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   BFH, 08.11.2016 - I R 1/15   

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https://dejure.org/2016,56360
BFH, 08.11.2016 - I R 1/15 (https://dejure.org/2016,56360)
BFH, Entscheidung vom 08.11.2016 - I R 1/15 (https://dejure.org/2016,56360)
BFH, Entscheidung vom 08. November 2016 - I R 1/15 (https://dejure.org/2016,56360)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Bundesfinanzhof

    Umwandlung einer Sprungklage durch nachträglichen Einspruch

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 45 Abs 1 FGO, § 45 Abs 3 FGO, § 66 FGO
    Umwandlung einer Sprungklage durch nachträglichen Einspruch

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen der Einlegung des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid nach Erhebung einer Sprungklage

  • Betriebs-Berater

    Umwandlung einer Sprungklage durch nachträglichen Einspruch

  • rewis.io

    Umwandlung einer Sprungklage durch nachträglichen Einspruch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 45 Abs. 1 und 3
    Umwandlung einer Sprungklage durch nachträglichen Einspruch

  • rechtsportal.de

    FGO § 45 Abs. 1 und 3
    Rechtsfolgen der Einlegung des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid nach Erhebung einer Sprungklage

  • datenbank.nwb.de

    Umwandlung einer Sprungklage durch nachträglichen Einspruch

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sprungklage - und der nachträgliche Einspruch

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Umwandlung einer Sprungklage durch nachträglichen Einspruch

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Umwandlung einer Sprungklage durch nachträglichen Einspruch

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 44, FGO § 45 Abs 3
    Zulässigkeit, Sprungklage

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 256, 195
  • BB 2017, 661
  • BStBl II 2017, 720
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • FG Thüringen, 15.07.2014 - 3 K 241/14

    Unzulässigkeit einer Sprungklage nach Übergang zum Einspruch

    Auszug aus BFH, 08.11.2016 - I R 1/15
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15. Juli 2014  3 K 241/14 aufgehoben und das Verfahren an den Beklagten abgegeben.

    Die danach nur noch die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2007 und zum 31. Dezember 2008 betreffende Sprungklage wies es im Übrigen mit Urteil vom 15. Juli 2014  3 K 241/14 ab, weil sie nachträglich unzulässig geworden sei, da die Klägerin von der Sprungklage zum Einspruchsverfahren übergegangen sei.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1005 veröffentlicht.

    Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Thüringer FG vom 15. Juli 2014  3 K 241/14 aufzuheben sowie das Verfahren formlos an das FA abzugeben.

  • BFH, 28.08.1973 - VII B 39/72

    Einspruch - Zustimmung der Behörde - Anfechtungsklage - Umwandlung des Einspruchs

    Auszug aus BFH, 08.11.2016 - I R 1/15
    Zweck des § 45 FGO ist es insoweit, das Vorverfahren entbehrlich zu machen, wenn von diesem eine Förderung des Verfahrens nicht mehr zu erwarten ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 1973 VII B 39/72, BFHE 110, 179, BStBl II 1973, 852).

    Insoweit ist anerkannt, dass auch nach Erhebung eines Einspruchs innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eine Sprungklage erhoben werden kann und sich die Klageerhebung dann als Umwandlung des Einspruchs in eine Klage darstellt (BFH-Beschluss in BFHE 110, 179, BStBl II 1973, 852; BFH-Urteile vom 11. Dezember 1980 IV R 123/76, BFHE 132, 436, BStBl II 1981, 365; vom 4. September 1997 IV R 27/96, BFHE 184, 393, BStBl II 1998, 286).

  • BFH, 14.02.1962 - II 36/59 U

    Zurückwandlung einer Sprungberufung in einen Einspruch

    Auszug aus BFH, 08.11.2016 - I R 1/15
    Das muss umgekehrt --bis zum Ergehen der Zustimmung des zuständigen FA nach § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO-- auch für den Fall gelten, dass zunächst Sprungklage erhoben wurde und sodann Einspruch eingelegt wird (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 1962 II 36/59 U, BFHE 74, 546, BStBl III 1962, 203; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 45 FGO Rz 4; Steinhauff in HHSp, § 45 FGO Rz 21; Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 45 Rz 17; a.A. von Beckerath in Beermann/ Gosch, FGO § 45 Rz 36).

    Dem steht schon der Umstand entgegen, dass die Sprungklage unter dem Aspekt der Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung sowie der Möglichkeit, die Folgen des § 367 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung umgehen zu können, vorrangig den Interessen des Steuerpflichtigen dient und ihre Einlegung und Umwandlung in einen Einspruch schon deshalb nicht unnötig erschwert werden darf (vgl. Rosenke, a.a.O.; auch bereits BFH-Urteil in BFHE 74, 546, BStBl III 1962, 203).

