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   BFH, 08.09.2020 - I B 53/19   

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BFH, 08.09.2020 - I B 53/19 (https://dejure.org/2020,43585)
BFH, Entscheidung vom 08.09.2020 - I B 53/19 (https://dejure.org/2020,43585)
BFH, Entscheidung vom 08. September 2020 - I B 53/19 (https://dejure.org/2020,43585)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 356 Abs. 2 der Abgabenordnung, § ... 9a Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes, § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO, § 155 Satz 1 FGO, § 239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 239 Abs. 2 bis 5 ZPO, § 239 Abs. 2 ZPO, § 90 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 239 Abs. 3 ZPO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Variante 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Variante 1 FGO, § 119 Nr. 1 FGO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, § 4 FGO, § 27 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG), § 27 Abs. 2 DRiG, § 16 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 11 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes, § 18 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 22 Abs. 2, § 59 Abs. 2 GVG, § 14 FGO, § 16 VwGO, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der gleichzeitigen Ernennung einer Person zum Präsidenten eines OVG und des FG

  • rewis.io

    Doppelpräsidentschaft FG und OVG grundsätzlich zulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DRiG § 27 ; ZPO § 239
    Zulässigkeit der gleichzeitigen Ernennung einer Person zum Präsidenten eines OVG und des FG

  • datenbank.nwb.de

    Doppelpräsidentschaft FG und OVG grundsätzlich zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wenn de Präsident des Oberverwaltungsgerichts gleichzeitig auch Präsident des Finanzgerichts ist...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Tod des Klägers - und das finanzgerichtliche Verfahren

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BFH, 08.09.2020 - I B 53/19

    Doppelpräsidentschaft FG und OVG grundsätzlich zulässig

    BFH, 14.03.2019 - V B 34/17

    Besetzungsmangel bei Doppelpräsidentschaft in unterschiedlichen Gerichtszweigen

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Michael Sauthoff

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 14.03.2019 - V B 34/17

    Besetzungsmangel bei Doppelpräsidentschaft in unterschiedlichen Gerichtszweigen

    Auszug aus BFH, 08.09.2020 - I B 53/19
    NV: Die gleichzeitige Ernennung des Präsidenten eines OVG zum Präsidenten eines FG ist trotz Fehlens einer entsprechenden Regelung in der FGO gemäß § 27 Abs. 2 DRiG grundsätzlich zulässig (Fortentwicklung des BFH-Beschlusses vom 14.03.2019 - V B 34/17, BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489).

    a) In seinem Beschluss vom 14.03.2019 - V B 34/17 (BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489) hat der BFH gefordert, dass der Geschäftsverteilungsplan des FG gemäß § 4 FGO i.V.m. §§ 21e bis g des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) erkennen lassen muss, mit welchem Bruchteil seiner Arbeitskraft der Präsident seinem Senat im FG zugewiesen ist.

    Dies geschah unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den BFH-Beschluss in BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489.

    b) Die in dem BFH-Beschluss in BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489 offen gelassene Frage, ob ein generelles Verbot der Doppelpräsidentschaft besteht, verneint der erkennende Senat.

    Diese Vorgaben gelten zwar auch für Gerichtspräsidenten als Vorsitzende (Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen des BGH in BGHZ 49, 64; BGH-Beschluss vom 23.08.2016 - X ARZ 292/16, juris) sowie für Finanzgerichte (BFH-Beschluss in BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489).

    e) Da nicht erkennbar ist, dass der BFH-Beschluss in BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489 von dieser Rechtsprechung des BGH abweichen sollte, führt auch die Formulierung dieses Beschlusses, dass "die Zuweisung eines Präsidenten zur Senatsarbeit im FG mit weniger als 50 % seiner gesamten Arbeitskraft" nicht dem "Leitbild des Richterpräsidenten eines FG" entspreche, zu keinem anderen Ergebnis.

    Dies ergibt sich letztlich auch aus Rz 24 des BFH-Beschlusses in BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489, da dort die Übernahme von Aufgaben der Justizverwaltung durch einen Richter an seinem eigenen Gericht (FG) ausdrücklich ausgenommen wird.

