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   BVerwG, 28.05.1963 - I C 247.58   

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https://dejure.org/1963,26
BVerwG, 28.05.1963 - I C 247.58 (https://dejure.org/1963,26)
BVerwG, Entscheidung vom 28.05.1963 - I C 247.58 (https://dejure.org/1963,26)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Mai 1963 - I C 247.58 (https://dejure.org/1963,26)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erteilung der zur Durchführung des Baues erforderlichen Baugenehmigung - Erstreiten einer Zustimmung zur Baugenehmigung durch eine Verpflichtungsklage - Festlegung der Tatbestandsmerkmale für eine Versagung der Zustimmung - Verurteilung zur Erteilung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 16, 116
  • NJW 1963, 2088
  • NJW 1964, 120 (Ls.)
  • MDR 1963, 950
  • DVBl 1963, 815
  • BB 1963, 1197
  • DÖV 1964, 661
  • DÖV 1964, 668
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 10.07.1958 - 1 BvF 1/58

    Bestimmtheit einer Rechtsverordnung

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1963 - I C 247.58
    Sie wäre auch verfassungsrechtlich bedenklich, da im Baugenehmigungsvorbehalt die legitimen öffentlichen Interessen ausreichend gewahrt werden können (vgl. BVerfGE 8, 71 [76]).

    Wäre aber § 9 Abs. 2 FStrG eine repressive Verbotsnorm, so bestünden gegen die Vorschrift erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, da eine solche Regelung kaum als legitime Festlegung des Eigentumsinhalts im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG angesehen werden könnte (vgl. BVerwGE 2, 172; 3, 351 [BVerwG 25.06.1956 - V C 29/55]; 4,57 [BVerwG 12.07.1956 - I C 91/54]und BVerfGE 8, 71 [80]).

  • BVerwG, 28.06.1956 - I C 93.54
    Auszug aus BVerwG, 28.05.1963 - I C 247.58
    Wäre aber § 9 Abs. 2 FStrG eine repressive Verbotsnorm, so bestünden gegen die Vorschrift erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, da eine solche Regelung kaum als legitime Festlegung des Eigentumsinhalts im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG angesehen werden könnte (vgl. BVerwGE 2, 172; 3, 351 [BVerwG 25.06.1956 - V C 29/55]; 4,57 [BVerwG 12.07.1956 - I C 91/54]und BVerfGE 8, 71 [80]).
  • BVerwG, 28.06.1955 - I C 146.53

    Zulässigkeit von Werbeanlagen

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1963 - I C 247.58
    Wäre aber § 9 Abs. 2 FStrG eine repressive Verbotsnorm, so bestünden gegen die Vorschrift erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, da eine solche Regelung kaum als legitime Festlegung des Eigentumsinhalts im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG angesehen werden könnte (vgl. BVerwGE 2, 172; 3, 351 [BVerwG 25.06.1956 - V C 29/55]; 4,57 [BVerwG 12.07.1956 - I C 91/54]und BVerfGE 8, 71 [80]).
  • BVerwG, 12.07.1956 - I C 91.54
    Auszug aus BVerwG, 28.05.1963 - I C 247.58
    Wäre aber § 9 Abs. 2 FStrG eine repressive Verbotsnorm, so bestünden gegen die Vorschrift erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, da eine solche Regelung kaum als legitime Festlegung des Eigentumsinhalts im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG angesehen werden könnte (vgl. BVerwGE 2, 172; 3, 351 [BVerwG 25.06.1956 - V C 29/55]; 4,57 [BVerwG 12.07.1956 - I C 91/54]und BVerfGE 8, 71 [80]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2018 - 11 A 2511/16

    Anbauverbot; Anbauverbotszone; Autobahn; bauliche Anlage; Baugenehmigung;

    vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Mai 1963 - I C 247.58 -, BVerwGE 16, 116 (119 ff.) = juris, Rn. 6 ff., und vom 23. Oktober 1968 - IV C 42.66 -, Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 8, S. 48.
  • VGH Bayern, 13.07.2018 - 8 CE 18.1071

    E-Ladesäulen auf öffentlichen Verkehrsflächen bedürfen keiner Baugenehmigung

    Dabei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.1963 - 1 C 247.58 - BVerwGE 16, 116/129 = juris Rn. 31).
  • BVerwG, 19.01.1967 - VI C 73.64

    Klage auf eine zugesagte Ernennung zum Beamten oder auf Schadensersatz wegen

    Maßgebend bleiben in jedem Falle die gesetzliche Ausgestaltung im einzelnen und der dahinterstehende Sinn: So hat die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierauf abstellend in verschiedenen Rechtsbereichen Mitwirkungsakten, die dem Betroffenen gegenüber nicht unmittelbar mit der Inanspruchnahme, von Regelungswirkung verlautbart worden waren, den Charakter anfechtbarer Verwaltungsakte sogar dann abgesprochen, wenn die Mitwirkungsbehörde einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugehörte als die nach außen hin zum Handeln berufene Behörde; den Betroffenen verweist diese Rechtsprechung in der Regel (zum Teil ausdrücklich, zum Teil dem Sinne nach) auf die Möglichkeit einer Klage gegen die letztgenannte Behörde bzw. die von ihr repräsentierte Körperschaft, wobei im Rahmen dieser Klage dann allerdings durch die Gerichtsentscheidung auch die Frage der Rechtmäßigkeit der verweigerten Zustimmung usw. klargestellt wird (vgl. das schon wiederholt erwähnte Urteil vom 10. Juli 1958; BVerwGE 16, 116; 18, 333 [BVerwG 29.05.1964 - VII C 6/63]; 19, 238 [BVerwG 31.08.1964 - VIII C 350/63]; 21, 354 [BVerwG 16.07.1965 - IV C 30/65]; ferner das erkennbar von der gleichen rechtlichen Konzeption geprägte Urteil BVerwGE 22, 342; schließlich das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1966 - BVerwG VI C 72.63 - [DVBl. 1966 S. 857]).

    - Das gilt auch von dem Fall des Urteils BVerwGE 16, 301, in dem der I. Senat für den Bereich des Bundesfernstraßengesetzes die Ablehnung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 dieses Gesetzes durch die Landesstraßenbaubehörde als anfechtbar erachtet und dabei darauf abgestellt hat, daß eine solche Ausnahme (im Gegensatz zur Zustimmung zur Baugenehmigung nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes [BVerwGE 16, 116]) von einem gesetzlichen Verbot befreie (kritisch hierzu Bachof, JZ. 1966 S. 561 [565]).

    Im Schrifttum wird übrigens sogar die Auffassung vertreten, daß es schlechthin ungenügend sei, die Bindungswirkung zum Kriterium dafür zu machen, ob der Akt einer Mitwirkungsbehörde ein Verwaltungsakt sei (vgl. Haug in JuS 1965 S. 134 in kritischer Auseinandersetzung mit früherer in diese Richtung gehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; der Autor sieht es allerdings zu Unrecht als entscheidend an, ob die zur Mitwirkung berufene Behörde einen Ermessensspielraum hat).

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