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   BVerwG, 14.02.1963 - I C 98.62   

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BVerwG, 14.02.1963 - I C 98.62 (https://dejure.org/1963,87)
BVerwG, Entscheidung vom 14.02.1963 - I C 98.62 (https://dejure.org/1963,87)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Februar 1963 - I C 98.62 (https://dejure.org/1963,87)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bindung der Verwaltungsbehörde durch eine von einem Strafgericht gegen einen Zahnarzt verhängte berufliche Beschränkung - Annahme einer schweren Verfehlung bei dem objektiven Unrechtsgehalt eines Verbrechens - Inhalt des Grundsatz des ne bis in idem - Erteilung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 15, 282
  • NJW 1963, 875
  • MDR 1963, 525
  • DVBl 1963, 673
  • DÖV 1964, 95
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 14.03.1959 - I B 121.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1963 - I C 98.62
    Der objektive Unrechtsgehalt eines Verbrechens ist stets so erheblich, daß eine derartige Straftat grundsätzlich für das Vorliegen einer schweren Verfehlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZHKG spricht (vgl. Beschluß des Senatsvom 14. März 1959 - BVerwG I B 121.58 -).

    Der Senat hat deshalb auch in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß den Verwaltungsbehörden die ihnen eingeräumte Befugnis zur Untersagung eines Berufs auch dann zusteht, wenn der Strafrichter von dieser ihm nach § 42 1 StGB ebenfalls zustehenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat (Beschlüsse des Senats von11. Oktober 1955 - BVerwG I C 59.55 -, vom 17. Januar 1956 - BVerwG I B 194.55 -, vom 13. April 1956 - BVerwG I C 177.53 - undvom 14. März 1959 - BVerwG I B 121.58 -).

  • BVerwG, 11.10.1955 - I C 59.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1963 - I C 98.62
    Der Senat hat deshalb auch in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß den Verwaltungsbehörden die ihnen eingeräumte Befugnis zur Untersagung eines Berufs auch dann zusteht, wenn der Strafrichter von dieser ihm nach § 42 1 StGB ebenfalls zustehenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat (Beschlüsse des Senats von11. Oktober 1955 - BVerwG I C 59.55 -, vom 17. Januar 1956 - BVerwG I B 194.55 -, vom 13. April 1956 - BVerwG I C 177.53 - undvom 14. März 1959 - BVerwG I B 121.58 -).
  • BVerwG, 13.04.1956 - I C 177.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1963 - I C 98.62
    Der Senat hat deshalb auch in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß den Verwaltungsbehörden die ihnen eingeräumte Befugnis zur Untersagung eines Berufs auch dann zusteht, wenn der Strafrichter von dieser ihm nach § 42 1 StGB ebenfalls zustehenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat (Beschlüsse des Senats von11. Oktober 1955 - BVerwG I C 59.55 -, vom 17. Januar 1956 - BVerwG I B 194.55 -, vom 13. April 1956 - BVerwG I C 177.53 - undvom 14. März 1959 - BVerwG I B 121.58 -).
  • BVerwG, 17.01.1956 - I B 194.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1963 - I C 98.62
    Der Senat hat deshalb auch in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß den Verwaltungsbehörden die ihnen eingeräumte Befugnis zur Untersagung eines Berufs auch dann zusteht, wenn der Strafrichter von dieser ihm nach § 42 1 StGB ebenfalls zustehenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat (Beschlüsse des Senats von11. Oktober 1955 - BVerwG I C 59.55 -, vom 17. Januar 1956 - BVerwG I B 194.55 -, vom 13. April 1956 - BVerwG I C 177.53 - undvom 14. März 1959 - BVerwG I B 121.58 -).
  • BVerwG, 06.08.1959 - I C 95.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1963 - I C 98.62
    Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang auf die funktionelle Verschiedenheit der nach § 42 1 StGB getroffenen Maßregeln, die zudem zeitlich beschränkt sind, und der endgültigen Entziehung der Bestallung hingewiesen (siehe auch Urteil des Senats vom 6. August 1959 [NJW 1959 S. 2324]).
  • BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 22.09

    Logopäde; Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung; Berufserlaubnis; Widerruf;

    Der Beklagte ist nicht an die diesbezügliche Beurteilung durch das Amtsgericht gebunden; insbesondere findet § 35 Abs. 3 GewO keine Anwendung (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 35 Abs. 8 GewO; s. dazu Urteil vom 14. Februar 1963 - BVerwG 1 C 98.62 - BVerwGE 15, 282 = Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 5 S. 13).

    Er darf allerdings in den Fällen, in denen das Strafgericht im Rahmen einer Maßregel zur Frage der weiteren Berufsausübung bereits Stellung genommen hat, nur tätig werden, soweit der Zweck im Strafverfahren noch nicht erreicht worden und im Sinne eines "Überhangs" tatübergreifender Aspekte noch zusätzlich eine berufsrechtliche Reaktion erforderlich ist (Urteil vom 14. Februar 1963 a.a.O. S. 286 ff. bzw. S. 14 ff.; Beschlüsse vom 25. Februar 1969 - BVerwG 1 B 26.68 - BVerwGE 31, 307 = Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 7 S. 19 und vom 9. November 2006 - BVerwG 3 B 7.06 - juris Rn. 9).

    Dafür kommt es maßgeblich darauf an, ob das Strafgericht im Rahmen der Prüfung des Berufsverbots den Sachverhalt unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend gewürdigt, alle bedeutsamen Aspekte bereits geprüft und damit die maßgeblichen berufsrechtlichen Erwägungen im Kern vorweggenommen hat (Urteil vom 14. Februar 1963 a.a.O. S. 287 bzw. S. 15).

  • BVerwG, 14.04.1998 - 3 B 95.97

    Berufsrecht der Ärzte - Begriff der Unwürdigkeit eines Arztes, Aussetzung des

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 14. Februar 1963 - BVerwG 1 C 98.62 - BVerwGE 15, S. 282 ff., und im Beschluß vom 25. Februar 1969 - BVerwG 1 B 26.68 - BVerwGE 31, S. 307 ff., zum Verhältnis von strafgerichtlicher Verurteilung und Entziehung der Approbation durch die Verwaltungsbehörde Stellung genommen hat (vgl. dazu auch Urteil vom 6. September 1997 - BVerwG 3 C 12.95 - UA S. 6).

    Das Berufungsurteil weicht weiterhin nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1963 - BVerwG I C 98.62 - BVerwGE 15, S. 282, ab.

  • BVerwG, 16.09.1997 - 3 C 12.95

    Verwaltungsverfahren - (Ausschluß-) Frist zum Widerrunf eines begünstigenden

    Unausgesprochen geht das Berufungsgericht davon aus, der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Widerspruchsbescheids stehe die Tatsache nicht entgegen, daß das Landgericht Koblenz in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 18. April 1991 von der Anordnung eines Berufsverbots nach § 70 StGB abgesehen hat (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Urteil vom 14. Februar 1963 - BVerwG I C 98.62 - BVerwGE 15, 282, 286 ff.).
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