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   BFH, 05.05.2010 - I R 105/08   

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https://dejure.org/2010,2184
BFH, 05.05.2010 - I R 105/08 (https://dejure.org/2010,2184)
BFH, Entscheidung vom 05.05.2010 - I R 105/08 (https://dejure.org/2010,2184)
BFH, Entscheidung vom 05. Mai 2010 - I R 105/08 (https://dejure.org/2010,2184)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Gemeinschafts- und Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4, Abs. 5 EStG 1997 - Keine Schätzung von Betriebsausgaben im Steuerabzugsverfahren - Anwendungsvorrang des EU-Rechts rechtfertigt nicht eine verschärfende Anwendung einer anderen Norm - Erfassung ...

  • openjur.de

    Gemeinschafts- und Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4, Abs. 5 EStG 1997; Keine Schätzung von Betriebsausgaben im Steuerabzugsverfahren; Anwendungsvorrang des EU-Rechts rechtfertigt nicht eine verschärfende Anwendung einer anderen Norm; Erfassung der ...

  • Bundesfinanzhof

    EG Art 49, EG Art ... 50, AEUV Art 56, AEUV Art 57, UStDV § 51, UStDV § 52, AO § 162, GG Art 3 Abs 1, EStG § 50d Abs 1 S 2, OECDMustAbk Art 24, MRK Art 14, MRKZProt Art 1, UStG § 13b Abs 1 Nr 1, EStG § 50a Abs 5 S 2, EStG § 50a Abs 4 S 2
    Gemeinschafts- und Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4, Abs. 5 EStG 1997 - Keine Schätzung von Betriebsausgaben im Steuerabzugsverfahren - Anwendungsvorrang des EU-Rechts rechtfertigt nicht eine verschärfende Anwendung einer anderen Norm - Erfassung ...

  • Bundesfinanzhof

    Gemeinschafts- und Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4, Abs. 5 EStG 1997 - Keine Schätzung von Betriebsausgaben im Steuerabzugsverfahren - Anwendungsvorrang des EU-Rechts rechtfertigt nicht eine verschärfende Anwendung einer anderen Norm - Erfassung ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 50a Abs 4 S 2 EStG 1997 vom 20.12.2001, Art 49 EG, Art 50 EG, Art 56 AEUV, Art 57 AEUV
    Gemeinschafts- und Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4, Abs. 5 EStG 1997 - Keine Schätzung von Betriebsausgaben im Steuerabzugsverfahren - Anwendungsvorrang des EU-Rechts rechtfertigt nicht eine verschärfende Anwendung einer anderen Norm - Erfassung ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 50a Abs 4 S 2 EStG 1997 vom 20.12.2001, Art 49 EG, Art 50 EG, Art 56 AEUV, Art 57 AEUV
    Gemeinschafts- und Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4, Abs. 5 EStG 1997 - Keine Schätzung von Betriebsausgaben im Steuerabzugsverfahren - Anwendungsvorrang des EU-Rechts rechtfertigt nicht eine verschärfende Anwendung einer anderen Norm - Erfassung ...

  • rewis.io

    Gemeinschafts- und Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4, Abs. 5 EStG 1997 - Keine Schätzung von Betriebsausgaben im Steuerabzugsverfahren - Anwendungsvorrang des EU-Rechts rechtfertigt nicht eine verschärfende Anwendung einer anderen Norm - Erfassung ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Gemeinschafts- und Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4, Abs. 5 EStG 1997 - Keine Schätzung von Betriebsausgaben im Steuerabzugsverfahren - Anwendungsvorrang des EU-Rechts rechtfertigt nicht eine verschärfende Anwendung einer anderen Norm - Erfassung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Gemeinschafts- und Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4 , Abs. 5 EStG 1997

  • datenbank.nwb.de

    Die aufgrund der sog. Nullregelung nicht erhobene Umsatzsteuer als Einnahme i.S. des § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG; keine verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Abzugsverpflichtung eines Vergütungsschuldners nach § 50a Abs. 4 EStG; keine Schätzung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59

    Auszug aus BFH, 05.05.2010 - I R 105/08
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, jetzt Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), hat mit Urteil vom 3. Oktober 2006 C-290/04 "Scorpio" (Slg. 2006, I-9461) entschieden, dass das Steuerabzugsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen und die damit einhergehende Haftung des Vergütungsschuldners grundsätzlich mit EU-Recht, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49, Art. 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG), jetzt Art. 56, Art. 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Union 2007 Nr. C 306/01), vereinbar sind, sofern im Steuerabzugsverfahren die im unmittelbaren Zusammenhang mit der inländischen Tätigkeit stehenden Betriebsausgaben des beschränkt steuerpflichtigen EU/EWR-Vergütungsgläubigers, die er dem Vergütungsschuldner mitgeteilt hat, geltend gemacht werden können (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. April 2007 I R 39/04, BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95).

