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   BFH, 17.10.1990 - I R 118/88   

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https://dejure.org/1990,174
BFH, 17.10.1990 - I R 118/88 (https://dejure.org/1990,174)
BFH, Entscheidung vom 17.10.1990 - I R 118/88 (https://dejure.org/1990,174)
BFH, Entscheidung vom 17. Oktober 1990 - I R 118/88 (https://dejure.org/1990,174)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    VGFGEntlG Art. 3 § 3; FGO § 65, § 96 Abs. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Anfechtungsklage - Bestimmung des Klageantrages - Besteuerungsgrundlage - Bezeichnung dem Betrag nach - Teil der Sachentscheidung - Prüfung der Begründetheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO §§ 65, § 96 Abs. 1 S. 2; VGFGEntlG Art. 3 § 3

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fristsetzung zur Einreichung der Klagebegründung - Zurückweisung verspäteten Vorbringens nur als Teil der Sachentscheidung - Zulässige Klage bei beziffertem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 162, 534
  • NVwZ-RR 1992, 390
  • BB 1991, 1407
  • BB 1991, 405
  • DB 1991, 532
  • BStBl II 1991, 242
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 22.06.2010 - VIII R 38/08

    Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift - Anforderungen an die

    b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die erforderliche Feststellung, ob und wann eine Klage mit welchem Inhalt und von wem --unbedingt-- eingelegt worden ist, ist ebenso wie für andere Sachurteilsvoraussetzungen der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, im Streitfall mithin der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BFH-Urteile vom 23. April 1985 VII R 109/80, BFH/NV 1987, 304: "... in jeder Lage des Verfahrens --auch vom Revisionsgericht-- zu überprüfen"; vom 14. Mai 1987 X R 51/82, BFH/NV 1988, 96; vom 17. Oktober 1990 I R 118/88, BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242).
  • BFH, 17.01.2002 - VI B 114/01

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Antrag auf Aufhebung eines

    Der BFH hat wiederholt entschieden, dass der Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend bestimmt ist, wenn ein Kläger die Herabsetzung der Steuerschuld bzw. einer bestimmten Besteuerungsgrundlage oder --bei einem Gewinnfeststellungsbescheid-- der Einkünfte auf einen genau bezeichneten Betrag beantragt (BFH-Urteile vom 17. Oktober 1990 I R 118/88, BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242; vom 23. Januar 1997 IV R 84/95, BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462).

    Der Zweck des § 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO besteht allein darin, das FG in die Lage zu versetzen, die Grenzen der eigenen Entscheidungsbefugnis bestimmen zu können (vgl. BFH-Urteil in BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242).

  • BFH, 23.01.1997 - IV R 84/95

    Hinreichende Bestimmung des Klagebegehrens bei Anfechtungsklage; Auslegung der

    Dieser machte mit Schriftsatz vom 16. März 1995 geltend, das Klageziel sei mit der Bezeichnung der angefochtenen Verwaltungsakte und der Bezeichnung des Betrags, auf den die Einkünfte aus selbständiger Arbeit 1986 bis 1988 herabzusetzen seien, hinreichend bestimmt gewesen und verwies auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Oktober 1990 I R 118/88 (BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242).

    a) Wie der I. Senat des BFH durch Urteil in BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242 entschieden hat, reicht es für die Bestimmung des Gegenstands des Klagebegehrens aus, wenn die anderweitig anzusetzende Besteuerungsgrundlage dem Betrag nach bezeichnet wird.

    Die vom FA aufgeworfene Frage, ob die Entscheidung des I. Senats in BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242 nach Inkrafttreten des § 79b Abs. 1 FGO ab 1. Januar 1993 überholt ist, kann daher im Streitfall offenbleiben.

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