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   BFH, 19.10.2010 - I R 1/10   

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https://dejure.org/2010,15898
BFH, 19.10.2010 - I R 1/10 (https://dejure.org/2010,15898)
BFH, Entscheidung vom 19.10.2010 - I R 1/10 (https://dejure.org/2010,15898)
BFH, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - I R 1/10 (https://dejure.org/2010,15898)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksverwaltungs-GmbH i. L. nach Veräußerung des letzten Grundstücks

  • openjur.de

    Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksverwaltungs-GmbH i.L. nach Veräußerung des letzten Grundstücks

  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 9 Nr 1 S 1, GewStR Abschn 60 Abs 3 S 3, GewStDV § 20 Abs 1 S 1
    Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksverwaltungs-GmbH i.L. nach Veräußerung des letzten Grundstücks

  • Bundesfinanzhof

    Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksverwaltungs-GmbH i.L. nach Veräußerung des letzten Grundstücks

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Nr 1 S 1 GewStG 2002, Abschn 60 Abs 3 S 3 GewStR 1998, § 20 Abs 1 S 1 GewStDV 2002, § 20 Abs 1 S 1 GewStDV 2002
    Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksverwaltungs-GmbH i.L. nach Veräußerung des letzten Grundstücks

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksverwaltungs-GmbH i.L. nach Veräußerung des letzten Grundstücks

  • rewis.io

    Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksverwaltungs-GmbH i.L. nach Veräußerung des letzten Grundstücks

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksverwaltungs-GmbH i.L. nach Veräußerung des letzten Grundstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 9 Nr. 1 S. 2
    Gewährung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei zeitlich nachfolgender Verwaltung und Nutzung des Kapitalvermögens

  • datenbank.nwb.de

    Keine sog. erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksverwaltungs-GmbH in Liquidation nach Veräußerung des letzten Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Veräußerung des letzten Grundstücks

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 20.01.1982 - I R 201/78

    Keine erweiterte Kürzung beim Verkauf des letzten Grundstücks einer

    Auszug aus BFH, 19.10.2010 - I R 1/10
    Die von ihr für das Streitjahr 2005 beanspruchte sog. erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) wurde ihr vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 20. Januar 1982 I R 201/78 (BFHE 135, 327, BStBl II 1982, 477) versagt.

    Dieses umfassende und damit nicht nur qualitative und quantitative, sondern auch zeitliche Verständnis des Begriffs der Ausschließlichkeit in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entspricht ständiger Spruchpraxis des Senats (vgl. Urteil in BFHE 135, 327, BStBl II 1982, 477; Beschlüsse vom 12. Juli 1999 I B 5/99, BFH/NV 2000, 79, sowie vom 14. April 2000 I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497); es besteht in Anbetracht des eindeutigen Regelungswortlauts kein Anlass, diese aufzugeben.

  • FG Baden-Württemberg, 23.11.2009 - 6 K 315/07

    Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung des letzten Grundstücks

    Auszug aus BFH, 19.10.2010 - I R 1/10
    Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg wies sie mit Urteil vom 23. November 2009  6 K 315/07 ab; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 665 abgedruckt.
  • BFH, 12.07.1999 - I B 5/99

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach letzter Grundstücksveräußerung

    Auszug aus BFH, 19.10.2010 - I R 1/10
    Dieses umfassende und damit nicht nur qualitative und quantitative, sondern auch zeitliche Verständnis des Begriffs der Ausschließlichkeit in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entspricht ständiger Spruchpraxis des Senats (vgl. Urteil in BFHE 135, 327, BStBl II 1982, 477; Beschlüsse vom 12. Juli 1999 I B 5/99, BFH/NV 2000, 79, sowie vom 14. April 2000 I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497); es besteht in Anbetracht des eindeutigen Regelungswortlauts kein Anlass, diese aufzugeben.
  • BFH, 15.03.2000 - I R 17/99

    Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

    Auszug aus BFH, 19.10.2010 - I R 1/10
    Die vom FG in den Vordergrund gestellte Frage, ob die Revision --entgegen Abschn. 60 Abs. 3 Satz 3 der Gewerbesteuer-Richtlinien und dem Senatsurteil vom 15. März 2000 I R 17/99 (BFHE 192, 353, BStBl II 2001, 251)-- auch daran scheitern könnte, dass sich das am 24. November 2004 verkaufte Grundstück am 1. Januar 2005 als dem Beginn des streitigen Erhebungszeitraums und damit dem gemäß § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbesteuer-Druchführungsverordnung maßgebenden Stichtag weder im rechtlichen noch im wirtschaftlichen Eigentum der Klägerin befand, kann angesichts dessen unbeantwortet bleiben.
  • BFH, 14.04.2000 - I B 104/99

    Erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksverwaltungs-GmbH i. L.

