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   BFH, 27.03.2001 - I R 120/98   

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https://dejure.org/2001,5141
BFH, 27.03.2001 - I R 120/98 (https://dejure.org/2001,5141)
BFH, Entscheidung vom 27.03.2001 - I R 120/98 (https://dejure.org/2001,5141)
BFH, Entscheidung vom 27. März 2001 - I R 120/98 (https://dejure.org/2001,5141)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Veräußerung - Fondsanteile - Überschüsse - Besteuerung - Einkommensteuer - Kapitalanlagegesellschaft

  • Judicialis

    EStG § 20; ; AO 1977 § ... 42; ; AStG § 21 Abs. 8; ; AuslInvestmG § 17 f.; ; AuslInvestmG § 17 Abs. 2; ; KAGG § 38 ff.; ; KAGG § 39 Abs. 1 a; ; KAGG § 38 Abs. 1 Satz 1; ; KAGG § 38 Abs. 1 Satz 2; ; KAGG § 39 Satz 1; ; KAGG § 40; ; KAGG § 40 Abs. 1 Nr. 1; ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 1, AO 1977 § 42, AuslInvestmG § 17, AuslInvestmG § 18
    Investmentfonds

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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 11.10.2000 - I R 99/96

    Ausländischer Investmentfond: Einkünfte aus Beteiligung - abschließende Regelung

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - I R 120/98
    Der Senat hat mit Urteil vom 11. Oktober 2000 I R 99/96 (BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22) entschieden, dass "Zwischengewinne" aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Investmentfonds in der Zeit bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310, BStBl I 1994, 50) weder nach § 17 oder § 18 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen vom 28. Juli 1969 (AuslInvestmG) noch nach § 20 EStG steuerpflichtig sind.

    Ohne Bedeutung ist schließlich auch, dass die Fonds-Verwaltungsgesellschaft den Anlegern eine bestimmte Mindest-Wertentwicklung garantiert hatte; insoweit gilt nichts anderes als im Fall einer Renditegarantie (hierzu Senatsurteil in BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22, 23 f., unter II. 1. f der Entscheidungsgründe).

    Das gilt namentlich insoweit, als der Senat darauf abgestellt hat, dass das AuslInvestmG die Besteuerung von Erträgen aus einem nichtrechtsfähigen Fonds gegenüber den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Vorschriften einschränkt und dass diese Privilegierung nicht durch eine unmittelbare Anwendung jener Vorschriften beseitigt werden darf (Senatsurteil in BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22, 23, unter II. 1. e der Entscheidungsgründe).

    Damit folgt das KAGG ebenso wie das AuslInvestmG einem (nur) eingeschränkten "Transparenzprinzip" (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22, 23, m.w.N.), das darauf abzielt, Erträge des Fonds einerseits unmittelbar beim Anleger zu erfassen und andererseits bei diesem teilweise steuerlich zu begünstigen.

    Eine andere Beurteilung wäre nur dann angezeigt, wenn das Geschäft alsbald nach einem steuerlich erheblichen Stichtag rückgängig gemacht worden wäre oder sich aus anderen Gründen als nur kurzfristig vorgeschoben erwiese (Senatsurteil in BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22, 24, m.w.N.).

  • BFH, 24.10.2023 - VIII R 8/20

    Steuerbarkeit der Erstattung von auf der Fondsebene erhobenen Verwaltungsgebühren

    bb) Dass die Regelung des § 20 Abs. 3 EStG durch die spezielleren und abschließenden Regelungen der Investmentbesteuerung des Investmentsteuergesetzes 2004 zum Umfang der steuerbaren Kapitalerträge im Zusammenhang mit der Investmentanlage auch bei Zahlungen Dritter an den Anleger verdrängt wird, hat bereits der I. Senat des BFH zu der wortgleichen Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG a.F. unter Geltung der Bestimmungen in § 17 und § 18 AuslInvestmentG entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2000 - I R 99/96, BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22, unter II.1.d bis f [Rz 16 bis 19]; s.a. BFH-Urteile vom 04.03.1980 - VIII R 48/76, BFHE 130, 287, BStBl II 1980, 453; vom 27.03.2001 - I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539 und vom 24.11.2009 - VIII R 30/06, BFHE 227, 442, BStBl II 2010, 647).
  • FG Münster, 22.02.2008 - 9 K 5096/07

    Vereinbarkeit einer rückwirkenden Anwendung von § 40a Abs. 1 S. 2 Gesetz über

    Darüber hinaus vertritt der BFH die Auffassung, dass die Sondervorschriften des KAGG in ihrem Anwendungsbereich die allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften verdrängen (BFH-Urteil vom 11. Oktober 2000 I R 99/96, BFHE 193, 330, BStBl. II 2001, 22, unter II.1.e, betr. Verdrängung des § 20 EStG durch die §§ 17, 18 Auslandsinvestmentgesetz, die eine für ausländische Investmentfonds geltende Parallelregelung zu §§ 38 ff. KAGG enthalten; BFH-Urteil vom 27. März 2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539, unter II.2.b, betr. Verdrängung des § 20 EStG durch §§ 38 ff. KAGG).

