Rechtsprechung
BFH, 11.11.2014 - I B 91/13 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen - Art und Umfang des Rechtsschutzes des ausländischen Vergütungsgläubigers - Verfassungsmäßigkeit der Rechtsschutzmöglichkeiten von beschränkt Steuerpflichtigen
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
GG Art 2 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, EStG § 50a, EStG § 50d, EStDV § 73e, GG Art 19 Abs 4, FGO § 115 Abs 2 Nr 1
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen - Art und Umfang des Rechtsschutzes des ausländischen Vergütungsgläubigers - Verfassungsmäßigkeit der Rechtsschutzmöglichkeiten von beschränkt Steuerpflichtigen
- Bundesfinanzhof
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen - Art und Umfang des Rechtsschutzes des ausländischen Vergütungsgläubigers - Verfassungsmäßigkeit der Rechtsschutzmöglichkeiten von beschränkt Steuerpflichtigen
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 50a EStG 1997, § 50d EStG 1997, § 73e EStDV 2000
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen - Art und Umfang des Rechtsschutzes des ausländischen Vergütungsgläubigers - Verfassungsmäßigkeit der Rechtsschutzmöglichkeiten von beschränkt Steuerpflichtigen - rewis.io
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen - Art und Umfang des Rechtsschutzes des ausländischen Vergütungsgläubigers - Verfassungsmäßigkeit der Rechtsschutzmöglichkeiten von beschränkt Steuerpflichtigen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend verfassungsrechtliche Bedenken gegen die eingeschränkte Anfechtbarkeit der Festsetzung von Steuerabzugsbeträgen gem. § 50a EStG , da zu einem für die verfassungsrechtliche Würdigung maßgeblichen Gesichtspunkt keine ...
- rechtsportal.de
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend verfassungsrechtliche Bedenken gegen die eingeschränkte Anfechtbarkeit der Festsetzung von Steuerabzugsbeträgen gem. § 50a EStG , da zu einem für die verfassungsrechtliche Würdigung maßgeblichen Gesichtspunkt keine ...
- datenbank.nwb.de
Rechtsschutz des ausländischen Vergütungsgläubigers gegen die vom Vergütungsschuldner abgegebene Steueranmeldung; Rechtsschutzmöglichkeiten des beschränkt Steuerpflichtigen verfassungsgemäß
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 24.04.2013 - 15 K 1802/09
- BFH, 11.11.2014 - I B 91/13
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 07.11.2007 - I R 19/04
Inhalt und Wirkungen einer Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV 1997 - …
Auszug aus BFH, 11.11.2014 - I B 91/13
Liegen solche Zweifel vor, ist der Vergütungsgläubiger gehalten, seine Rechte im Rahmen eines eigenständigen Freistellungs- oder Erstattungsverfahrens in unmittelbarer, ggf. auch analoger Anwendung von § 50d Abs. 1 und 2 EStG 1997 durchzusetzen (zum Ganzen vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 7. November 2007 I R 19/04, BFHE 219, 300, BStBl II 2008, 228, m.w.N.). - BFH, 10.01.2012 - I R 66/09
Verfassungswidrigkeit eines sog. Treaty override (§ 50d Abs. 8 EStG 2002/2004)? - …
Auszug aus BFH, 11.11.2014 - I B 91/13
Sie meint weiterhin, dass ihr die danach gebotene Gleichbehandlung wegen der dem ausländischen Vergütungsgläubiger nur in einem eingeschränkten Umfang zugestandenen Anfechtbarkeit der Steueranmeldung verwehrt werde, was nach der Senatsrechtsprechung zum treaty override (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2012 I R 66/09, BFHE 236, 304) als Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG gerügt werden könne. - BFH, 11.01.2013 - I B 96/12
Rüge der Verfassungswidrigkeit einer steuerrechtlichen Norm - Darlegung der …
Auszug aus BFH, 11.11.2014 - I B 91/13
Hierzu gehört nicht nur die substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils; hat der Bundesfinanzhof bereits über die Frage entschieden, so ist des Weiteren darzulegen, weshalb --und vor allem mit Rücksicht auf welche bisher nicht berücksichtigten Argumente-- gleichwohl eine erneute Befassung des Revisionsgerichts im Interesse der Rechtsfortbildung oder Rechtseinheit für erforderlich gehalten wird (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2013 I B 96/12, BFH/NV 2013, 1236;… vom 2. April 2014 I B 130/13, BFH/NV 2014, 1085, jeweils m.w.N.). - BFH, 02.04.2014 - I B 130/13
Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen
Auszug aus BFH, 11.11.2014 - I B 91/13
Hierzu gehört nicht nur die substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils; hat der Bundesfinanzhof bereits über die Frage entschieden, so ist des Weiteren darzulegen, weshalb --und vor allem mit Rücksicht auf welche bisher nicht berücksichtigten Argumente-- gleichwohl eine erneute Befassung des Revisionsgerichts im Interesse der Rechtsfortbildung oder Rechtseinheit für erforderlich gehalten wird (…vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2013 I B 96/12, BFH/NV 2013, 1236; vom 2. April 2014 I B 130/13, BFH/NV 2014, 1085, jeweils m.w.N.). - FG Düsseldorf, 24.04.2013 - 15 K 1802/09
Vereinbarkeit des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4 Satz 1 EStG 1997/1999 …
Auszug aus BFH, 11.11.2014 - I B 91/13
Es ließ ferner die Revision gegen sein Urteil vom 24. April 2013 15 K 1802/09 E nicht zu.
- BSG, 30.09.2015 - B 3 KS 2/14 R
Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabe - Einzelunternehmer - …
Einer Beschränkung des Begriffs auf Unternehmen, die Künstler verpflichten und deren Auftritte Veranstaltern im eigenen Namen und für eigene Rechnung zur Verfügung stellen (so BFH Beschluss vom 11.11.2014 - I B 91/13 - BFH/NV 2015, 204) und damit einer Abgrenzung zu lediglich vermittelnden Tätigkeiten bedarf es im Künstlersozialversicherungsrecht mit Rücksicht auf die Regelung des § 25 Abs. 3 KSVG, die grundsätzlich auch Vermittlungsgeschäfte in die Abgabepflicht einbezieht, nicht (…ausführlich hierzu bereits BSGE 74, 117, 119 ff = SozR 3-5425 § 24 Nr. 4; vgl auch BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 3 KS 1/14 R) . - FG Niedersachsen, 18.01.2018 - 14 K 5/17
Streit über die Haftung für die Besteuerung von Einkünften ausländischer …
Mit Beschluss vom ... ordnete das Gericht auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zu Abschluss des von der Klägerin beim Bundeszentralamt für Steuern geführten Freistellungs- und Erstattungsverfahrens sowie bis zum Abschluss der beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren I B 91/13, I B 71/13, I B 143/12, I R 73/12 und den beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren 1 BvR 876/13 und 1 BvR 891/13 an.