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   BFH, 26.08.2010 - I B 85/10   

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https://dejure.org/2010,15987
BFH, 26.08.2010 - I B 85/10 (https://dejure.org/2010,15987)
BFH, Entscheidung vom 26.08.2010 - I B 85/10 (https://dejure.org/2010,15987)
BFH, Entscheidung vom 26. August 2010 - I B 85/10 (https://dejure.org/2010,15987)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Ermittlung von Gewinnen aus einem Wertpapiersammeldepot - entgangene Einnahmen keine Anschaffungskosten

  • openjur.de

    Ermittlung von Gewinnen aus einem Wertpapiersammeldepot; entgangene Einnahmen keine Anschaffungskosten

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 16, EStG § ... 17 Abs 1 S 4, EStG § 22 Nr 2, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 23 Abs 2 S 2, WPapG § 5, FGO § 69 Abs 2 S 2, FGO § 69 Abs 2 S 3, FGO § 69 Abs 2 S 4, FGO § 69 Abs 2 S 5, FGO § 69 Abs 2 S 6, FGO § 69 Abs 3 S 1, HGB § 255 Abs 1, UmwStG § 20, UmwStG § 21 Abs 1
    Ermittlung von Gewinnen aus einem Wertpapiersammeldepot - entgangene Einnahmen keine Anschaffungskosten

  • Bundesfinanzhof

    Ermittlung von Gewinnen aus einem Wertpapiersammeldepot - entgangene Einnahmen keine Anschaffungskosten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 EStG 1997, § 17 Abs 1 S 4 EStG 1997, § 22 Nr 2 EStG 1997, § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 1997, § 23 Abs 2 S 2 EStG 1997
    Ermittlung von Gewinnen aus einem Wertpapiersammeldepot - entgangene Einnahmen keine Anschaffungskosten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 EStG 1997, § 17 Abs 1 S 4 EStG 1997, § 22 Nr 2 EStG 1997, § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 1997, § 23 Abs 2 S 2 EStG 1997
    Ermittlung von Gewinnen aus einem Wertpapiersammeldepot - entgangene Einnahmen keine Anschaffungskosten

  • rewis.io

    Ermittlung von Gewinnen aus einem Wertpapiersammeldepot - entgangene Einnahmen keine Anschaffungskosten

  • ra.de
  • rewis.io

    Ermittlung von Gewinnen aus einem Wertpapiersammeldepot - entgangene Einnahmen keine Anschaffungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerpflichtigkeit einer Veräußerung von Aktien bei deren Veräußerung innerhalb eines Jahres nach Anschaffung; Ermittlung eines durch Veräußerung von Aktien erzielten Gewinns durch Zugrundelegung durchschnittlicher Anschaffungskosten bei fehlender Erkennbarkeit einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Differenz zwischen dem Veräußerungsentgelt und dem Marktwert der Aktien rechnet nicht zu den Anschaffungskosten des Gesellschafters für eine Beteiligung; Ermittlung von Gewinnen aus einem Wertpapiersammeldepot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vereinbarkeit der Zugrundelegung von durchschnittlichen Anschaffungskosten bei Veräußerung von Aktien zu einem steuerpflichtigen Gewinn mit dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung; Steuerpflichtigkeit einer Veräußerung von Aktien bei deren Veräußerung ...

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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 08.04.1998 - VIII R 21/94

    Bürgschaftsverbindlichkeiten bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus BFH, 26.08.2010 - I B 85/10
    Grundsätzlich ist alles dazu zu zählen, was aufgewendet werden muss, um das Wirtschaftsgut zu erwerben und zu behalten (BFH-Urteil vom 8. April 1998 VIII R 21/94, BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660).

    Nachträgliche Anschaffungskosten entstehen insbesondere dann, wenn ein Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat (BFH-Urteil in BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660).

  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Auszug aus BFH, 26.08.2010 - I B 85/10
    Die unentgeltliche Einräumung einer Option an einen Geschäftspartner der AG ist ebenso wenig ein einlagefähiger Vermögensgegenstand wie der anschließende Verkauf unter Verzicht auf einen höheren Veräußerungsgewinn (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus BFH, 26.08.2010 - I B 85/10
    Der Beschluss des BVerfG vom 7. Juli 2010  2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (DStR 2010, 1733) ist für den Streitfall nicht einschlägig, weil der Antragsteller auch vor den Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wesentlich i.S. des § 17 EStG 1997 a.F. an der AG beteiligt war.
  • BFH, 25.08.2009 - VI B 69/09

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche

    Auszug aus BFH, 26.08.2010 - I B 85/10
    Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (BFH-Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826).
  • BFH, 04.05.1994 - X R 157/90

    Spekulationsgeschäfte bei einem Wertpapiersammeldepot

    Auszug aus BFH, 26.08.2010 - I B 85/10
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 24. November 1993 X R 49/90, BFHE 173, 107, BStBl II 1994, 591; vom 4. Mai 1994 X R 157/90, BFH/NV 1995, 195) war in diesen Fällen weder die sog. Lifo- noch die sog. Fifo-Methode anzuwenden.
  • BFH, 24.11.1993 - X R 49/90

    Spekulationsfrist und -gewinn bei sammelverwahrten Wertpapieren

    Auszug aus BFH, 26.08.2010 - I B 85/10
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 24. November 1993 X R 49/90, BFHE 173, 107, BStBl II 1994, 591; vom 4. Mai 1994 X R 157/90, BFH/NV 1995, 195) war in diesen Fällen weder die sog. Lifo- noch die sog. Fifo-Methode anzuwenden.
  • BFH, 11.06.2003 - IX B 16/03

    Vollziehungsaussetzung bei Wertpapiergeschäften

    Auszug aus BFH, 26.08.2010 - I B 85/10
    Das wiederum ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Fall, wenn bei summarischer Prüfung des Verwaltungsakts gewichtige Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (BFH-Beschluss vom 11. Juni 2003 IX B 16/03, BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663, m.w.N.).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 26.08.2010 - I B 85/10
    Aus diesem Grund bedarf es auch keiner Entscheidung, ob und ggf. welche Folgerungen sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 (DB 2010, 1858) für § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 n.F. ergeben, mit dem das BVerfG entschieden hat, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG 1997 n.F. gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstößt und insoweit nichtig ist, als in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind und nach der zuvor geltenden Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Verkündung steuerfrei realisiert worden sind oder steuerfrei hätten realisiert werden können.
  • BFH, 13.03.2012 - I B 111/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 2 Alternative 3 KStG

    Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2010 I B 191/09, BFHE 229, 322, BStBl II 2011, 156; vom 26. August 2010 I B 85/10, BFH/NV 2011, 220).
  • BFH, 18.12.2013 - I B 85/13

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4h EStG 2002 n. F. -

    Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2010 I B 191/09, BFHE 229, 322, BStBl II 2011, 156; vom 26. August 2010 I B 85/10, BFH/NV 2011, 220).
  • FG Münster, 31.08.2018 - 9 V 2360/18

    Abgabenordnung: Zinssatz bereits seit 2014 verfassungswidrig?

    Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (BFH-Beschlüsse vom 26.08.2010 I B 85/10, BFH/NV 2011, 220; vom 13.03.2012 I B 111/11, BStBl II 2012, 611).
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