    Im Übrigen ist § 8b Abs. 3 KStG auch deshalb nicht unmittelbar auf Anteilscheine anwendbar, weil nach der - vom vorlegenden Senat für zutreffend erachteten - Rechtsprechung des BFH die Sondervorschriften des KAGG (und des parallel ausgestalteten AuslInvestmG) in ihrem Anwendungsbereich die allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften verdrängen (BFH-Urteile vom 11. Oktober 2000 I R 99/96, BFHE 193, 330, BStBl. II 2001, 22, unter II.1.e, undvom 27. März 2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539, unter II.2.b).

    Schüttet das Sondervermögen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 EStG aus, bleiben diese beim Anteilinhaber auch dann steuerfrei, wenn er sie als Direktanleger hätte versteuern müssen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 KAGG; vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 27. März 2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539, unter II.2.b aa).

  • BFH, 28.10.2009 - I R 27/08

    Abzugsverbot für negative Aktiengewinne aus Investmentfonds mit ausländischen

    Der Anteilsscheininhaber wird danach bei der Rückgabe oder Veräußerung der Anteilsscheine steuerlich nicht anders behandelt als bei einer Direktanlage (Lübbehüsen in Brinkhaus/Scherer, a. a. O., Vor §§ 37n ff. KAGG Rz 11 und § 40a KAGG Rz 11; Gosch, KStG, 1. Aufl., § 8b Rz 52; Hammer, DStZ 2002, 519, 524 f.; vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 2000 I R 99/96, BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22, unter II. 1. e; vom 27. März 2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539, unter II. 2. b).
  • FG Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 1 K 3180/12

    Versteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen nach §

    Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 27. März 2001 I R 120/98 (Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2001, 1539) klargestellt, dass das vom Gesetzgeber verfolgte Transparenzprinzip es gebiete, beide Formen der Einkunftserzielung -Besteuerung der vom Fonds selbst erzielten Erträge und Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen- gleich zu behandeln.

    Dies trifft auch für das von der Klägerin zitierte Urteil des BFH vom 27. März 2001 I R 120/98 (BFH/NV 2001, 1539) zu.

    Die Klägerin geht zwar zu Recht davon aus, dass nach den Vorschriften des KAGG und des AuslInvestmG die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds einem eingeschränkten Transparenzprinzip folgt und der Anleger einerseits grundsätzlich so besteuert wird, als habe er die im Rahmen des Fonds angefallenen Erträge unmittelbar selbst erzielt (BFH-Urteile vom 11. Oktober 2000 I R 99/96, BStBl II 2001, 22, und vom 27. März 2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539).

    Denn ein Teil dieser (im Rahmen des Fonds angefallenen) Erträge, nämlich bestimmte Spekulationsgewinne, werden beim Anleger steuerfrei gestellt und damit der Gedanke der Transparenz nicht in dem Sinne durchgängig verwirklicht, dass der Fonds für Zwecke der Besteuerung vollständig hinweggedacht werden kann (BFH-Urteile vom 11. Oktober 2000 I R 99/96, BStBl. II 2001, 22, und vom 27. März 2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539; FG Münster, Urteil vom 14. Januar 2010 5 K 2852/05, EFG 2010, 691).

  • BFH, 03.03.2010 - I R 109/08

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der über ein Wertpapier-Sondervermögen bezogenen

    bb) Der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung steht ferner nicht entgegen, dass das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften eine abschließende Spezialregelung für die Besteuerung der Erträge aus Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen darstellt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. März 2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539).

    Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften folgt einem eingeschränkten Transparenzprinzip, das darauf abzielt, Erträge des Fonds unmittelbar beim Anleger zu erfassen; der Anteilsscheininhaber soll damit steuerlich nicht anders behandelt werden als bei einer Direktanlage (Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1539, unter II.2.b, m.w.N.).

