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   BFH, 17.09.2007 - I B 74/07   

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https://dejure.org/2007,21029
BFH, 17.09.2007 - I B 74/07 (https://dejure.org/2007,21029)
BFH, Entscheidung vom 17.09.2007 - I B 74/07 (https://dejure.org/2007,21029)
BFH, Entscheidung vom 17. September 2007 - I B 74/07 (https://dejure.org/2007,21029)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.12.2003 - XI B 181/01

    Wiedereinsetzung

    Auszug aus BFH, 17.09.2007 - I B 74/07
    Dabei ist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten einem Kläger als sein eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 84 Satz 1, § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--; ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2002 XI R 8/97, BFH/NV 2002, 1468; vom 4. Dezember 2003 XI B 181/01, BFH/NV 2004, 526).

    Die Fristversäumnis durch einen rechtskundigen Prozessvertreter kann nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 526; vom 24. Januar 2005 III B 34/04, BFH/NV 2005, 720; vom 15. Juni 2005 VI B 184/04, BFH/NV 2005, 1623; vom 29. März 2007 VIII R 52/06, BFH/NV 2007, 1515).

    Da nach ständiger Rechtsprechung jedes Verschulden -also auch eine einfache Fahrlässigkeit- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 526), stellt ein zumindest auf leichter Fahrlässigkeit beruhender Fehlgriff des Prozessbevollmächtigten keinen Entschuldigungsgrund dar.

    Für einen Bevollmächtigten unvermeidbar und unvorhersehbar kann das Büroversehen einer ansonsten zuverlässig arbeitenden Büroangestellten sein, nicht aber sein eigenes Versehen, mag ihm dies auch nur bei der technischen bzw. mechanischen Bearbeitung eines Schriftsatzes widerfahren (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 526; in BFH/NV 2005, 720).

  • BFH, 24.01.2005 - III B 34/04

    Versäumung der Beschwerdefrist; Wiedereinsetzung

    Auszug aus BFH, 17.09.2007 - I B 74/07
    Die Fristversäumnis durch einen rechtskundigen Prozessvertreter kann nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 526; vom 24. Januar 2005 III B 34/04, BFH/NV 2005, 720; vom 15. Juni 2005 VI B 184/04, BFH/NV 2005, 1623; vom 29. März 2007 VIII R 52/06, BFH/NV 2007, 1515).

    Für einen Bevollmächtigten unvermeidbar und unvorhersehbar kann das Büroversehen einer ansonsten zuverlässig arbeitenden Büroangestellten sein, nicht aber sein eigenes Versehen, mag ihm dies auch nur bei der technischen bzw. mechanischen Bearbeitung eines Schriftsatzes widerfahren (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 526; in BFH/NV 2005, 720).

  • BFH, 29.03.2007 - VIII R 52/06

    Wiedereinsetzung; Nichtbeachtung von Rechtsmittelbelehrungen

    Auszug aus BFH, 17.09.2007 - I B 74/07
    Die Fristversäumnis durch einen rechtskundigen Prozessvertreter kann nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 526; vom 24. Januar 2005 III B 34/04, BFH/NV 2005, 720; vom 15. Juni 2005 VI B 184/04, BFH/NV 2005, 1623; vom 29. März 2007 VIII R 52/06, BFH/NV 2007, 1515).
  • BFH, 15.06.2005 - VI B 184/04

    NZB: Versäumung der Begründungsfrist, Verschulden des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 17.09.2007 - I B 74/07
    Die Fristversäumnis durch einen rechtskundigen Prozessvertreter kann nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 526; vom 24. Januar 2005 III B 34/04, BFH/NV 2005, 720; vom 15. Juni 2005 VI B 184/04, BFH/NV 2005, 1623; vom 29. März 2007 VIII R 52/06, BFH/NV 2007, 1515).
  • BFH, 25.06.2002 - XI R 8/97

    Wiedereinsetzung; Beschwerdeeinlegung durch neuen Bevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 17.09.2007 - I B 74/07
    Dabei ist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten einem Kläger als sein eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 84 Satz 1, § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--; ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2002 XI R 8/97, BFH/NV 2002, 1468; vom 4. Dezember 2003 XI B 181/01, BFH/NV 2004, 526).
  • FG Köln, 05.06.2014 - 2 K 3334/12

    Vorsteuervergütung: Rechnungen sind auf elektronischem Wege innerhalb der

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinderndes Verschulden ist bereits im Falle leichter Fahrlässigkeit anzunehmen (BFH-Beschluss vom 17. September 2007 - I B 74/07, abrufbar über Juris; Beschluss vom 17. Februar 2010 - I R 38/09, BFH/NV 2010, 1283).
  • FG Köln, 15.04.2015 - 2 K 2705/12

    Antrag auf Vorsteuervergütung; Erforderlichkeit der Einreichung v.

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinderndes Verschulden ist bereits im Falle leichter Fahrlässigkeit anzunehmen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. September 2007 - I B 74/07, abrufbar über Juris; Beschluss vom 17. Februar 2010 - I R 38/09, BFH/NV 2010, 1283).
  • FG Köln, 08.03.2016 - 2 K 794/13

    Sachliche Bescheidung eines innerhalb der Antragsfrist gestellten zweiten

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinderndes Verschulden ist bereits im Falle leichter Fahrlässigkeit anzunehmen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. September 2007 - I B 74/07, abrufbar über Juris; Beschluss vom 17. Februar 2010 - I R 38/09, BFH/NV 2010, 1283).
  • FG Köln, 24.06.2015 - 2 K 2466/12

    Anspruch eines in Großbritannien ansässigen Dienstleistungsunternehmens auf die

    Ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinderndes Verschulden ist bereits im Falle leichter Fahrlässigkeit anzunehmen (BFH-Beschlüsse vom 17. September 2007 I B 74/07, abrufbar über Juris; vom 17. Februar 2010 I R 38/09, BFH/NV 2010, 1283).
  • FG München, 12.03.2009 - 15 K 3033/07

    Keine Wiedereinsetzung bei fehlender Kundigmachung über Klagefrist nach

    Auch wenn § 56 Abs. 1 FGO keine der Vorschrift des § 110 Abs. 1 Satz 2 AO entsprechende Regelung enthält, ist in ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung anerkannt, dass der Verfahrensbeteiligte sich auch ein schuldhaftes Handeln seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss (für viele: Bundesfinanzhof -BFH-Urteil vom 17. Oktober 2007 I R 31/06, BFH/NV 2008, 796 und Beschluss vom 17. September 2007 I B 74/07, Haufe-Index 1825135).
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