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   BFH, 23.09.2009 - I B 95/09   

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https://dejure.org/2009,12814
BFH, 23.09.2009 - I B 95/09 (https://dejure.org/2009,12814)
BFH, Entscheidung vom 23.09.2009 - I B 95/09 (https://dejure.org/2009,12814)
BFH, Entscheidung vom 23. September 2009 - I B 95/09 (https://dejure.org/2009,12814)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kroatische "d.o.o." als Adressat einer Prüfungsanordnung; Rechtliches Gehör

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; GG Art. 103 Abs. 1
    Zulassung einer Revision wegen Nichtigkeit einer Prüfungsanordnung im Fall eines Verlusts der Rechtsfähigkeit einer ausländischen Kapitalgesellschaft durch Verlegung des Verwaltungssitzes nach Deutschland

  • datenbank.nwb.de

    Prüfungsanordnung an eine nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.05.2008 - IX B 12/08

    Rüge der Verletzung sachlichen Rechts - Darlegungsanforderungen bei

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - I B 95/09
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. Mai 2008 IX B 12/08, BFH/NV 2008, 1509).
  • BFH, 11.12.1991 - I R 66/90

    Adressierung und Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung durch die Steuerfahndung an

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - I B 95/09
    Durch das Senatsurteil vom 11. Dezember 1991 I R 66/90 (BFHE 166, 490, BStBl II 1992, 595) ist geklärt, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) berechtigt ist, Prüfungsanordnungen an eine nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft unter dem Namen und in der Form zu richten, die sie sich selbst im Geschäftsverkehr beimessen.
  • BGH, 27.10.2008 - II ZR 158/06

    Trabrennbahn

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - I B 95/09
    Im Streitfall könne sich bei einer Prüfung ergeben, dass sie ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt habe mit der Folge, dass sie ihre Rechtsfähigkeit als ausländische Kapitalgesellschaft verloren habe (Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06, Der Betrieb 2008, 2825; vom 1. Juli 2002 II ZR 380/00, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3539).
  • BGH, 01.07.2002 - II ZR 380/00

    Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft ausländischen Rechts nach Verlegung des

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - I B 95/09
    Im Streitfall könne sich bei einer Prüfung ergeben, dass sie ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt habe mit der Folge, dass sie ihre Rechtsfähigkeit als ausländische Kapitalgesellschaft verloren habe (Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06, Der Betrieb 2008, 2825; vom 1. Juli 2002 II ZR 380/00, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3539).
  • BFH, 14.02.2022 - VIII R 32/19

    Zufluss von Kapitalerträgen beim beherrschenden Gesellschafter einer

    Das ist bei der Rechtsform der d.o.o. der Fall, da es sich um eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung des kroatischen Rechts handelt, die mit einer deutschen GmbH vergleichbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 23.09.2009 - I B 95/09, BFH/NV 2010, 233).
  • BFH, 18.09.2012 - VI B 9/12

    Lohnsteuerhaftung

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass das Finanzamt berechtigt ist, Prüfungsanordnungen an eine nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft unter dem Namen und in der Form zu richten, die sie sich selbst im Geschäftsverkehr beimisst (BFH-Beschluss vom 23. September 2009 I B 95/09, BFH/NV 2010, 233).
  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - 8 K 1194/15

    Zufluss der Gewinnausschüttung einer kroatischen Kapitalgesellschaft beim im

    cc) Die Zuwendungen der X d.o.o. als kroatischer Kapitalgesellschaft (vgl. zu letzterem: Beschluss des BFH vom 23. September 2009 I B 95/09, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV 2010, 233) an den Kläger stellen dem Grunde nach Dividenden i.S. des Abkommens dar.
  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2016 - 3 K 1461/15

    Ermessensgerechte Prüfungsanordnung für eine Lohnsteuer-Außenprüfung an

    cc) Es ist höchstrichterlich geklärt, dass das Finanzamt berechtigt ist, Prüfungsanordnungen an eine nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland zu richten (vgl. BFH-Entscheidungen vom 11. Dezember 1991 I R 66/90, BStBl II 1992, 595, vom 2. März 1999 I B 132/98, BFH/NV 1999, 1183 und vom 23. September 2009 I B 95/09, BFH/NV 2010, 233).
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