    Das vom EuGH in seiner Entscheidung in Slg. 2006, I-9461 genannte Erfordernis der "Mitteilung" der Kosten steht dem Abzug nicht entgegen.

    Denn damit würden die Vorgaben des EuGH in dem Urteil in Slg. 2006, I-9461, nach dem der Betriebsausgabenabzug ohne weitere Voraussetzungen zu erfolgen hat, missachtet.

    Das Steuerabzugsverfahren ist ein legitimes Mittel, um die steuerliche Erfassung der Einkünfte einer außerhalb des Besteuerungsstaates ansässigen Person sicherzustellen und zu verhindern, dass die betreffenden Einkünfte sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Staat der Leistungserbringung unversteuert bleiben (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-9461).

    Für die Beurteilung des entscheidungserheblichen Zeitraums stellt der EuGH auf den Zeitraum der Auszahlung der Vergütung und nicht den Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids ab (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-9461, Tz. 39 i.V.m. Tz. 19 f.; anders M. Lang, SWI 2007, 17, 24).

    Auch der EuGH hat den DBA-Regelungen keine Relevanz beigemessen, eine effektive Steuererhebung zu gewährleisten (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-9461).

  • BFH, 24.04.2007 - I R 39/04

    Besteuerung künstlerischer Darbietungen innerhalb der EG

    Auszug aus BFH, 05.05.2010 - I R 105/08
    NV: Entgegen der gesetzlichen Regelung kann der Vergütungsschuldner aufgrund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts Betriebsausgaben geltend machen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Einnahmen stehen und ihm vom Vergütungsgläubiger mitgeteilt wurden (Anschluss an Senatsurteil vom 24. April 2007 I R 39/04, BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95).

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, jetzt Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), hat mit Urteil vom 3. Oktober 2006 C-290/04 "Scorpio" (Slg. 2006, I-9461) entschieden, dass das Steuerabzugsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen und die damit einhergehende Haftung des Vergütungsschuldners grundsätzlich mit EU-Recht, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49, Art. 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG), jetzt Art. 56, Art. 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Union 2007 Nr. C 306/01), vereinbar sind, sofern im Steuerabzugsverfahren die im unmittelbaren Zusammenhang mit der inländischen Tätigkeit stehenden Betriebsausgaben des beschränkt steuerpflichtigen EU/EWR-Vergütungsgläubigers, die er dem Vergütungsschuldner mitgeteilt hat, geltend gemacht werden können (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. April 2007 I R 39/04, BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95).

    Vielmehr kann der Steuerschuldner seine Erwerbsaufwendungen im Nachhinein im Rahmen eines Erstattungsbegehrens geltend machen (vgl. Senatsurteil in BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95).

  • BFH, 28.01.2004 - I R 73/02

    Beschränkte Steuerpflicht: Überlassung von Rechten an Personen

    Auszug aus BFH, 05.05.2010 - I R 105/08
    Als Vergütungsschuldnerin kann sie das Bestehen ihrer Entrichtungspflicht mit dem Rechtsbehelf gegen die Steueranmeldung, die gemäß § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gilt, überprüfen lassen (vgl. zur ständigen Rechtsprechung Senatsurteile vom 17. November 2004 I R 20/04, BFH/NV 2005, 892, und vom 28. Januar 2004 I R 73/02, BFHE 205, 174, BStBl II 2005, 550).

    Soweit der EuGH zum Erstattungsverfahren (§ 50d Abs. 1 Satz 2 ff. EStG 1997 n.F.) entschieden hat, dass die Grundfreiheiten des EG-Vertrags einer nationalen Regelung, welche die Einkünfte Gebietsfremder einer definitiven Besteuerung zu einem einheitlichen Steuersatz von 25 % durch Steuerabzug unterwirft, nur dann entgegen stehen, wenn die Besteuerung, nach welcher die Einkünfte Gebietsansässiger besteuert werden, im Vergleich niedriger ist (vgl. EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 C-234/01 "Gerritse" (Slg. 2003, I-5933, BStBl II 2003, 859; vgl. dazu Senatsurteile vom 24. April 2007 I R 93/03, BFHE 218, 83, BStBl II 2008, 132, und in BFHE 205, 174, BStBl II 2005, 550), sind diese Grundsätze nicht auf das dem Erstattungsverfahren vorgelagerte Abzugsverfahren übertragbar (ebenso M. Lang, Steuer und Wirtschaft International --SWI-- 2007, 17, 25 ff.; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 50a Rz 30; anders Österreichischer Verwaltungsgerichtshof, Erkenntnis vom 19. Oktober 2006 2006/14/0109, Beilage zur Österreichischen Steuer-Zeitung 2007, 117).