    Auszug aus BFH, 19.10.2010 - I R 1/10
    Dieses umfassende und damit nicht nur qualitative und quantitative, sondern auch zeitliche Verständnis des Begriffs der Ausschließlichkeit in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entspricht ständiger Spruchpraxis des Senats (vgl. Urteil in BFHE 135, 327, BStBl II 1982, 477; Beschlüsse vom 12. Juli 1999 I B 5/99, BFH/NV 2000, 79, sowie vom 14. April 2000 I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497); es besteht in Anbetracht des eindeutigen Regelungswortlauts kein Anlass, diese aufzugeben.
  • BFH, 27.10.2021 - III R 7/19

    Keine erweiterte Kürzung bei erstmaliger Grundstücksverwaltung im Laufe des

    a) Der Begriff der Ausschließlichkeit ist gleichermaßen qualitativ, quantitativ sowie zeitlich zu verstehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.07.1999 - I B 5/99, BFH/NV 2000, 79, sowie vom 14.04.2000 - I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497; BFH-Urteile vom 19.10.2010 - I R 1/10, BFH/NV 2011, 841; vom 26.02.2014 - I R 47/13 , BFH/NV 2014, 1395, sowie vom 26.02.2014 - I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400; Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 9 Nr. 1 Rz 23; Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2019, § 9 Nr. 1 Rz 79; Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Rz 69).

    Am Erfordernis einer ausschließlichen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes fehlt es daher, wenn ein Unternehmer das letzte oder einzige Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und danach nur noch anderweitige Tätigkeiten ausübt (BFH-Urteil vom 20.01.1982 - I R 201/78, BFHE 135, 327, BStBl II 1982, 477; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 79, und in BFH/NV 2000, 1497; BFH-Urteile vom 19.12.2007 - I R 46/07, BFH/NV 2008, 930, unter II.3.; in BFH/NV 2011, 841; in BFH/NV 2014, 1395, sowie in BFH/NV 2014, 1400; ebenso Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, a.a.O., Rz 82).

    Darin hat der BFH entschieden, dass sich § 20 Abs. 1 GewStDV lediglich auf die pauschale Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG bezieht, nicht aber auf die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (später offengelassen in BFH/NV 2011, 841).

  • BFH, 26.02.2014 - I R 6/13

    Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1

    a) Soweit § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 2002 die ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes fordert, ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass der Begriff der Ausschließlichkeit gleichermaßen qualitativ, quantitativ wie zeitlich zu verstehen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2010 I R 1/10, BFH/NV 2011, 841, m.w.N.; zustimmend Blümich/ Gosch, § 9 GewStG Rz 76; kritisch Jesse, Finanz-Rundschau 2004, 1085, 1093; Schlegel, Neue Wirtschaftsbriefe 2012, 4223, 4225).

    Die erweiterte Kürzung kann daher nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird (Senatsurteile in BFH/NV 2011, 841; vom 19. Dezember 2007 I R 46/07, BFH/NV 2008, 930; Senatsbeschlüsse vom 14. April 2000 I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497; vom 12. Juli 1999 I B 5/99, BFH/NV 2000, 79; Senatsurteil in BFHE 135, 327, BStBl II 1982, 477).

  • BFH, 18.12.2019 - III R 36/17

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden

    Wird nur während eines Teils des Erhebungszeitraums eine nicht begünstigte Tätigkeit ausgeübt, entfallen für den gesamten Erhebungszeitraum die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung (BFH-Urteil vom 19.10.2010 - I R 1/10, BFH/NV 2011, 841, Rz 9; Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 69; Roser in Lenski/ Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 1 Rz 122, 131).
  • BFH, 26.02.2014 - I R 47/13

    Unwirksames Urteil bei unbestimmtem Tenor; erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages

    aa) Soweit das Gesetz die ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes fordert, ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass der Begriff der Ausschließlichkeit gleichermaßen qualitativ, quantitativ wie zeitlich zu verstehen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2010 I R 1/10, BFH/NV 2011, 841, m.w.N.; zustimmend Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 76; kritisch Jesse, Finanzrundschau --FR-- 2004, 1085, 1093; Schlegel, Neue Wirtschaftsbriefe 2012, 4223, 4225).

    Die erweiterte Kürzung kann daher nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert wird und nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird (Senatsurteile in BFH/NV 2011, 841; vom 19. Dezember 2007 I R 46/07, BFH/NV 2008, 930; in BFHE 135, 327, BStBl II 1982, 477; Senatsbeschlüsse vom 14. April 2000 I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497; vom 12. Juli 1999 I B 5/99, BFH/NV 2000, 79); eine nur "technisch" bedingte Ausnahme liegt hier ersichtlich nicht vor (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. August 2004 I R 89/03, BFHE 207, 40, BStBl II 2004, 1080).

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.12.2018 - 8 K 8131/17

    Kürzung des Gewinns um 1,2 Prozent des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen

    Im Revisionsverfahren hat der I. Senat die Frage offen gelassen (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2010 I R 1/10 BFH/NV 2010, 841 ).
  • FG Münster, 06.12.2018 - 8 K 3685/17

    Unternehmerischer Beurteilungsspielraum bei erweiterter gewerbesteuerlicher

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei der Beurteilung der Unschädlichkeit sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien zu berücksichtigten (BFH, Beschluss vom 12.07.1999 - I B 5/99 -, BFH/NV 2000, 79; BFH, Beschluss vom 14.04.2000 - I B 104/99 -, BFH/NV 2000, 1497; BFH, Urteil vom 19.10.2010 - I R 1/10 -, BFH/NV 2011, 841).
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.05.2015 - 6 K 6359/12

    Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrags 2007

    Der BFH habe ausgeführt, dass die Veräußerung des letzten Grundstücks während des Erhebungszeitraums unschädlich sei, sofern der Steuerpflichtige danach keine steuerschädliche Tätigkeit mehr ausübe (BFH, Urteile vom 20. Januar 1982, I R 201/78, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1982, 477, 479, und vom 19. Oktober 2010, I R 1/10, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2011, 843).