  • BGH, 23.08.2016 - X ARZ 292/16

    Wahrnehmung der Aufgaben eines Vorsitzenden eines Senats bei Zuweisung zum Senat

    Auszug aus BFH, 08.09.2020 - I B 53/19
    Dies betrifft insbesondere die Vorgabe des BGH, dass ein Vorsitzender mindestens 75 % der Aufgaben als Vorsitzender seines Senats selbst wahrnehmen muss, weil er nur dann einen richtungsgebenden Einfluss auf die Rechtsprechung seines Senats ausüben kann (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 19.06.1962 - GSZ 1/61, BGHZ 37, 210; bestätigt durch den Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen des BGH vom 20.11.1967 - GSZ 1/67, BGHZ 49, 64; BGH-Beschluss vom 23.08.2016 - X ARZ 292/16, juris; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.05.2012 - 2 BvR 610/12, Neue Juristische Wochenschrift 2012, 2334).

    Diese Vorgaben gelten zwar auch für Gerichtspräsidenten als Vorsitzende (Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen des BGH in BGHZ 49, 64; BGH-Beschluss vom 23.08.2016 - X ARZ 292/16, juris) sowie für Finanzgerichte (BFH-Beschluss in BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489).

    Dies wird durch den BGH-Beschluss vom 23.08.2016 - X ARZ 292/16 (juris) bestätigt, wonach die Vorgaben je nach Geschäftsumfang auch dann eingehalten werden können, wenn der Vorsitzende dem Senat nur mit einem Viertel seiner Arbeitskraft zur Verfügung steht.

  • BGH, 19.06.1962 - GSZ 1/61

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BFH, 08.09.2020 - I B 53/19
    Dies betrifft insbesondere die Vorgabe des BGH, dass ein Vorsitzender mindestens 75 % der Aufgaben als Vorsitzender seines Senats selbst wahrnehmen muss, weil er nur dann einen richtungsgebenden Einfluss auf die Rechtsprechung seines Senats ausüben kann (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 19.06.1962 - GSZ 1/61, BGHZ 37, 210; bestätigt durch den Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen des BGH vom 20.11.1967 - GSZ 1/67, BGHZ 49, 64; BGH-Beschluss vom 23.08.2016 - X ARZ 292/16, juris; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.05.2012 - 2 BvR 610/12, Neue Juristische Wochenschrift 2012, 2334).

    Entsprechendes gilt für die daraus entwickelte Vorgabe, dass der Vorsitzende im Regelfall erheblich mehr als 50 % der rein richterlichen Spruchtätigkeit im Rahmen seines Senats als Vorsitzender erledigen muss, da zu den Aufgaben als Vorsitzender auch technische und verwaltungsmäßige Aufgaben gehören (Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen des BGH in BGHZ 37, 210).

  • BGH, 20.11.1967 - GSZ 1/67

    Vorsitzführung im Kollegialgericht

    Auszug aus BFH, 08.09.2020 - I B 53/19
    Dies betrifft insbesondere die Vorgabe des BGH, dass ein Vorsitzender mindestens 75 % der Aufgaben als Vorsitzender seines Senats selbst wahrnehmen muss, weil er nur dann einen richtungsgebenden Einfluss auf die Rechtsprechung seines Senats ausüben kann (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 19.06.1962 - GSZ 1/61, BGHZ 37, 210; bestätigt durch den Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen des BGH vom 20.11.1967 - GSZ 1/67, BGHZ 49, 64; BGH-Beschluss vom 23.08.2016 - X ARZ 292/16, juris; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.05.2012 - 2 BvR 610/12, Neue Juristische Wochenschrift 2012, 2334).

    Diese Vorgaben gelten zwar auch für Gerichtspräsidenten als Vorsitzende (Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen des BGH in BGHZ 49, 64; BGH-Beschluss vom 23.08.2016 - X ARZ 292/16, juris) sowie für Finanzgerichte (BFH-Beschluss in BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489).

  • BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12

    Unabhängigkeit des gesetzlichen Richters und Besetzungsstreit am BGH

    Auszug aus BFH, 08.09.2020 - I B 53/19
    Dies betrifft insbesondere die Vorgabe des BGH, dass ein Vorsitzender mindestens 75 % der Aufgaben als Vorsitzender seines Senats selbst wahrnehmen muss, weil er nur dann einen richtungsgebenden Einfluss auf die Rechtsprechung seines Senats ausüben kann (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 19.06.1962 - GSZ 1/61, BGHZ 37, 210; bestätigt durch den Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen des BGH vom 20.11.1967 - GSZ 1/67, BGHZ 49, 64; BGH-Beschluss vom 23.08.2016 - X ARZ 292/16, juris; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.05.2012 - 2 BvR 610/12, Neue Juristische Wochenschrift 2012, 2334).
  • BGH, 22.04.1983 - RiZ(R) 4/82