  • BFH, 24.04.2007 - I R 93/03

    Erstattungsbeschränkungen in § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 2 EStG 1997 teilweise

    Auszug aus BFH, 05.05.2010 - I R 105/08
    Soweit der EuGH zum Erstattungsverfahren (§ 50d Abs. 1 Satz 2 ff. EStG 1997 n.F.) entschieden hat, dass die Grundfreiheiten des EG-Vertrags einer nationalen Regelung, welche die Einkünfte Gebietsfremder einer definitiven Besteuerung zu einem einheitlichen Steuersatz von 25 % durch Steuerabzug unterwirft, nur dann entgegen stehen, wenn die Besteuerung, nach welcher die Einkünfte Gebietsansässiger besteuert werden, im Vergleich niedriger ist (vgl. EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 C-234/01 "Gerritse" (Slg. 2003, I-5933, BStBl II 2003, 859; vgl. dazu Senatsurteile vom 24. April 2007 I R 93/03, BFHE 218, 83, BStBl II 2008, 132, und in BFHE 205, 174, BStBl II 2005, 550), sind diese Grundsätze nicht auf das dem Erstattungsverfahren vorgelagerte Abzugsverfahren übertragbar (ebenso M. Lang, Steuer und Wirtschaft International --SWI-- 2007, 17, 25 ff.; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 50a Rz 30; anders Österreichischer Verwaltungsgerichtshof, Erkenntnis vom 19. Oktober 2006 2006/14/0109, Beilage zur Österreichischen Steuer-Zeitung 2007, 117).
  • BFH, 29.11.2007 - I B 181/07

    Künstler- und Sportlerbesteuerung verstößt vorläufig nicht gegen Europarecht

    Auszug aus BFH, 05.05.2010 - I R 105/08
    Im Übrigen ist selbst für das Jahr 2007 zu bezweifeln, ob die zwischenstaatlich vereinbarte Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuerforderungen geeignet ist, die vom EuGH geschilderten und anerkannten Vorteile des Steuerabzugsverfahrens in Frage stellen zu können (vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 2007 I B 181/07, BFHE 219, 214, BStBl II 2008, 195).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 2 BvR 1178/07

    Abzugsbesteuerung der im Inland erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 05.05.2010 - I R 105/08
    Auch das BVerfG hat die Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Steuerpflicht ausländischer Künstler und des Steuerabzugs nicht beanstandet (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 2010  2 BvR 1178/07, IStR 2010, 327).
  • BFH, 22.04.1998 - I R 54/96

    Pauschalbesteuerung von Schiff- und Luftfahrtunternehmen

    Auszug aus BFH, 05.05.2010 - I R 105/08
    Eine unzulässige Diskriminierung liegt nicht allein darin, dass nicht ansässige Personen aus praktischen Erwägungen in einem anderen Verfahren besteuert werden als ansässige Personen, soweit sich keine höhere Gesamtsteuerbelastung für den Nichtansässigen im Vergleich zum Ansässigen ergibt (vgl. Senatsurteil vom 22. April 1998 I R 54/96, BFHE 186, 89).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-282/07

    Truck Center - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt

    Auszug aus BFH, 05.05.2010 - I R 105/08
    Der erkennende Senat sieht sich in dieser Einschätzung durch das EuGH-Urteil vom 22. Dezember 2008 C-282/07 "Truck Center" (IStR 2009, 135) zur Niederlassungsfreiheit bestätigt.
  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Gerritse

