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   BFH, 03.04.2008 - I B 77/07   

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https://dejure.org/2008,3761
BFH, 03.04.2008 - I B 77/07 (https://dejure.org/2008,3761)
BFH, Entscheidung vom 03.04.2008 - I B 77/07 (https://dejure.org/2008,3761)
BFH, Entscheidung vom 03. April 2008 - I B 77/07 (https://dejure.org/2008,3761)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Betriebsprüfer als Zeuge; Trennung eines Klageverfahrens; unsubstantiierter Beweisantrag; Ort der Geschäftsleitung; Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 52 Abs. 2 FGO

  • Judicialis

    FGO § 52 Abs. 2; ; FGO § ... 57; ; FGO § 62 Abs. 1; ; FGO § 62 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 73 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 73 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 3; ; FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 79b Abs. 2; ; FGO § 79b Abs. 3; ; FGO § 82; ; FGO § 96 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; FGO § 118 Abs. 2; ; ZPO § 394; ; ZPO § 394 Abs. 1; ; StPO § 243 Abs. 2; ; AO § 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 52 Abs. 2 FGO; Ort der Geschäftsleitung; Betriebsprüfer als Beistand und als Zeuge; Trennung eines Klageverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kollision zwischen der Gewährleistung der Unbefangenheit der Zeugen einerseits und dem in § 62 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) enthaltenen Recht der Beteiligten auf Unterstützung durch einen Beistand andererseits; Klärung der Rechtsfrage inwieweit ein Ausschluss der ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 11.02.2005 - IV B 66/03

    Verstoß gegen den Inhalt der Akten; Zeugenvernehmung

    Auszug aus BFH, 03.04.2008 - I B 77/07
    Sie war bereits Gegenstand des BFH-Beschlusses vom 11. Februar 2005 IV B 66/03 (BFH/NV 2005, 1321).

    Dies bedeutet, dass die Abwesenheit eines Beistandes, der zugleich als Zeuge gehört werden soll, in der Regel den durch § 394 Abs. 1 ZPO vorgegebenen Umfang nicht überschreiten soll, dieser also nicht von Beginn der Sitzung an den Saal verlassen muss und --soweit möglich-- als erster vernommen werden soll (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1321; vgl. auch Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 82 FGO Rz 118).

    Die Klägerin wirft auch nicht dadurch eine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, dass sie geltend macht, den in BFH/NV 2005, 1321 aufgestellten Vorgaben könne dann nicht nachgekommen werden, wenn wie im Streitfall ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 52 Abs. 2 FGO gestellt wurde.

    Wird er zugleich als Zeuge benannt, hat das Gericht eine Abwägung zwischen der Gewährleistung der Unbefangenheit der Zeugen und dem Recht auch des FA auf Unterstützung durch einen Beistand vorzunehmen, die regelmäßig in der in BFH/NV 2005, 1321 vorgezeichneten Weise zu lösen ist.

  • BFH, 13.08.2002 - VII B 267/01

    NZB; Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 03.04.2008 - I B 77/07
    Jedoch ist das FG nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 3. Juni 2003 IX R 46/00, BFH/NV 2004, 46; BFH-Beschluss vom 13. August 2002 VII B 267/01, BFH/NV 2003, 63, m.w.N.).

    Denn zumutbarer Inhalt und Intensität der richterlichen Ermittlungen stehen notwendig im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beteiligten, die gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 und 3 FGO eine Pflicht zur Förderung des finanzgerichtlichen Verfahrens haben (vgl. etwa BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 63).

  • FG Köln, 24.01.2007 - 13 K 336/07

    Steuerpflichtigkeit einer niederländischen Kapitalgesellschaft in der

    Auszug aus BFH, 03.04.2008 - I B 77/07
    Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat das FG das Verfahren für die Jahre 1990 bis 1993 unter dem Aktenzeichen 13 K 336/07 abgetrennt.

    Im Streitfall hat das FG die Trennung der Verfahren damit begründet, dass sich nur in dem unter dem Aktenzeichen 13 K 336/07 abgetrennten Verfahren die Frage der beschränkten Steuerpflicht stelle, die die Zulassung der Revision gebiete.

