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   BFH, 17.07.2012 - I B 56, 57/12, I B 56/12, I B 57/12   

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https://dejure.org/2012,31883
BFH, 17.07.2012 - I B 56, 57/12, I B 56/12, I B 57/12 (https://dejure.org/2012,31883)
BFH, Entscheidung vom 17.07.2012 - I B 56, 57/12, I B 56/12, I B 57/12 (https://dejure.org/2012,31883)
BFH, Entscheidung vom 17. Juli 2012 - I B 56, 57/12, I B 56/12, I B 57/12 (https://dejure.org/2012,31883)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Keine Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung bei Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags

  • openjur.de

    Keine Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung bei Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 7g Abs 3 S 1, EStG § 7g Abs 3 S 2, HGB § 249 Abs 1 S 1, FGO § 69 Abs 2
    Keine Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung bei Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags

  • Bundesfinanzhof

    Keine Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung bei Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7g Abs 3 S 1 EStG 2002 vom 14.08.2007, § 7g Abs 3 S 2 EStG 2002 vom 14.08.2007, § 249 Abs 1 S 1 HGB, § 69 Abs 2 FGO
    Keine Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung bei Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags

  • IWW
  • rewis.io

    Keine Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung bei Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 69 Abs. 3 S. 1; EStG § 2002 § 7g Abs. 3
    Aussetzung der Vollziehung; Höhe der Gewerbesteuerrückstellung bei Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages

  • datenbank.nwb.de

    Keine nachträgliche Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung bei Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerbesteuerrückstellung bei Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Höhe der Gewerbesteuerrückstellung bei Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gewerbesteuerrückstellung bei Rückgängigmachung des Investitionsabzugs

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 16.12.2009 - I R 43/08

    Steuerwirksamkeit der Auflösung einer Rückstellung für Nachforderungszinsen auf

    Auszug aus BFH, 17.07.2012 - I B 56/12
    Für Ertragsteuern sind Rückstellungen zu bilden, wenn die Steuern nach steuerrechtlichen Vorschriften bis zum Ende des Geschäftsjahres wirtschaftlich oder rechtlich entstanden sind; soweit die Steuerschuld aufgrund einer Veranlagung rechtsverbindlich feststeht, ist sie als Verbindlichkeit auszuweisen (Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 I R 43/08, BFHE 227, 469, BFH/NV 2010, 552; Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 920 "Steuern").

    Nach diesen Maßgaben handelsrechtlich zu passivierende Rückstellungen oder Verbindlichkeiten, die solche Steuern betreffen, die gemäß § 10 Nr. 2 KStG 2002 steuerrechtlich nichtabziehbare Aufwendungen sind, sind der steuerrechtlichen Bemessungsgrundlage außerbilanziell wieder hinzuzurechnen (Senatsurteil in BFHE 227, 469, BFH/NV 2010, 552).

  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 17.07.2012 - I B 56/12
    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind u.a. dann zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 30. März 2011 I B 136/10, BFHE 232, 395, BFH/NV 2011, 1042).
  • BFH, 19.10.1993 - VIII R 14/92

    Zu den Voraussetzungen der Bildung einer Rückstellung für die

    Auszug aus BFH, 17.07.2012 - I B 56/12
    Dieser muss darüber hinaus ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 1993 VIII R 14/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891, m.w.N.).
  • BFH, 30.01.2002 - I R 68/00

    Rückstellungen - Auflösung nicht vor rechtskräftiger Klageabweisung

    Auszug aus BFH, 17.07.2012 - I B 56/12
    Diese Voraussetzungen sind im Einzelfall auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen (Senatsurteil vom 30. Januar 2002 I R 68/00, BFHE 197, 530, BStBl II 2002, 688).
  • BFH, 20.08.2008 - I R 19/07

    Eigenkapitalersatzrechtliche Erstattungsverpflichtungen gegenüber

    Auszug aus BFH, 17.07.2012 - I B 56/12
    Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH entweder --erstens-- das Bestehen einer dem Betrage nach ungewissen, dem Grunde nach aber bestehenden Verbindlichkeit oder --zweitens-- die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer --ggf. zugleich auch ihrer Höhe nach noch ungewissen-- Verbindlichkeit und ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag (vgl. Senatsurteil vom 20. August 2008 I R 19/07, BFHE 222, 494, m.w.N.).
  • BFH, 25.08.2009 - VI B 69/09

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche

    Auszug aus BFH, 17.07.2012 - I B 56/12
    Die AdV setzt nicht voraus, dass die gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe überwiegen; ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (BFH-Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826; Senatsbeschluss vom 16. Juni 2011 I B 28/11, juris).
  • BFH, 30.03.2011 - I B 136/10

