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   BFH, 31.01.2012 - I R 105/10   

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https://dejure.org/2012,8680
BFH, 31.01.2012 - I R 105/10 (https://dejure.org/2012,8680)
BFH, Entscheidung vom 31.01.2012 - I R 105/10 (https://dejure.org/2012,8680)
BFH, Entscheidung vom 31. Januar 2012 - I R 105/10 (https://dejure.org/2012,8680)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Hinzurechnung von Glücksspielabgaben zur Ermittlung des Gewerbeertrags

  • openjur.de

    Hinzurechnung von Glücksspielabgaben zur Ermittlung des Gewerbeertrags

  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 8 Nr 1 Buchst f S 1, GlSpielG ND § 13, GlSpielG ND § 4
    Hinzurechnung von Glücksspielabgaben zur Ermittlung des Gewerbeertrags

  • Bundesfinanzhof

    Hinzurechnung von Glücksspielabgaben zur Ermittlung des Gewerbeertrags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Nr 1 Buchst f S 1 GewStG 2002 vom 14.08.2007, § 13 GlSpielG ND, § 4 GlSpielG ND
    Hinzurechnung von Glücksspielabgaben zur Ermittlung des Gewerbeertrags

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Hinzurechnung von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG 2002 i.R.d. Ermittlung des Gewerbeertrags bei der Gewerbesteuer

  • rewis.io

    Hinzurechnung von Glücksspielabgaben zur Ermittlung des Gewerbeertrags

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 8 Nr. 1; NGlüSpG § 13
    Zulässigkeit einer Hinzurechnung von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG 2002 i.R.d. Ermittlung des Gewerbeertrags bei der Gewerbesteuer

  • datenbank.nwb.de

    Hinzurechnung von Glücksspielabgaben zur Ermittlung des Gewerbeertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Lizenzzahlungen
    Aktuelle Hinweise

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 29.08.1986 - III R 209/82

    Fahrtkosten, die entstehen, um das Kind zur Betreuungsperson zu bringen, sind

    Auszug aus BFH, 31.01.2012 - I R 105/10
    So hat der Bundesfinanzhof (BFH) schon im Urteil vom 29. August 1986 III R 209/82 (BFHE 148, 22, BStBl II 1987, 167) herausgestellt, dass diese Präposition sowohl im Sinne einer kausalen als auch einer modalen Verknüpfung verstanden werden kann.
  • BFH, 21.10.2009 - I R 70/08

    Lohnsteuererstattungsanspruch bei abkommenswidriger Lohnsteuereinbehaltung

    Auszug aus BFH, 31.01.2012 - I R 105/10
    Dass der Gegenleistungsbegriff in einem weiteren Sinne verstanden werden kann, belegt die ständige Rechtsprechung des BFH für den Bereich des § 19 Abs. 1 EStG: Danach werden Vorteile "für eine Beschäftigung" gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind; das ist der Fall, wenn der Vorteil nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und wenn die Einnahme als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit anzusehen ist, d.h. wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (s. z.B. Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 I R 70/08, BFHE 226, 529; BFH-Urteil vom 30. Juni 2011 VI R 80/10, BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948).
  • BFH, 30.06.2011 - VI R 80/10

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen

    Auszug aus BFH, 31.01.2012 - I R 105/10
    Dass der Gegenleistungsbegriff in einem weiteren Sinne verstanden werden kann, belegt die ständige Rechtsprechung des BFH für den Bereich des § 19 Abs. 1 EStG: Danach werden Vorteile "für eine Beschäftigung" gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind; das ist der Fall, wenn der Vorteil nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und wenn die Einnahme als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit anzusehen ist, d.h. wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (s. z.B. Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 I R 70/08, BFHE 226, 529; BFH-Urteil vom 30. Juni 2011 VI R 80/10, BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948).
  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus BFH, 31.01.2012 - I R 105/10
    Es wird im Streitfall eine Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit, die einer Person des öffentlichen Rechts vorbehalten ist (§ 2 NGlüSpG), ausgesprochen (s.a. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 8. September 2010 C-316/07 u.a., Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2010, 1409 [Rz 79: "zur Konzession erteilten Rechten"]; zu verfassungsrechtlichen Fragen der Erlaubnispflicht der entsprechenden Tätigkeit s. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Oktober 2008  1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338).
  • FG Niedersachsen, 11.11.2010 - 6 K 240/09