    Der Streitfall sei mit dem vom BFH am 19. Oktober 2010 (I R 1/10) entschiedenen Fall vergleichbar, weil die dortige Klägerin nach der Veräußerung des Grundbesitzes nur noch eigenes Kapitalvermögen verwaltet habe.

  • FG Münster, 27.10.2022 - 10 K 3572/18

    Pflicht zur Anwendung der erweiterten Kürzung zur Ermittlung des

    Die erweiterte Kürzung kann nach der Rechtsprechung daher nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird (vgl. BFH, Urteil in BStBl II 1982, 477; in BFH/NV 2014, 1395; in BFH/NV 2014, 1400; vom 19.10.2010 I R 1/10, BFH/NV 2011, 841; vom 19.12.2007 I R 46/07, BFH/NV 2008, 930, unter II.3.; Beschlüsse vom 12.7.1999 I B 5/99, BFH/NV 2000, 79; vom 14.4.2000 I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497).

    Diese Tätigkeit erfolgt dann nämlich nicht - wie nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zulässig - neben der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz, sondern zeitlich nach dieser (vgl. BFH, Urteil in BStBl II 1982, 841; in BFH/NV 2014, 1395; in BFH/NV 2014, 1400; in BFH/NV 2011, 841; Beschlüsse in BFH/NV 2000, 79 und in BFH/NV 2000, 1497).

    Offenbar hat der BFH insoweit keine hohen Anforderungen gestellt (vgl. etwa BFH, Urteile in BStBl II 1982, 477: "beschränkte sich hinfort auf die Verwaltung ihres Kapitalvermögens"; in BFH/NV 2014, 1395: "noch eigenes Kapitalvermögen in Form der ausgegebenen Darlehen verwaltete"; in BFH/NV 2014, 1400: "noch eigenes Kapitalvermögen in Form von Forderungen gegenüber ihren Gesellschaftern verwaltete"; in BFH/NV 2011, 841: "beschränkte sich hinfort auf die Verwaltung ihres Kapitalvermögens"; Beschlüsse in BFH/NV 2000, 79 und in BFH/NV 2000, 1497: "wenn fortan ausschließlich das durch den Verkauf angefallene Kapitalvermögen verwaltet und genutzt wird").

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2013 - 6 K 6111/11

    Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer 2006 bis 2008; gesonderter Feststellung

    Aber wenn - wie im Streitfall - das Unternehmen während des Erhebungszeitraums überhaupt tätig ist, muss seine Haupttätigkeit in der schlichten Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes durchgängig bestehen, um begünstigt zu sein (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2010 I R 1/10, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2011, 841; vom 11. August 2004 I R 89/03, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 207, 40, BStBl II 2004, 1080; vom 20. Januar 1982 I R 201/78, BStBl II 1982, 477; Finanzgericht -FG- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2012 12 K 12280/11, juris).

    Die vom Unternehmen während des Erhebungszeitraums entfaltete Haupttätigkeit besteht dann nicht durchgängig in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2010 I R 1/10, BFH/NV 2011, 841; Gosch in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 9 GewStG Rn. 76; Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Rn. 132).

  • FG Rheinland-Pfalz, 01.10.2013 - 1 K 2605/10

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei nicht ganzjährigem

    Die vom Unternehmen während des Erhebungszeitraums entfaltete Haupttätigkeit besteht dann nicht durchgängig in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2010 I R 1/10, BFH/NV 2011, 841 m.w.N.; Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2012, 12 K 12280/11, Juris, m.w.N., Revision unter I R 6/13 anhängig).

    Nach diesen Grundsätzen, denen sich der Senat für den Streitfall anschließt, auch wenn die den zitierten Entscheidungen des BFH vom 19. Oktober 2010, I R 1/10 und des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2012, 12 K 12280/11 zugrunde liegenden Sachverhalte in Teilbereichen anders als der des Streitfalls gelagert waren, hat die T GmbH im Erhebungszeitraum 2008 nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz Kapitalvermögen verwaltet und genutzt.

  • FG Düsseldorf, 23.11.2023 - 14 K 1037/22

    Gewerberaummiete und Gewerbesteuermessbetrag

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2017 - 6 K 6283/15

    Identitätswahrende Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2019 - 12 U 30/19

    Bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen Kommanditist wegen "Scheingewinnbezug"

  • FG Sachsen, 23.05.2013 - 2 K 1014/12

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei unterjähriger Veräußerung

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.12.2012 - 12 K 12280/11

    Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz

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