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Auskunftsgebühr nicht ernstlich zweifelhaft - Zweck

    Auszug aus BFH, 17.07.2012 - I B 56/12
    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind u.a. dann zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 30. März 2011 I B 136/10, BFHE 232, 395, BFH/NV 2011, 1042).
  • BFH, 16.06.2011 - I B 28/11

    Aussetzung der Vollziehung bei nicht eindeutiger Rechtslage - Bestimmung des

    Auszug aus BFH, 17.07.2012 - I B 56/12
    Die AdV setzt nicht voraus, dass die gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe überwiegen; ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (BFH-Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826; Senatsbeschluss vom 16. Juni 2011 I B 28/11, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 27.03.2012 - 3 V 279/12

    Zulässigkeit einer Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung im Jahr der

    Auszug aus BFH, 17.07.2012 - I B 56/12
    Die nachfolgend beim Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, gestellten AdV-Anträge wurden vom FG mit Beschlüssen vom 27. März 2012  3 V 278/12 (Gewerbesteuermessbetrag) und 3 V 279/12 (Körperschaftsteuer) als unbegründet abgelehnt.
  • FG München, 19.09.2016 - 7 K 621/16

    Anpassung einer vom Betriebsprüfer gebildeten Rückstellung für Steuerforderungen

    Die Klägerin verweist hier insbesondere auf das BFH-Urteil vom 15. März 2012 (III R 96/07), den BFH-Beschluss vom 17. Juli 2012 (I B 56/12, 57/12) sowie das Urteil des FG Niedersachsen vom 15. März 2012 (6 K 43/10, EFG 2012, 1390).

    Auch dem Beschluss des BFH vom 17. Juli 2012 (I B 56/12, 57/12) lasse sich entnehmen, dass ein nachträglich eintretendes Ereignis die ursprünglich gebildeten Steuerrückstellungen der Höhe nach nicht beeinflusst.

    Anders als im Streitfall lagen die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung bei Bilanzerstellung in diesen Fällen vor (so auch in dem vom BFH mit Beschluss vom 17. Juli 2012 I B 56, 57/12 u. a., BFH/NV 2012, 1955 entschiedenen Fall).

  • BFH, 25.03.2021 - VIII R 45/18

    Zum Geltungsbereich der Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 EStG

    Über diesen Rahmen hinausgehende Änderungen können nur vorgenommen werden, wenn diese durch andere Änderungsnormen gedeckt sind (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2012 - 3 V 279/12, nachfolgend dazu: Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17.07.2012 - I B 56, 57/12, BFH/NV 2012, 1955; Bugge in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff --KSM--, EStG, § 7g Rz D 15; Bartone in Korn, EStG, § 7g n.F. Rz 98; Blümich/Brandis, § 7g EStG Rz 66; Wackerbeck, EFG 2019, 367, 370; Kratzsch in Frotscher/Geurts, EStG, § 7g Rz 72; BeckOK EStG/Graw, 9. Ed. [01.01.2021], EStG § 7g Rn. 135; wohl auch Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 7g EStG Rz 76).
  • FG Köln, 13.11.2018 - 15 K 1325/17

    Änderung eines Einkommensteuerbescheids im Hinblick auf die Minderung des Gewinns

    Die Norm ermöglicht als spezialgesetzliche Änderungsvorschrift eine punktuelle Rückgängigmachung des nach § 7g Abs. 1 EStG geltend gemachten Investitionsabzugsbetrags; weitere Änderungen können indes nur unter den Voraussetzungen anderer Korrekturvorschriften vorgenommen werden (vgl. etwa Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 27. März 2012, 3 V 279/12, Juris sowie nachgehend BFH-Beschluss vom 17. Juli 2012, I B 56-57/12, BFH/NV 2012, 1955).
  • FG Düsseldorf, 29.08.2013 - 13 K 4451/11

    Begünstigte (Teil-)Betriebsaufgabe bei Betriebsaufspaltung - Fortsetzung einer

    Nach der Rechtsprechung des I. BFH-Senats ist jedenfalls eine zwingende Bilanzierung von Mehrsteuern in dem Jahr der Entstehung nur dann geboten, wenn der Steuerpflichtige bei Aufstellung der Bilanz unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns mit der Entstehung der Mehrsteuern rechnen muss (vgl. etwa BFH-Urteile vom 18.7.1973 I R 11/73, BFHE 110, 226, BStBl II 1973, 860; vom 3.2.2010 I R 21/06, BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692; ferner BFH-Beschlüsse vom 16.12.2009 I R 43/08, BFHE 227, 469, BStBl II 2012, 688 und vom 17.7.2012 I B 56, 57/12, BFH/NV 2012, 1955).
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