    Glücksspielabgaben als zu den unter die Anwendung des § 8 Nr. 1f S. 1

    Auszug aus BFH, 31.01.2012 - I R 105/10
    Die Klage gegen den hiernach festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag blieb erfolglos (Niedersächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 11. November 2010, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 655).
  • BFH, 27.05.2009 - I R 30/08

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Darlehenszinsen: Vorlage an den Europäischen

    Auszug aus BFH, 31.01.2012 - I R 105/10
    Zweck der Hinzurechnungen ist es, den unabhängig von der Art und Weise des für die Kapitalausstattung des Betriebs zu entrichtenden Entgelts erwirtschafteten ("objektivierten") Ertrag des Betriebs mittels Hinzurechnung eines "Finanzierungsanteils" als Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer zu erfassen (z.B. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2009 I R 30/08, BFHE 226, 357; s.a. die Begründung der Regierungsfraktionen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum UntStRefG, BTDrucks 16/4841, S. 78 und 80; Clemens/Laurent, Deutsches Steuerrecht 2008, 440 f.).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus BFH, 31.01.2012 - I R 105/10
    Es wird im Streitfall eine Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit, die einer Person des öffentlichen Rechts vorbehalten ist (§ 2 NGlüSpG), ausgesprochen (s.a. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 8. September 2010 C-316/07 u.a., Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2010, 1409 [Rz 79: "zur Konzession erteilten Rechten"]; zu verfassungsrechtlichen Fragen der Erlaubnispflicht der entsprechenden Tätigkeit s. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Oktober 2008  1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338).
  • BFH, 26.04.2018 - III R 25/16

    Hinzurechnung von transaktionsbezogenen Zahlungen bei computerisierten

    Dadurch soll der unabhängig von der Art und Weise des für die Kapitalausstattung des Betriebs zu entrichtenden Entgelts erwirtschaftete ("objektivierte") Ertrag des Betriebs mittels Hinzurechnung eines "Finanzierungsanteils" als Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer erfasst werden; zudem soll die Vorschrift Gewinnverlagerungen entgegenwirken und die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage verbreitern (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 2012 I R 105/10, BFH/NV 2012, 996, m.w.N.; Rapp, Finanz-Rundschau --FR-- 2017, 563, 564).

    Denn eine Sachkapitalüberlassung kann nicht nur durch die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern, sondern auch durch die zeitlich befristete Überlassung von Rechten erfolgen; der einheitlich mit 25 % des zu zahlenden Entgelts pauschalierte Nettoertrag der befristeten Überlassung wird dabei als im nutzenden Gewerbebetrieb erwirtschaftet behandelt und mit Gewerbesteuer belastet (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 996, Rz 9; Blümich/Hofmeister, § 8 GewStG Rz 270, 306; Keß in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 1 Buchst. f Rz 4; BTDrucks 16/4841, S. 80).

    a) Rechte i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG sind Immaterialgüterrechte, d.h. subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition --ein Abwehrrecht-- besteht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 996, Rz 11; Keß in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 8 Nr. 1 Buchst. f Rz 16; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl., § 8 Nr. 1f Rz 3; Blümich/Hofmeister, § 8 GewStG Rz 274; Clemens in Deloitte, GewStG, § 8 Nr. 1f Rz 16; Rapp, FR 2017, 563, 565).