  • BFH, 27.09.1994 - VIII R 36/89

    Verpflichtungsklage gegen Ablehnung eines Antrags auf schlichte Änderung mangels

    Auszug aus BFH, 03.04.2008 - I B 77/07
    Derartige Anordnungen begründen allenfalls dann einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn das FG sie willkürlich --also ohne sachlichen Grund-- erlassen hat oder wenn der Steuerpflichtige dadurch prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wird (vgl. etwa BFH-Urteil vom 27. September 1994 VIII R 36/89, BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353; BFH-Beschluss vom 20. August 1998 XI B 110/95, BFH/NV 1999, 329, m.w.N.).
  • BFH, 28.06.2006 - V B 199/05

    NZB: Verhältnis Amtsermittlungspflicht - Mitwirkungspflichten der Beteiligten

    Auszug aus BFH, 03.04.2008 - I B 77/07
    Denn diese waren ihrem Einfluss- und Wissensbereich zuzurechnen (vgl. zur sich hieraus ergebenden Mitwirkungspflicht etwa BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 V B 199/05, BFH/NV 2006, 2098).
  • BFH, 20.08.1998 - XI B 110/95

    Trennung von Verfahren

    Auszug aus BFH, 03.04.2008 - I B 77/07
    Derartige Anordnungen begründen allenfalls dann einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn das FG sie willkürlich --also ohne sachlichen Grund-- erlassen hat oder wenn der Steuerpflichtige dadurch prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wird (vgl. etwa BFH-Urteil vom 27. September 1994 VIII R 36/89, BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353; BFH-Beschluss vom 20. August 1998 XI B 110/95, BFH/NV 1999, 329, m.w.N.).
  • BFH, 03.06.2003 - IX R 46/00

    Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 03.04.2008 - I B 77/07
    Jedoch ist das FG nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 3. Juni 2003 IX R 46/00, BFH/NV 2004, 46; BFH-Beschluss vom 13. August 2002 VII B 267/01, BFH/NV 2003, 63, m.w.N.).
  • BFH, 28.05.2003 - VII B 189/02

    Duldungsbescheid; Wert von Grundpfandrechten

    Auszug aus BFH, 03.04.2008 - I B 77/07
    Dies gilt auch für eine erkennbar fehlende Substantiierung (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Mai 2003 VII B 189/02, BFH/NV 2003, 1287; weiter evtl. BFH-Beschluss vom 26. Februar 2004 IX B 125/03, BFH/NV 2004, 973).
  • BFH, 26.02.2004 - IX B 125/03

    Rechtliches Gehör; Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 03.04.2008 - I B 77/07
    Dies gilt auch für eine erkennbar fehlende Substantiierung (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Mai 2003 VII B 189/02, BFH/NV 2003, 1287; weiter evtl. BFH-Beschluss vom 26. Februar 2004 IX B 125/03, BFH/NV 2004, 973).
  • BFH, 03.07.1997 - IV R 58/95

    Gewerbesteuer: Betriebsstätte eines Schiffahrtsunternehmens

    Auszug aus BFH, 03.04.2008 - I B 77/07
    Maßgeblich sind jeweils die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juli 1997 IV R 58/95, BFHE 184, 185, BStBl II 1998, 86, m.w.N.).
  • BFH, 22.09.1999 - II B 130/97

    ErbStG; Stichtagswert

  • BFH, 19.03.2002 - I R 15/01

    Wohnsitz; KapG in Luxemburg

  • BFH, 31.10.1996 - VIII B 11/96

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei vorhandener Klärung der Frage

  • BFH, 09.07.2003 - I R 4/02

    Wiedereinsetzung - verzögerte Postbeförderung

  • BFH, 26.05.2004 - III B 89/03

    Divergenz; Neufestsetzung der Eigenheimzulage aufgrund geänderter Verhältnisse

  • BFH, 04.06.2008 - I R 30/07

    Keine Begründung einer Betriebsstätte durch bloßes Tätigwerden in den Räumen des

  • BFH, 06.05.2004 - V B 101/03

    Ausfuhrlieferung in Drittstaaten

  • BFH, 29.04.1987 - X R 16/81

    Versagung der Umsatzsteuerkürzung für einen westdeutschen Unternehmer

  • BFH, 23.01.1991 - I R 22/90

    Ort der Geschäftsleitung einer Gesellschaft ist im allgemeinen der Ort des Büros

  • BFH, 28.04.1993 - IV B 152/92

    Inanspruchnahme eines Beistandes durch eine Partei im Rahmen einer mündlichen

  • BFH, 18.06.2015 - VI R 10/14

    Kindergeld, Anforderungen an den Nachweis als Ausbildungsuchender - Anforderungen

    Zu berücksichtigen ist deshalb auch, ob die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, dem Wissens- und Einflussbereich des Beteiligten (Beweisführers) zuzurechnen sind (BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 2006 V B 199/05, BFH/NV 2006, 2098, und vom 3. April 2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445).
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.09.2017 - 4 K 1702/16

