Rechtsprechung
   BVerwG, 22.03.1956 - I C 147.54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,198
BVerwG, 22.03.1956 - I C 147.54 (https://dejure.org/1956,198)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.1956 - I C 147.54 (https://dejure.org/1956,198)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 1956 - I C 147.54 (https://dejure.org/1956,198)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1956,198) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unterstützungseinrichtung zur Versorgung der Hinterbliebenen verstorbener Ärzte - Unterliegen der Versicherungsaufsicht - Versicherungsgeschäfte als Gegenstand der Tätigkeit - Begriff des Versicherers und der Versicherung - Aleatorischer Charakter und Risikoübernahme - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 3, 220
  • MDR 1956, 506
  • VersR 1956, 362
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.03.1956 - I C 132.54

    Aufsichtspflicht einer Sterbegeldkasse - Entscheidungsbefugnis der

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1956 - I C 147.54
    Zutreffend geht das Berufungsgericht unter Darlegung der in der Rechtsprechung entwickelten, inzwischen vom erkennenden Senat in dem Urteil vom 22. März 1956 - BVerwG I C 132.54 - bestätigten Grundsätze davon aus, daß auch eine Unterstützungseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl. I S. 315, 750) mit späteren Änderungen - VAG - dann als eine Versicherungsunternehmung anzusehen ist, wenn sie ihren Mitgliedern einen Rechtsanspruch auf eine Versicherungsleistung gewährt.
  • BGH, 24.10.1951 - II ZR 109/50

    Gleichbehandlung von Pensionsrenten

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1956 - I C 147.54
    Wenn man mit der Rechtsprechung der Zivilgerichte annimmt, daß den Mitgliedern eines Vereins gemäß § 35 BGB ein Rechtsanspruch auf gleichmäßige Behandlung zusteht (vgl. BGHZ 3 S. 248; Palandt. BGB. 15.Aufl. 1955, § 35 Anm. 1) haben die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zwar einen Rechtsanspruch.
  • BVerwG, 29.09.1992 - 1 A 26.91

    Versicherungsgeschäft - KfZ-Schmierölzusatz - Garantie des Verkäufers gegenüber

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein Versicherungsgeschäft dann vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. BVerwGE 3, 220 ; 32, 196 und 75, 155 sowie Urteile vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 A 9.78 - Buchholz 452.00 § 1 VAG Nr. 11 und vom 19. Mai 1987 - BVerwG 1 A 88.83 - a.a.O.).
  • BVerwG, 12.05.1992 - 1 A 126.89

    Technisches Gerät - Langzeitgarantie - Reparatur - Herstellungs- und

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein Versicherungsgeschäft vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. BVerwGE 3, 220 ; 32, 196 und 75, 155 sowie Urteile vom 15. Juli 1980 - BVerwG I A 9.78 - Buchholz 452.00 § 1 VAG Nr. 11 und 19. Mai 1987 - BVerwG 1 A 88.83 - a.a.O.).
  • BGH, 04.09.2019 - 1 StR 579/18

    Handeln für den Betriebsinhaber (Beauftragtenstellung: erforderliche Übernahme

    Danach ist ein Versicherungsgeschäft gegeben, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Anzahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (BVerwG, Urteile vom 29. September 1992 - 1 A 26/91 Rn. 14; vom 19. Mai 1987 - 1 A 88/83 Rn. 32, BVerwGE 77, 253, 254; vom 15. Juli 1980 - 1 A 9/78 Rn. 25; vom 19. Juni 1969 - I A 3.66 Rn. 16 f., BVerwGE 32, 196, 197; vom 21. September 1967 - I C 31.65 Rn. 31, BVerwGE 27, 334, 336 und vom 22. März 1956 - I C 147.54 Rn. 12, BVerwGE 3, 220, 221).
  • BVerwG, 24.05.1960 - I C 45.57

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht vertritt unter Bezugnahme auf ein Urteil des Senats vom 22. März 1956 (BVerwGE 3, 220) die Ansicht, daß die Klägerin keine Versicherungsgeschäfte betreibe und daher der Versicherungsaufsicht nicht unterliege.

    Der Senat hat in einem Urteil vom 22. März 1956 (BVerwGE 3, 220) für einen im wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt bereits ausgesprochen, daß Vereine, die im Falle des Todes eines jeden Mitgliedes nur Spenden einsammeln und den eingesammelten Betrag den Hinterbliebenen des Verstorbenen auszahlen, der Versicherungsaufsicht dann nicht unterliegen, wenn sie keine von der Höhe der eingesammelten Spenden unabhängige Verpflichtung zu einer Leistung übernehmen.

    Es gelten dann die Ausführungen des Urteils des Senats vom 22. März 1956 (BVerwGE 3, 220).