    Auszug aus BFH, 05.05.2010 - I R 105/08
    Soweit der EuGH zum Erstattungsverfahren (§ 50d Abs. 1 Satz 2 ff. EStG 1997 n.F.) entschieden hat, dass die Grundfreiheiten des EG-Vertrags einer nationalen Regelung, welche die Einkünfte Gebietsfremder einer definitiven Besteuerung zu einem einheitlichen Steuersatz von 25 % durch Steuerabzug unterwirft, nur dann entgegen stehen, wenn die Besteuerung, nach welcher die Einkünfte Gebietsansässiger besteuert werden, im Vergleich niedriger ist (vgl. EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 C-234/01 "Gerritse" (Slg. 2003, I-5933, BStBl II 2003, 859; vgl. dazu Senatsurteile vom 24. April 2007 I R 93/03, BFHE 218, 83, BStBl II 2008, 132, und in BFHE 205, 174, BStBl II 2005, 550), sind diese Grundsätze nicht auf das dem Erstattungsverfahren vorgelagerte Abzugsverfahren übertragbar (ebenso M. Lang, Steuer und Wirtschaft International --SWI-- 2007, 17, 25 ff.; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 50a Rz 30; anders Österreichischer Verwaltungsgerichtshof, Erkenntnis vom 19. Oktober 2006 2006/14/0109, Beilage zur Österreichischen Steuer-Zeitung 2007, 117).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 05.05.2010 - I R 105/08
    Die Auslegung der Dienstleistungsfreiheit und der sonstigen europarechtlichen Bestimmungen ist hinsichtlich der streitentscheidenden Vorschrift in Anbetracht der bereits vorliegenden gefestigten Spruchpraxis des EuGH nicht zweifelhaft, so dass die Voraussetzungen für eine Vorlage des Streitfalls nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht erfüllt sind (vgl. zur fehlenden Vorlageverpflichtung bei offenkundiger Rechtslage EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 "C.I.L.F.I.T.", EuGHE 1982, 3415).
  • EGMR, 23.10.1990 - 11581/85

    DARBY v. SWEDEN

  • BFH, 30.05.1990 - I R 57/89

    Nullregelung - Einnahme - Ausländischer Unternehmer - Befreiung von

  • BFH, 17.11.2004 - I R 20/04

    Steueranmeldung gemäß § 73 e EStDV

  • BFH, 08.05.1991 - I R 14/90

    Haftung für Steuern auf Vergütungen, die dem Gläubiger der Vergütungen zufließen

  • BFH, 17.11.2004 - I R 75/01

    General Agreement on Trade in Services; GATS

  • BFH, 19.11.2003 - I R 22/02

    Beschränkte Steuerpflicht eines Künstlers nach DBA-USA

  • FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 218/07

    Rechtmäßigkeit eines Steuerabzugs gem. § 50a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG)

  • EuGH, 16.03.2004 - C-264/01

    DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EG-VERTRAGS HINDERN DIE DEUTSCHEN

  • BFH, 15.01.2015 - I R 69/12

    Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung

    Da der Gesetzgeber untätig geblieben ist und auf die Rechtsprechung des EuGH nicht reagiert hat (vgl. zu diesem gesetzgeberischen Untätigbleiben auch Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 36 Rz 11), steht dem vielmehr nach wie vor der unmissverständliche Wortlaut des § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 3 EStG 1990 entgegen, der ein solches Zahlungserfordernis nicht genügen lässt und der sich --zulasten des Steuerpflichtigen-- weder aus unionsrechtlichen Gründen noch mit den methodischen Mitteln der Rechtsanwendung überwinden lässt (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2010 I R 105/08, BFH/NV 2010, 2043).
  • BFH, 24.10.2018 - I R 69/16

    Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bei "total buy out"-Vertrag

    Gegenstand des Verfahrens ist das Bestehen bzw. der Umfang der Steuerentrichtungspflicht des Vergütungsschuldners (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 5. Mai 2010 I R 105/08, BFH/NV 2010, 2043; vom 27. Juli 2011 I R 32/10, BFHE 234, 292, BStBl II 2014, 513; Senatsbeschluss vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590; Senatsurteil vom 25. April 2012 I R 76/10, BFH/NV 2012, 1444).
  • FG Münster, 19.11.2015 - 9 K 1900/12

    Körperschaftsteuerliche Qualifikation von Zahlungen einer US-amerikanischen

    e) Führt - wie im vorliegenden Streitfall - die einfachgesetzliche Auslegung einer Norm zu keinem eindeutigen Ergebnis und verstößt eine der denkbaren Auslegungsmöglichkeiten gegen die Grundfreiheiten des EGV (bzw. jetzt des AEUV), so ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts der Auslegungsmöglichkeit der Vorzug zu geben, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (vgl. auch allgemein zur Auslegung i.S. einer geltungserhaltenden Reduktion BFH-Urteile vom 05.05.2010 I R 104/08, BFH/NV 2010, 2043; vom 02.07.2014 I R 57/12, BFH/NV 2015, 11).
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