    Zur Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses und zur Frage des Nachweises

    Zu berücksichtigen ist deshalb auch, ob die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, dem Wissens- und Einflussbereich des Beteiligten (Beweisführers) zuzurechnen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 2006 V B 199/05, BFH/NV 2006, 2098; vom 03. April 2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445), und ob diese auch konkret genug benannt werden, dass ihre Erheblichkeit beurteilt werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 03. August 2005 I B 9/05, BFH/NV 2005, 2227; vom 21. April 2004 XI B 229/02, BFH/NV 2004, 980, vom 1. Februar 2007 VI B 118/04, BStBl II 2007, 538 , und vom 12. Dezember 2007 I B 134/07, BFH/NV 2008, 736).
  • BFH, 29.03.2016 - I B 99/14

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Geltendmachung

    Wenn der gegnerische Prozessbeteiligte dieser Vermutung aber mit einer plausiblen Darstellung entgegentritt, ist es für eine substantiierte Tatsachenbehauptung erforderlich, sich hiermit auseinanderzusetzen und greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die gegen die Sachdarstellung der Gegenseite sprechen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.12.2001 VIII B 132/00 und vom 03.04.2008 I B 77/07).

    Für eine substantiierte Tatsachenbehauptung ist erforderlich, sich hiermit auseinanderzusetzen und greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die gegen die Sachdarstellung der Gegenseite sprechen (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2001 VIII B 132/00, BFH/NV 2002, 661; vgl. auch Senatsbeschluss vom 3. April 2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445).

  • FG Düsseldorf, 10.08.2023 - 8 K 2364/19

    Geschäftsleitungsbetriebsstätte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

    Regelmäßig ist das der Ort, an dem die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende laufende Geschäftsführertätigkeit entfalten, d.h. an dem sie die tatsächlichen, organisatorischen (zu diesem Kriterium zuletzt BFH-Beschluss vom 03.04.2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445, [Rz 14, m.w.N.]) und rechtsgeschäftlichen Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt (sog. Tagesgeschäfte) (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 29.11.2017 I R 58/15, BFHE 260, 209, Rz 21).

    sowie der GKBP FC., sowie die Verwendung einer Anschrift in X. handelt es sich lediglich um mögliche Indizien, anhand derer im Streitfall auf den Ort der Geschäftsleitung geschlossen werden kann (BFH-Beschluss vom 03.04.2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445 [Rz 13, 15]).

    Die Klägerin zu 1) trifft eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Ermittlung derjenigen Tatsachen, die für den Ort ihrer Geschäftsleitung gemäß § 10 AO von Bedeutung sind (BFH-Beschluss vom 03.04.2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445 [Rz 24]).

  • FG Münster, 17.06.2016 - 9 K 593/13

    Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflichtigkeit eines im Inland betriebenen

    Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird, d. h. wo die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (BFH-Urteil vom 09.07.2003 I R 4/02, BFH/NV 2004, 83; BFH-Beschluss vom 03.04.2008 I B 77/07, BFH/NV 08, 1445).
  • BFH, 07.11.2012 - I B 172/11

    Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht: Anforderungen an Inhalt und

    Zu berücksichtigen ist deshalb auch, ob die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, dem Wissens- und Einflussbereich des Beteiligten (Beweisführers) zuzurechnen sind, der die Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt (vgl. zu allem BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 63; vom 3. April 2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445; BFH-Urteil vom 3. Juni 2003 IX R 46/00, BFH/NV 2004, 46; Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 29, jeweils mit umfangreichen Nachweisen).

    Nimmt man hinzu, dass sich die Klägerin das Wissen ihres damaligen Geschäftsführers (E), der den geschäftlichen Kontakt mit C unterhalten hatte, zurechnen lassen muss (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 7. März 2007 I B 99/06, BFH/NV 2007, 1801) und der Klägerin bereits in dem vor der mündlichen Verhandlung (24. Oktober 2011) durchgeführten Erörterungstermin vom 16. März 2009 Gelegenheit gegeben wurde, "Nachweise bezüglich der Leistungserbringung bezüglich der streitgegenständlichen Rechnungen" zu erbringen, so wäre es unter Berücksichtigung ihrer Mitwirkungspflichten (§ 76 Abs. 1 Satz 3 FGO) Aufgabe der Klägerin gewesen, die Umstände der jeweiligen Vertragsschlüsse sowie den Inhalt der getroffenen Abreden vor allem im Hinblick auf den jeweiligen Leistungsgegenstand und die Entgeltabrede so zu benennen und unter Beweis zu stellen, dass sich hieraus zumindest die konkrete Möglichkeit der betrieblichen Veranlassung der umstrittenen Aufwendungen hätte ableiten lassen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 1445).

