/07 mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten, welcher der beschließende Senat mit Beschluss vom heutigen Tage (I B 171/08) stattgegeben hat.

    die Vollziehung des geänderten Gewerbesteuermessbescheids 1998 vom 15. Mai 2007 bis einen Monat nach der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren I B 171/08 auszusetzen.

  • BFH, 27.01.2010 - I B 171/08

    Streitwert bei Klage auf Aufhebung von Änderungsbescheiden

    Der beschließende Senat hat auf eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hin das seinerzeit angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben (Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2008 I B 171/08, BFH/NV 2009, 949).
  • BFH, 13.04.2011 - IX B 180/10

    Verfahrensmangel wegen Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens

    Mit seiner Verkündung wird das FG-Urteil wirksam und löst insbesondere die in § 318 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO bestimmte Bindungswirkung aus (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1995 IX R 16/93, BFHE 179, 8, BStBl II 1996, 142; BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2008 I B 171/08, BFH/NV 2009, 949).
  • BFH, 13.06.2012 - I B 137/11

    Änderung nach § 174 AO trotz "Verböserungsverbot

    Die Klägerin hat das Urteil 6 K 78/07 mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten, welcher der erkennende Senat mit Beschluss vom 30. Dezember 2008 I B 171/08 (BFH/NV 2009, 949) stattgegeben hat.
  • BFH, 21.10.2011 - VII B 69/11

    Auslegungsfähigkeit einer Klagerücknahme - Urteil trotz Klagerücknahme hat keine

    Ein Urteil, das schon aus formalen Gründen nicht hätte erlassen werden dürfen, kann unmittelbar im Rahmen der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde aufgehoben werden (BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2008 I B 171/08, BFH/NV 2009, 949).
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   BFH, 30.12.2009 - I B 171/08   

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https://dejure.org/2009,122737
BFH, 30.12.2009 - I B 171/08 (https://dejure.org/2009,122737)
BFH, Entscheidung vom 30.12.2009 - I B 171/08 (https://dejure.org/2009,122737)
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