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   BVerwG, 22.03.1956 - I C 132.54   

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https://dejure.org/1956,426
BVerwG, 22.03.1956 - I C 132.54 (https://dejure.org/1956,426)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.1956 - I C 132.54 (https://dejure.org/1956,426)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 1956 - I C 132.54 (https://dejure.org/1956,426)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufsichtspflicht einer Sterbegeldkasse - Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde nach § 1 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) - Bindungswirkung der aufsichtsbehördlichen Entscheidung für Gerichte und Verwaltungsbehörden - Rechtsanspruch von Mitgliedern eines Vereins auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 3, 217
  • MDR 1956, 507
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.10.1951 - II ZR 109/50

    Gleichbehandlung von Pensionsrenten

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1956 - I C 132.54
    Dem ist entgegenzuhalten, daß die Mitglieder eines Vereins nach § 35 BGB, wie er in der Rechtsprechung ausgelegt wird, einen Rechtsanspruch auf gleichmäßige Behandlung haben (vgl. BGH vom 24. Oktober 1951 - BGHZ 3 S. 248 - unter Bezugnahme auch auf § 21 VAG, Palandt, BGB, 15. Aufl. 1955, § 35 Am, 1).
  • BVerwG, 24.05.1956 - I C 92.55

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat ist bereits in seinen Urteilenvom 22. März 1950 - BVerwG I C 132.54 und I C 147.54 (VersR 1956 S. 361, 362) undvom 12. April 1956 - BVerwG I A 6.55 (VersR 1956 S. 377) und I A 10.55 - davon ausgegangen, daß diese Vorschriften verfassungsmäßig unbedenklich sind.

    Bei der Auslegung dieser Vorschriften ist von den Urteilen des erkennenden Senats vom 22. März 1956 in den Sachen BVerwG I C 132.54 und I C 147.54 auszugehen.

  • BVerwG, 24.05.1960 - I C 144.59

    Freistellung einer Personenvereinigung von der Versicherungsaufsicht aufgrund der

    Der Beklagte macht im Revisionsverfahren unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts und die Entscheidungen des Senats vom 22. März 1956 (BVerwGE 3, 217 [BVerwG 22.03.1956 - I C 132/54]) und 24. Mai 1956 (BVerwGE 3, 303) geltend, daß das Berufungsgericht den Sinn und Zweck der Versicherungsaufsicht, dem versicherungsuchenden Publikum Schutz zu gewähren, verkannt habe.

    Dem ist der Senat in seinem Urteil vom 22. März 1956 (BVerwGE 3, 217 [BVerwG 22.03.1956 - I C 132/54]) gefolgt.

  • BVerwG, 22.03.1956 - I C 147.54

    Unterstützungseinrichtung zur Versorgung der Hinterbliebenen verstorbener Ärzte -

    Zutreffend geht das Berufungsgericht unter Darlegung der in der Rechtsprechung entwickelten, inzwischen vom erkennenden Senat in dem Urteil vom 22. März 1956 - BVerwG I C 132.54 - bestätigten Grundsätze davon aus, daß auch eine Unterstützungseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl. I S. 315, 750) mit späteren Änderungen - VAG - dann als eine Versicherungsunternehmung anzusehen ist, wenn sie ihren Mitgliedern einen Rechtsanspruch auf eine Versicherungsleistung gewährt.
  • BVerwG, 10.01.1961 - I C 46.57

    Rechtsmittel

    Im übrigen hat der Senat in einem Urteil vom 22. März 1956 (BVerwGE 3, 217) ausgesprochen, daß eine Feststellung nach § 2 VAG, wenn sie fehlerhaft war, keine bindende Wirkung hat und eine erneute Entscheidung über die Aufsichtspflicht erlaubt.
  • BGH, 17.03.1965 - IV ZR 161/64

    Rechtsnatur einer Versorgungskasse - Begriff der privaten

    Vielmehr hat die Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, Versicherungsverhältnisse angenommen, wenn für zahlenmäßig fostgelegte wiederkehrende Beiträge bestimmte im veraus festgelegte Leistungen in Aussicht gestellt werden, wenn die Beiträge nach risikotechnischen Erwägungen abgestuft sind, wenn bei den Mitgliedern nicht der Gedanke der Hilfeleistung, sondern der der eigenen Absicherung im Vordergrund steht, wenn die Gewährung von Unterstützungen von einer Wartezeit abhängig gemacht ist, wenn die Unterstützung nicht gewährt wird, falls das Mitglied mit beiträgen im Rückstand ist, wenn das Geschäftsgebiet and der Mitgliederstand so groß ist, daß von einer gegenseitigen menschlichen Bildung der Mitglieder nicht gesprochen werden kann, wenn die Höhe der in Aussicht gestellten Leistungen über den Umfang von Unterstützungen hinausgeht, wenn die Bedürftigkeit des Berechtigten nicht geprüft wird, wenn eine Risikoauslese getroffen und eine Rücklage gebildet wird und wenn über eine Reihe von Jahren niemals eine Leistung wegen mangelnder Bedürftigkeit versagt worden ist (BVerwG 3, 217 = VersR 1956, 361; BVerwGE 10, 324 ff; Veröffentlichungen des Reichsaufsiehtsamts für die Privatversicherung 1933, 180, 181; 1936, 42; 1939, 247, 250; OVG Hamburg, AnwBl 1954, 160; Veröffentlichungen des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs- und Bausparkassenwesen, 1953, 54; 1954, 93; Prölls, a.a.O., Anm. 6 zu § 1 mit weiteren Nachweisen).
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