  • BFH, 25.09.2018 - I B 49/16

    Notwendige Beiladung bei Klagen gegen die Feststellung des steuerlichen

    Dies gilt ebenso für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision (Senatsbeschluss vom 3. April 2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445).

    Derartige Anordnungen begründen allenfalls dann einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn das FG sie willkürlich --also ohne sachlichen Grund-- erlassen hat oder wenn der Steuerpflichtige dadurch prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wird (Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 1445, m.w.N.).

  • BFH, 04.11.2009 - V S 18/09

    Zur Anfechtbarkeit von Trennungsbeschlüssen

    Dies gilt ebenso für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. April 2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445; vom 9. Februar 2006 X B 138/05, BFH/NV 2006, 972).

    Derartige Anordnungen begründen allenfalls dann einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn das FG sie willkürlich --also ohne sachlichen Grund-- erlassen hat oder wenn der Steuerpflichtige dadurch prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wird (vgl. etwa BFH-Urteil vom 27. September 1994 VIII R 36/89, BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 1445; vom 20. August 1998 XI B 110/95, BFH/NV 1999, 329, m.w.N.).

    Da die Beteiligten hierzu nicht gehört werden müssen, kann sich aus dem Unterlassen der Anhörung grundsätzlich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben, sondern nur dann, wenn durch die Trennung ihre prozessualen Rechte beeinträchtigt werden können (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1445, m.w.N.).

  • BFH, 03.03.2010 - I B 102/09

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Veräußerung eigener Anteile zum Buchwert an

    Denn an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es u.a. dann, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 1221; vom 3. April 2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445).
  • BFH, 22.09.2015 - I B 83/14

    "Finaler" ausländischer Vermietungsverlust

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a. dann, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschlüsse vom 3. April 2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445, und vom 25. März 2013 I B 26/12, BFH/NV 2013, 1061).
  • BFH, 12.03.2014 - XI B 97/13

    Anforderungen an die Substantiierung von Beweisanträgen - Sachverhaltswürdigung

  • BFH, 25.03.2013 - I B 26/12

    Aufhebung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden

  • BFH, 06.05.2011 - III B 130/10

    Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer - keine

  • BFH, 25.08.2010 - X B 25/10

    Ablauf der Festsetzungsfrist bei vorläufiger Steuerfestsetzung

  • BFH, 14.06.2013 - III B 119/12

    Keine Kindergeldberechtigung geduldeter Ausländer

  • FG Sachsen-Anhalt, 07.07.2022 - 2 K 265/20

    Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung beim Handel

  • BFH, 24.09.2009 - IV B 126/08

    Keine Erforderlichkeit der Fortbildung des Rechts bei Abgrenzung von

  • FG Baden-Württemberg, 22.04.2021 - 3 K 2357/19

    Grenzgängereigenschaft eines im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Prokuristen

  • BFH, 29.06.2010 - III B 47/09

    Entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken im Investitionszulagenrecht

  • BFH, 06.03.2013 - III B 113/12

    Keine Anwendung der Vorschriften des Sozialverwaltungsverfahrens über Rücknahme

  • BFH, 23.12.2013 - III B 88/13

    Keine Kindergeldberechtigung geduldeter Ausländer

  • BFH, 13.05.2011 - V B 60/10

    Kein absoluter Revisionsgrund bei Durchführung eines Erörterungstermins durch den

  • BFH, 28.11.2008 - IV B 20/08

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Abgrenzung zwischen

  • BFH, 09.12.2010 - I B 28/10

    Nichtzulassungsbeschwerde: Steuerabzugsverfahren und Erstattungsanspruch

  • BFH, 18.05.2010 - IX B 33/10

    Trennung von Verfahren als Verfahrensmangel

  • FG Köln, 21.10.2015 - 2 K 1505/08

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber

  • FG Thüringen, 24.09.2014 - 3 K 1014/13

    Wechselseitige Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten (hier: selbständige

  • FG Hamburg, 29.10.2009 - 3 K 204/09

    Keine Beschwer bei bestandskräftig gewordener Zwangsgeldandrohung - Keine

  • FG München, 28.03.2023 - 7 V 2443/22

    Festsetzung der Körperschaftssteuer - Begriff der Geschäftsleitung

  • FG Hamburg, 29.10.2009 - 3 K 205/09

    Zwangsgeld wegen Mitteilung des Geschäftsleitungsorts: Verhältnis

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