    Vorsitzender Richter als Beisitzer in einem anderen Spruchkörper

    Auszug aus BFH, 08.09.2020 - I B 53/19
    Auch wenn der Wortlaut des § 27 Abs. 2 DRiG für das Erfordernis einer positiven Regelung zur Übertragung eines weiteren Richteramts in der jeweiligen Verfahrensordnung sprechen könnte (wie z.B. in § 16 der Verwaltungsgerichtsordnung --VwGO--, § 11 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes, § 18 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie § 22 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 GVG), schließt sich der Senat der Auslegung des Bundesgerichtshofs (BGH) an, wonach es für die Anwendung des § 27 Abs. 2 DRiG ausreicht, wenn die Übertragung eines weiteren Richteramts nicht ausgeschlossen ist (BGH-Urteil vom 22.04.1983 - RiZ (R) 4/82, BGHZ 88, 1; gl.A. Müller-Horn in Gosch, FGO § 14 Rz 2; Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl., § 27 Rz 16; Böhmann, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2014, 2547, 2548).
  • FG Baden-Württemberg, 12.05.2010 - 7 K 2868/07

    Zugang eines Steuerbescheides gemäß der Drei-Tages-Vermutung des § 122 Abs. 2 Nr.

    Auszug aus BFH, 08.09.2020 - I B 53/19
    Insbesondere fehlt die Herausarbeitung eines abstrakten Rechtssatzes des angefochtenen FG-Urteils, der mit einem abstrakten Rechtssatz der genannten Divergenzentscheidungen (BFH-Beschluss vom 16.05.2007 - V B 169/06, BFH/NV 2007, 1454; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.05.2010 - 7 K 2868/07, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2010, 2044, und Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.03.2001 - 1 K 358/99, EFG 2001, 862) im Widerspruch stehen soll.
  • BFH, 20.11.2014 - IV R 1/11

    Ergänzungsbilanz bei Anteilserwerb: Abschreibung auf Restnutzungsdauer und

    Auszug aus BFH, 08.09.2020 - I B 53/19
    Darin liegt aber eine Verzögerung der Verfahrensaufnahme i.S. des § 239 Abs. 2 ZPO, da die Rechtsnachfolge feststeht und der Rechtsnachfolger zur Aufnahme des Verfahrens verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2014 - IV R 1/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34).
  • BFH, 14.09.2000 - X B 58/00

    Nachweis des Zugangs einer Rechtsbehelfsbelehrung

    Auszug aus BFH, 08.09.2020 - I B 53/19
    Der bloße Hinweis auf angeblich fehlende höchstrichterliche Rechtsprechung reicht im Streitfall schon deshalb nicht aus, weil der BFH zum Nachweis der Rechtsbehelfsbelehrung im Falle des Versands eines Steuerbescheids im maschinellen Verfahren bereits ausführlich Stellung genommen hat (BFH-Beschluss vom 14.09.2000 - X B 58/00, BFH/NV 2001, 322).
  • BAG, 13.04.2017 - 7 AZN 732/16

    Nichtzulassungsbeschwerde - Aussetzung - Aufnahme

    Auszug aus BFH, 08.09.2020 - I B 53/19
    Da es sich um ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren handelt, über das der Senat durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 116 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 2 FGO), war auch eine Ladung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 239 Abs. 3 ZPO nicht erforderlich (vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.04.2017 - 7 AZN 732/16 (A), BAGE 159, 34).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.03.2001 - 1 K 358/99

    Übereinstimmung des maschinellen Bescheiddatums mit dem Absendetag nicht

  • BFH, 15.05.2018 - I B 114/17

    "Stehenlassen" einer Gesellschafterforderung als mit Darlehensgewährung

  • BFH, 29.05.2007 - VIII B 205/06

    Zinsfestsetzung; Festsetzungsfrist

  • BFH, 16.05.2007 - V B 169/06

    Steuerbescheid; Zugang; Zugangsfiktion

  • BFH, 17.08.2022 - I R 17/19

    Sozialversicherungsrente und Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989

    Die im Senatsbeschluss vom 08.09.2020 - I B 53/19 (BFH/NV 2021, 345) als entscheidungserheblich erkannte (ergänzende) Erklärung des Präsidenten vom 15.04.2019 zum Geschäftsverteilungsplan des Gerichts (Datum der in diesem Verfahren angefochtenen Entscheidung: 22.08.2019) lag am 22.01.2019 noch nicht vor.
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