  • BFH, 23.07.1986 - I R 173/82

    Durchführung einer Beweisaufnahme durch den Bundesfinanzhof - Rechtmäßigkeit des

    Auszug aus BFH, 08.11.2016 - I R 1/15
    Eine Sprungklage kann deshalb nicht neben einem Einspruch erhoben werden und umgekehrt (Senatsurteil vom 23. Juli 1986 I R 173/82, BFH/NV 1987, 178; BFH-Urteil vom 27. September 1994 VIII R 36/89, BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353); entsprechend ist eine Sprungklage neben einem bereits zuvor eingelegten Einspruch zum selben Streitgegenstand unzulässig und umgekehrt (vgl. Steinhauff in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, § 45 FGO Rz 17, m.w.N.; Rosenke, EFG 2015, 1007).
  • BFH, 04.09.1997 - IV R 27/96

    Rückwirkende Anwendung der Geprägeregelung

    Auszug aus BFH, 08.11.2016 - I R 1/15
    Insoweit ist anerkannt, dass auch nach Erhebung eines Einspruchs innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eine Sprungklage erhoben werden kann und sich die Klageerhebung dann als Umwandlung des Einspruchs in eine Klage darstellt (BFH-Beschluss in BFHE 110, 179, BStBl II 1973, 852; BFH-Urteile vom 11. Dezember 1980 IV R 123/76, BFHE 132, 436, BStBl II 1981, 365; vom 4. September 1997 IV R 27/96, BFHE 184, 393, BStBl II 1998, 286).
  • BFH, 14.07.2009 - VIII R 22/08

    Sprungklage gegen Gebührenfestsetzung bei verbindlicher Auskunft -

    Auszug aus BFH, 08.11.2016 - I R 1/15
    Die entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 3 FGO (s. zu 5.) bewirkt, dass die Sprungklage als ein im Zeitpunkt der Klageerhebung eingelegter Einspruch zu behandeln ist, wodurch die Rechtshängigkeit der Klage rückwirkend beseitigt wird (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 2009 VIII R 22/08, juris).
  • BFH, 27.09.1994 - VIII R 36/89

    Verpflichtungsklage gegen Ablehnung eines Antrags auf schlichte Änderung mangels

    Auszug aus BFH, 08.11.2016 - I R 1/15
    Eine Sprungklage kann deshalb nicht neben einem Einspruch erhoben werden und umgekehrt (Senatsurteil vom 23. Juli 1986 I R 173/82, BFH/NV 1987, 178; BFH-Urteil vom 27. September 1994 VIII R 36/89, BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353); entsprechend ist eine Sprungklage neben einem bereits zuvor eingelegten Einspruch zum selben Streitgegenstand unzulässig und umgekehrt (vgl. Steinhauff in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, § 45 FGO Rz 17, m.w.N.; Rosenke, EFG 2015, 1007).
  • BFH, 11.12.1980 - IV R 123/76

    Steuervergünstigung - Entwicklungshilfe - Entwicklungshilfeland -

    Auszug aus BFH, 08.11.2016 - I R 1/15
    Insoweit ist anerkannt, dass auch nach Erhebung eines Einspruchs innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eine Sprungklage erhoben werden kann und sich die Klageerhebung dann als Umwandlung des Einspruchs in eine Klage darstellt (BFH-Beschluss in BFHE 110, 179, BStBl II 1973, 852; BFH-Urteile vom 11. Dezember 1980 IV R 123/76, BFHE 132, 436, BStBl II 1981, 365; vom 4. September 1997 IV R 27/96, BFHE 184, 393, BStBl II 1998, 286).
  • BFH, 27.05.2009 - X R 34/06

    Entscheidung über nicht anhängige Klage als Verfahrensfehler - Rentenbescheide

    Auszug aus BFH, 08.11.2016 - I R 1/15
    Die Sache ist spruchreif, denn angesichts der Tatsache, dass die ursprünglich erhobene Sprungklage als Einspruch zu behandeln ist, ist die Sache so zu behandeln, als sei sie von Beginn an nicht i.S. des § 66 FGO bei Gericht anhängig gewesen (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 X R 34/06, BFH/NV 2009, 1826).
  • BFH, 16.03.2021 - X R 34/19

    Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auch in Fällen geringer Bedeutung

    Es ist anerkannt, dass dies auch noch nach Einlegung eines Einspruchs innerhalb der Rechtsbehelfsfrist möglich ist und sich die Klageerhebung dann als Umwandlung des Einspruchs in eine Klage darstellt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 08.11.2016 - I R 1/15, BFHE 256, 195, BStBl II 2017, 720, Rz 11).
  • BFH, 23.02.2021 - II R 22/19

    Grunderwerbsteuer bei treuhänderischem Erwerb

    und 3.; vom 14.07.2009 - VIII R 22/08, juris, und vom 08.11.2016 - I R 1/15, BFHE 256, 195, BStBl II 2017, 720, Rz 10 und 16).

    Insoweit ist über die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht zu entscheiden, weil ein solches Verfahren von Anfang an nicht rechtshängig war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 256, 195, BStBl II 2017, 720, Rz 16).

  • BFH, 14.04.2021 - X R 25/19

    Umstellung einer vorbeugenden Unterlassungsklage in eine Feststellungsklage;

    Da das FA der vorher erhobenen Sprungklage, die den identischen Streitgegenstand umfasste, nicht zugestimmt hatte, endete die Rechtshängigkeit der Sprungklage und verlor vor der Erhebung der Unterlassungsklage ihren Charakter als Klage (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 08.11.2016 - I R 1/15, BFHE 256, 195, BStBl II 2017, 720, Rz 12).
  • FG Hessen, 01.09.2023 - 11 Ko 886/23

    Keine unrichtige Sachbehandlung durch Abtrennung entscheidungsreifer

    Im Verlauf mündlichen Verhandlung nahm die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin zunächst die Klage im Verfahren 11 K 1315/22 und sodann - nach erfolgter Abtrennung des Streitjahres 2017 zur formlosen Abgabe an das beklagte FA nach Maßgabe des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08.11.2016 - I R 1/15 (BStBl II 2017, 720) - auch die Klage im Verfahren 11 K 1222/22 zurück.
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