  • BVerwG, 24.05.1956 - I C 92.55

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat ist bereits in seinen Urteilenvom 22. März 1950 - BVerwG I C 132.54 und I C 147.54 (VersR 1956 S. 361, 362) undvom 12. April 1956 - BVerwG I A 6.55 (VersR 1956 S. 377) und I A 10.55 - davon ausgegangen, daß diese Vorschriften verfassungsmäßig unbedenklich sind.

    Bei der Auslegung dieser Vorschriften ist von den Urteilen des erkennenden Senats vom 22. März 1956 in den Sachen BVerwG I C 132.54 und I C 147.54 auszugehen.

    Insofern liegen echte Versicherungsverträge im Sinne des § 1 VVG (vgl. auch § 5 VAG) und der in der Entscheidung des Senats BVerwG I C 147.54 entwickelten Grundsätze vor.

  • BVerwG, 19.06.1969 - I A 3.66

    Versicherung gegen Abnutzungsschäden und Verschleißschäden von Fernsehgeräten -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist als Versicherungsunternehmung ein Unternehmen anzusehen, das gegen Entgelt für den Fall des Eintritts eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernimmt, wobei dieses Risiko auf eine Mehrzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. u.a. BVerwGE 3, 220; Urteil vom 10. Januar 1961 [VersR 1961, 306 = VerBAV 1961, 108 = Buchholz BVerwG 452.00, § 1 VAG Nr. 7]).
  • FG Münster, 09.02.2022 - 11 K 820/19

    Festsetzung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Beiträgen an einen

    Die für die Versicherungsaufsicht zuständige (BaFin habe gegen die Solidargemeinschaft nach Ablauf des Streitjahres ein auf die Einstellung und Abwicklung des Geschäftsbetriebs gerichtetes Verfahren eingeleitet, in welchem sie die Auffassung vertreten habe, die Solidargemeinschaft gewähre ihren Mitgliedern einen Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Solidarfonds und betreibe daher erlaubnispflichtige Versicherungsgeschäfte, ohne dass ihr die erforderliche Erlaubnis erteilt worden sei. Zwar liege ein Versicherungsgeschäft nicht vor, wenn der Anspruch der Mitglieder gegen die Solidargemeinschaft auf die verfügbaren Mittel beschränkt sei (Anspruch auf Leistung nach Kassenlage; Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.1956 - I C 147.54).
  • FG Düsseldorf, 14.10.2021 - 11 K 3144/15

    Abziehbarkeit von Beiträgen an einen Solidarverein als Sonderausgaben

    Zwar liege ein Versicherungsgeschäft nicht vor, wenn der Anspruch der Mitglieder gegen V auf die verfügbaren Mittel beschränkt sei (Anspruch auf Leistung nach Kassenlage; Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.1956 - I C 147.54).
  • BVerwG, 11.11.1986 - 1 A 45.83

    Versicherungsaufsicht - Versicherungsgeschäft - Satzungsgemäße Leistungspflicht

    Eine Vereinigung ist eine Versicherungsunternehmung, wenn sie gegen Entgelt für den Fall eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernimmt, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrundeliegt (vgl. z.B. BVerwGE 3, 220 [BVerwG 22.03.1956 - I C 147/54]; 32, 196 [BVerwG 16.06.1969 - VI C 133/67]; zuletzt Urteil vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 A 9.78 -, Buchholz 452.00 § 1 VAG Nr. 11).
  • BVerwG, 15.07.1980 - 1 A 9.78

    Versicherungsgeschäfte - Ratenkäufe - Restkaufpreisrisiko - Restkaufpreisschuld -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist als Versicherungsunternehmung im Sinne von § 1 VAG ein Unternehmen anzusehen, das gegen Entgelt für den Fall des Eintritts eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernimmt, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. u.a. BVerwGE 3, 220; 32, 196) [BVerwG 16.06.1969 - VI C 133/67].
  • BVerwG, 24.02.1987 - 1 A 49.83

    Versicherungsgeschäft - Entgeltliche Risikoübernehme -

  • VG Frankfurt/Main, 09.10.2008 - 1 K 159/08

    Keine Versicherungsaufsicht über Unternehmen, die nur den Anschein erwecken, dass

  • VG Frankfurt/Main, 07.09.2006 - 1 G 2541/06

    Qualifizierung eines Scheinversicherungsunternehmens als Versicherungsunternehmen

  • BVerwG, 10.01.1961 - I C 46.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 21.09.1967 - I C 31.65

    Verein zur Gewährung von Begräbnisbeihilfe für Hinterbliebene von

  • BVerwG, 24.02.1987 - 1 A 49.84

    Erstattung von Fotokopiekosten - Versicherungsschutz für medizinisch

  • OLG Celle, 20.05.1965 - 1 U 40/65
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht