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   BFH, 13.02.2008 - I B 175/07   

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https://dejure.org/2008,20317
BFH, 13.02.2008 - I B 175/07 (https://dejure.org/2008,20317)
BFH, Entscheidung vom 13.02.2008 - I B 175/07 (https://dejure.org/2008,20317)
BFH, Entscheidung vom 13. Februar 2008 - I B 175/07 (https://dejure.org/2008,20317)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 27.11.2001 - VIII R 36/00

    Entstehung des nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlustes

    Auszug aus BFH, 13.02.2008 - I B 175/07
    a) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Rückstellung für hinterzogene Steuern nicht gebildet werden kann, wenn die Tat noch nicht entdeckt ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731).
  • BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09

    Revision des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation AUB

    Der Umstand, dass das Landgericht die gebotene Gewerbesteuerrückstellung mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Februar 2008 - I B 175/07 noch nicht bei der Bestimmung des tatbestandsmäßigen Schuldumfangs, sondern erst bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, beschwert den Angeklagten S. nicht.
  • BFH, 22.08.2012 - X R 23/10

    Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern - keine

    Eine Rückstellung ist vielmehr erst zu dem Bilanzstichtag zu bilden, zu dem der Steuerpflichtige aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss, also frühestens dann, wenn der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet hat, was in der Rechtsprechung mit dem Begriff der "aufdeckungsorientierten Maßnahme" bezeichnet wird (zum Ganzen BFH-Urteil vom 16. Februar 1996 I R 73/95, BFHE 180, 110, BStBl II 1996, 592, unter II.A.3., unter Verweis auf die bereits damals herrschende Literaturauffassung zu dieser Frage; ferner BFH-Entscheidungen vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731, unter II.2.c bb, und vom 13. Februar 2008 I B 175/07, nicht veröffentlicht, juris).
  • BFH, 15.03.2012 - III R 96/07

    Bilanzierung von Steuernachforderungen wegen doppelten Ausweises von Umsatzsteuer

    Daher kommt es nicht darauf an, dass eine Rückstellung für hinterzogene Steuern nicht gebildet werden darf, solange die Tat noch nicht entdeckt ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731; BFH-Beschluss vom 13. Februar 2008 I B 175/07, nicht veröffentlicht), weil eine Bilanz, die keine Rückstellungen für hinterzogene Steuern ausweist, nicht als fehlerhaft angesehen wird, wenn die Steuerhinterziehung zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages noch nicht aufgedeckt war und auch noch nicht mit Ermittlungen begonnen wurde.
  • LG Nürnberg-Fürth, 24.11.2008 - 3 KLs 501 Js 1777/08

    Untreue zum Nachteil einer Aktiengesellschaft: Heimliche finanzielle Förderung

    Nach der überzeugenden Entscheidung des BFH vom 13.2.08, I B 175/07 gilt dies auch für den vorliegenden Fall: Rückstellungen für hinterzogene Steuern können auch dann nicht nachträglich gebildet werden, wenn die Steuerhinterziehung vor dem Bilanzstichtag noch nicht entdeckt war.
  • FG Nürnberg, 16.06.2010 - 5 K 687/09

    Bilanzberichtigung bei hinterzogenen Mehr-Betriebssteuern

    b) Im Nichtannahmebeschluss vom 13.02.2008 (I B 175/07, juris, nv) stellte der BFH fest, es sei nicht weiter klärungsbedürftig, dass eine Bilanz, die keine Rückstellungen für hinterzogene Steuern ausweise, nicht fehlerhaft sei, wenn die Steuerhinterziehung zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages noch nicht aufgedeckt und auch noch nicht mit Ermittlungen begonnen worden sei.

    49 aa) Die o.g. Verweisung des BFH (in I B 175/07) auf die bei Bilanzerstellung angebliche subjektive Richtigkeit erscheint formalistisch.

  • FG Münster, 24.06.2021 - 10 K 2084/18

    Steuerliche Berücksichtigung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten im

    Dies ist frühestens dann der Fall, wenn der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet hat, was in der Rechtsprechung mit dem Begriff der "aufdeckungsorientierten Maßnahme" bezeichnet wird (hierzu u.a. BFH, Urteile vom 16. Februar 1996 I R 73/95, BFHE 180, 110, BStBl II 1996, 592, vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731, und Beschluss vom 13. Februar 2008 I B 175/07, nicht veröffentlicht, juris).
  • FG Hamburg, 28.09.2009 - 5 K 92/03

    Bildung einer Rückstellung wegen drohender Verluste im Zusammenhang mit einer

    Zum anderen käme eine Berücksichtigung der erst nach dem Bilanzstichtag eingetretenen Umstände als wertaufhellende Umstände für einen per 31.12.1996 bilanzierten Verlust nicht mehr in Betracht (vgl. Weber-Grellet in Schmidt EStG 28. Aufl. § 5 Rn. 81; BFH Urteil vom 19.10.2005 XI R 64/04, BStBl II 2006, 371 ; BFH Beschlüsse vom 17.03.2006 IV B 177/04, NV 2006, 1286; vom 13.02.2008 I B 175/07, n.v., juris.).
  • FG Nürnberg, 11.12.2008 - VI 321/06

    Feststellungen eines Strafurteils - keine Bildung einer Rückstellung für

    Die vor der Aufdeckung der Tat liegenden Bilanzen können nicht berichtigt werden (BFH-Beschluss vom 13.02.2008 I B 175/07, juris; BFH-Urteil vom 27.11.2001 VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731).
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