  • BFH, 25.06.2014 - I R 33/09

    Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von

    aaa) Auch wenn die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds, was für Ausschüttungen insbesondere in § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KAGG durch die Verweise auf § 8b Abs. 1 und 2 KStG 2002 zum Ausdruck kommt, im Grundsatz einem sog. Transparenzprinzip folgt (Gleichbehandlung mit einer Direktanlage - z.B. Senatsurteil in BFHE 229, 351; s.a. Senatsurteile vom 11. Oktober 2000 I R 99/96, BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22; vom 27. März 2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539; s.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 17. Dezember 2013  1 BvL 5/08, BGBl I 2014, 255, Rz 76), wird der Umfang der Geltung dieses Prinzips durch die einzelnen Spezialregelungen bestimmt (s. insbesondere Senatsurteil in BFHE 229, 351; s.a. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 4. März 1980 VIII R 48/76, BFHE 130, 287, BStBl II 1980, 453; vom 7. April 1992 VIII R 79/88, BFHE 168, 111, BStBl II 1992, 786).
  • BFH, 10.11.2015 - IX R 3/15

    Private Veräußerungsgeschäfte mit in- und ausländischen Investmentanteilen -

    a) Der Senat schließt sich insofern nicht der vom Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen geäußerten Ansicht an (vgl. Urteile vom 11. Oktober 2000 I R 99/96, BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22, und vom 27. März 2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539).
  • FG Niedersachsen, 09.09.2010 - 6 K 165/09

    Außerbilanzielle Hinzurechnung einer nicht zu berücksichtigenden Gewinnminderung

    Im Übrigen ist § 8 b Abs. 3 KStG auch deshalb nicht unmittelbar auf Investmentanteile anwendbar, weil die Sondervorschriften des InvStG - ebenso wie die von diesen ab dem Jahr 2004 abgelösten Sondervorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) - in ihrem Anwendungsbereich die allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften verdrängen (vgl. zu den Regelungen des KAGG: BFH-Urteile vom 11. Oktober 2000 I R 99/96, BStBl II 2001, 22; vom 27. März 2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539; vom 3. März 2010 I R 109/08, a.a.O.).

    Das InvStG folgt - wie die vorherige gesetzliche Ausgestaltung im KAGG - einem eingeschränkten Transparenzprinzip, das darauf abzielt, Erträge des Fonds unmittelbar beim Anleger zu erfassen; der Anteilsscheininhaber soll damit steuerlich nicht anders behandelt werden als bei einer Direktanlage (zum KAGG: BFH-Urteile vom 27. März 2001 I R 120/98, a.a.O.; vom 3. März 2010 I R 109/08, a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 23.10.2008 - 14 K 1079/05

    Anrechenbarkeit von steuerfreuen, über eine Kapitalanlagegesellschaft bezogenen

    Das KAGG definiere die Tatbestandsvoraussetzungen selbst und genieße insoweit Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften (vgl. BFH-Urteil vom 27.03.2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539).

    Darüber hinaus vertritt der BFH die Auffassung, dass die Sondervorschriften des KAGG in ihrem Anwendungsbereich die allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften verdrängen (vgl. BFH-Urteil vom 27.03.2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539 unter II. 2. b betr. Verdrängung des § 20 EStG durch §§ 38 ff. KAGG).

  • FG Niedersachsen, 25.01.2018 - 6 K 145/16

    Vorliegen eines Verstoßes gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit bei

    Das KAGG folge einem eingeschränkten Transparenzprinzip (vgl. BFH-Urteil v 27. März 2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539).
  • FG Münster, 22.05.2014 - 9 K 5096/07

    Teilwertabschreibung auf Investmentfondsanteile

  • BFH, 24.11.2009 - VIII R 30/06

    Ansatz des Zwischengewinns bei der Veräußerung von Fondsanteilen

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.02.2009 - 4 K 1078/05

    Zur Frage, ob der Abzugsfähigkeit eines Veräußerungsverlusts ein

  • FG Düsseldorf, 17.08.2017 - 14 K 3722/13

    Zwischengewinnbesteuerung nach dem InvStG: Erwerb von Anteilen an einem

  • FG München, 28.02.2008 - 7 K 917/07

    Die in § 40a Abs. 1 KAGG angeordnete Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG als

  • FG München, 25.06.2019 - 6 K 1543/16

    Besteuerungsgrundlage für Gewerbesteuer

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 3 K 1264/16

    Keine Pauschalbesteuerung sog. schwarzer Investmentfonds bei Vorlage

  • FG Köln, 30.01.2018 - 1 K 2992/13

    Abzugsfähigkeit von negativen Zwischengewinnen aus der Beteiligung am

  • FG München, 05.02.2020 - 7 K 3182/17

    Steuerfreiheit von Ausschüttungen von Altveräußerungsgewinnen

  • FG Saarland, 23.05.2006 - 1 K 420/02

    Einkommensteuer; Besteuerung sog. Finanzinnovationen als Auffangtatbestand (§ 20

  • FG Nürnberg, 21.07.2009 - 1 K 733/07

    Anwendung des § 8b KStG auf einen negativen Aktiengewinn aus der Veräußerung von

  • FG Münster, 14.01.2010 - 5 K 2852/05

    Ermittlung der Einnahmen aus ausländischen Investmentfonds

  • FG Saarland, 23.05.2006 - 1 K 420/05

    Besteuerung sog. Finanzinnovationen

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