    Insoweit wird für unerheblich gehalten, ob es sich um ein privates oder ein öffentliches Recht handelt (Gleichlautender Ländererlass vom 2. Juli 2012, BStBl I 2012, 654, Tz. 35; vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 996, betreffend Glücksspielabgaben als Konzession).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2017 - 6 K 6104/15

    Sachlicher Anwendungsbereich von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG - Keine Hinzurechnung

    Rechte in diesem Sinne sind Immaterialgüterrechte, also subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis und entsprechende Abwehrrechte enthalten (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2012 - I R 105/10, BFH/NV 2012, 996; koordinierter Ländererlass vom 2. Juli 2012, BStBl. I 2012, 654, Rn. 33; Keß in Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. f Rn. 9; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Aufl. 2014, § 8 Nr. 1f Rn. 3; Hofmeister in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 GewStG Rn. 274).

    Da das Gesetz als Beispiel für ein solches Recht neben Lizenzen auch Konzessionen aufzählt, spielt es keine Rolle, ob es sich um Rechte des öffentlichen Rechts und des Privatrechts handelt (Hofmeister in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 GewStG Rn. 274; koordinierte Ländererlasse vom 2. Juli 2012, BStBl. I 2012, 654, Rn. 35; zu Glücksspiellizenzen: BFH-Beschluss vom 31. Januar 2012 - I R 105/10, BFH/NV 2012, 996).

    So stellt z.B. beim gemeinwohlorientierten staatlichen Glückspielmonopol die Konzession eine befristete behördliche Genehmigung zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes dar (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2012 - I R 105/10, BFH/NV 2012, 996, zu einer Glücksspiellizenz; Keß in Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. f Rn. 17, nennt als weitere Bsp.

    Es kommt nicht darauf an, ob die Aufwendungen zielgerichtet im Hinblick auf die Nutzung des Rechts ("Zahlung, um zu nutzen") oder ursächlich aufgrund der Nutzung des Rechts ("Zahlung, weil genutzt wird") entstehen (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2012 - I R 105/10, BFH/NV 2012, 996, Rn. 17; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Aufl. 2014, § 8 Nr. 1f Rn 12; Hofmeister in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 GewStG Rn 295; Keß in Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. f Rn. 45).

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung (koordinierter Ländererlass vom 2. Juli 2012, BStBl. I 2012, 654, Rn. 35), der h.M. in der Kommentarliteratur (Keß in Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. f Rn. 17; Hofmeister in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 GewStG Rn. 274) und wohl auch des BFH (Beschluss vom 31. Januar 2012 - I R 105/10, BFH/NV 2012, 996, Rn. 13, es handelt sich nicht um tragende Gründe) stellen allerdings die Konzessionen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen an Energieversorger ein Immaterialrecht gem. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG dar.

    Der BFH hat allerdings für die Glücksspielerlaubnis entschieden, dass diese angesichts der Möglichkeit, sie nachträglich zu beschränken oder mit Auflagen zu versehen, nicht als endgültige, sondern als befristete Rechteübertragung zu bewerten sei (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2012 - I R 105/10, BFH/NV 2012, 996, Rn. 12).

  • FG Köln, 16.06.2016 - 13 K 1014/13

    Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Zahlungen im Zusammenhang

    Rechte im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG sind nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 31. Januar 2012 I R 105/10, BFH/NV 2012, 996), welcher sich der erkennende Senat anschließt, Immaterialgüterrechte, d.h. subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis und entsprechende Abwehrrechte enthalten.

    Rechte sind entsprechend der o.g. Definition (BFH-Urteil vom 31. Januar 2012 I R 105/10, BFH/NV 2012, 996) nur solche subjektiven Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis und auch eine entsprechende Abwehrbefugnis, d.h. eine geschützte Rechtsposition an diesem Recht, enthalten.

    Ob dieses Argument alleine tragfähig wäre, erscheint dem Senat aufgrund des BFH-Urteils vom 31. Januar 2012 (I R 105/10, BFH/NV 2012, 996) zweifelhaft.

  • BFH, 23.02.2023 - IV R 37/18

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von

    Unerheblich für die Qualifizierung als Recht im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG ist es, ob es sich hierbei um ein privates oder ein öffentliches Recht handelt (BFH-Beschluss vom 31.01.2012 - I R 105/10, Rz 13; BFH-Urteil vom 26.04.2018 - III R 25/16, BFHE 261, 549, Rz 29).

