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BFH, 10.08.2005 - I B 27/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Grundsätzliche Bedeutung; geschäftsleitende Holding - einheitliche Leitung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Brandenburg, 12.01.2005 - 2 K 1738/03
- BFH, 10.08.2005 - I B 27/05
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 17.12.1969 - I 252/64
Herrschendes Unternehmen - Firma - Eintragung im Handelsregister - Konzern - …
Auszug aus BFH, 10.08.2005 - I B 27/05
Bereits im Urteil vom 17. Dezember 1969 I 252/64 (BFHE 98, 152B, BStBl II 1970, 257) hat der Senat entschieden, dass die Voraussetzungen einer durch äußere Merkmale erkennbaren Konzernleitung im Allgemeinen erfüllt seien, wenn das herrschende Unternehmen Richtlinien über die Geschäftspolitik der abhängigen Unternehmen aufstellt und den abhängigen Unternehmen zuleitet oder wenn es den abhängigen Unternehmen schriftliche Weisungen erteilt habe.Das FG hat seiner Entscheidung keinen vom Senatsurteil in BFHE 98, 152B, BStBl II 1970, 257 abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO).
- BFH, 22.07.1999 - VII B 19/99
Divergenz; Verfahrensfehler
Auszug aus BFH, 10.08.2005 - I B 27/05
Die Klägerin trägt nicht vor, warum sie nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat oder warum sich die weitere Sachaufklärung dem FG --auch ohne besonderen Antrag-- hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (BFH-Beschluss vom 22. Juli 1999 VII B 19/99, BFH/NV 1999, 1635). - BFH, 05.05.2000 - VIII B 122/99
Verletzung des rechtlichen Gehörs
Auszug aus BFH, 10.08.2005 - I B 27/05
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann aber nicht mehr gerügt werden, wenn ein Beteiligter vor Gericht nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BFH-Beschluss vom 5. Mai 2000 VIII B 122/99, BFH/NV 2000, 1233). - BFH, 10.04.2003 - X B 109/02
NZB: grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung
Auszug aus BFH, 10.08.2005 - I B 27/05
Außerdem muss die betreffende Frage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (z.B. BFH-Beschluss vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082).
- FG Münster, 15.12.2014 - 13 K 624/11
Betriebsstättenvorbehalt, funktionale Zuordnung, geschäftsleitende Holding
Auch Empfehlungen des herrschenden Unternehmens, gemeinsame Besprechungen und Beratungen könnten genügen, wenn sie schriftlich festgehalten würden (BFH-Beschluss vom 10.8.2005 I B 27/05, BFH/NV 2006, 133;… BFH-Urteil vom 17.9.2003 I R 95, 98/01, BFH/NV 2004, 808, jeweils zu § 14 KStG; BFH-Urteil vom 28.10.2008 VIII R 73/06, BFHE 223, 218, BStBl II 2009, 647 zu § 18 EStG;… vgl. auch Neumann in Gosch, KStG, Kommentar, 2. Auflage, § 14 Rz. 112). - BFH, 15.04.2015 - VIII R 65/13
Rechtliches Gehör - Unrechtmäßige Zurückweisung von Vorbringen des Klägers nach …
Soweit sich das FG mit Blick auf die im Protokoll dokumentierte Auffassung des FA, in der mündlichen Verhandlung zu dem neuen Vortrag noch nicht Stellung nehmen zu können, an einer abschließenden Entscheidung über diesen Vortrag gehindert gesehen hat, hätte es deshalb zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 96 Abs. 2 FGO die Sache vertagen müssen (zum Anspruch auf Vertagung bei neuem Vortrag BFH-Beschluss vom 10. August 2005 I B 27/05, BFH/NV 2006, 133, m.w.N.). - BFH, 25.01.2006 - I R 39/05
Benennungsverlangen nach § 160 AO
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann aber nicht mehr gerügt werden, wenn ein Beteiligter nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (z.B. Senatsbeschluss vom 10. August 2005 I B 27/05, BFH/NV 2006, 133). - FG Nürnberg, 12.01.2021 - 1 K 1090/19
Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft
Der BFH jedenfalls hält diese Entscheidung für die Frage der eigenen gewerblichen Tätigkeit i.S.d. § 14 Nr. 2 Satz 1 KStG bei Holdinggesellschaften als Organmütter weiterhin für einschlägig (BFH, Beschluss vom 10. August 2005 - I B 27/05 -, Rn.7, juris).