    Die Aufwendungen müssen lediglich dafür geleistet werden, dass das Recht auch in der Zukunft weiterhin berechtigterweise überlassen wird und dies die Fortführung der entsprechenden betrieblichen Betätigung sicherstellt (z.B. BFH-Beschluss vom 31.01.2012 - I R 105/10, Rz 16 f.).

    Mit der (teilweisen) Hinzurechnung dieser Aufwendungen sei der Gleichstellung von Unternehmen gedient, die mit Eigen- und Fremdkapital finanziert seien (vgl. Gesetzentwurf vom 27.03.2007 zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008, BTDrucks 16/4841, S. 31, 80; BFH-Beschluss vom 31.01.2012 - I R 105/10, Rz 9).

  • FG Niedersachsen, 11.11.2021 - 10 K 29/20

    Hinzurechnung des Entgelts für die Überlassung des Firmenlogos für Werbezwecke

    a) Rechte iSd. § 8 Nr. 1 f) Satz 1 GewStG sind Immaterialgüterrechte, d.h. subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition - ein Abwehrrecht - besteht (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2012 I R 105/10, BFH/NV 2012, 996 Rn. 11 m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.12.2022 - 11 K 11252/17

    Keine Rückstellung für die Kosten der Beseitigung einer Bodenkontamination, falls

    a) Die der Klägerin mit Bescheid vom 11. März 1970 erteilte wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung zur Entnahme von Grundwasser durch die Brunnengalerien I bis V zum Zweck der Trinkwasserversorgung stellt eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis und damit ein Recht im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchstabe f) GewStG dar (siehe hierzu auch: BFH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - I R 105/10, BFH/NV 2012, 996; Hofmeister in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, 164. EL November 2022, § 8 GewStG Rn. 274; Keß in Lenski/Steinberg, GewStG, 136. Lieferung, 5/2021, § 8 Nr. 1 Buchst. f Rn. 17; Staats in GewStG - eKommentar, Fassung vom 01.01.2020, § 8 Rn. 315; Clemens in Deloitte, GewStG, § 8 Nr. 1f Rn. 17; offen gelassen von: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Februar 2017 - 6 K 6104/15, a.a.O.).
  • FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 2554/15

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Lizenzgebühren für die Überlassung von

    Rechte im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG sind Immaterialgüterrechte (subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert), die eine Nutzungsbefugnis und entsprechende Abwehrrechte enthalten (BFH-Urteil vom 31.1.2012 I R 105/10, BFH/NV 2012, 996).
  • FG Hessen, 11.05.2022 - 8 K 365/17

    Gewerbesteuer: Außenwerbung und gewerbesteuerliche Hinzurechnung

    Rechte im Sinne der Vorschrift sind Immaterialgüterrechte, also subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis und entsprechende Abwehrrechte enthalten (vgl. BFH vom 31. Januar 2012 - I R 105/10 -, BFH/NV 2012, 996, Rz. 33 der koordinierten Ländererlasse vom 2. Juli 2012, BStBl. I 2012, 654 sowie FG Rheinland-Pfalz, vom 18. April 2018, a. a. O.).
  • FG Niedersachsen, 09.12.2021 - 10 K 10124/18

    Hinzurechnen von Aufwendungen für den Erwerb von Adressen dem Gewerbeertrag

    subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition - ein Abwehrrecht - besteht (BFH in BFH/NV 2012, 996 Rn. 11; Keß in Lenski/Steinberg aaO, § 8 Nr. 1 Buchst. f Rn. 16; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl., § 8 Nr. 1f Rn. 3; Blümich/Hofmeister, § 8 GewStG Rn. 274; Clemens in Deloitte, GewStG, § 8 Nr. 1f Rn. 16; Rapp FR 2017, 563, 565).
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