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   BFH, 27.08.1997 - I R 127/95   

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https://dejure.org/1997,1815
BFH, 27.08.1997 - I R 127/95 (https://dejure.org/1997,1815)
BFH, Entscheidung vom 27.08.1997 - I R 127/95 (https://dejure.org/1997,1815)
BFH, Entscheidung vom 27. August 1997 - I R 127/95 (https://dejure.org/1997,1815)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Simons & Moll-Simons

    DBA-Kanada Art. 23 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    DBA-Kanada - Bestimmung von Gewinnen und Einkünften - Besteuerung

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    DBA-Kanada: Auslegung der Rückfallklausel nach Art. 23 DBA

  • Judicialis

    DBA-Kanada Art. 23 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DBA-Kanada Art. 23 Abs. 2 lit. a, Abs. 3
    Kanada: Zur Auslegung von Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    DBA-Kanada Art. 23 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3
    Auslegung sog. Rückfallklauseln - Wann stammen Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat? - Gewinne oder Einkünfte i.S. von Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada sind immer nur solche i.S. der einzelnen Einkunftsarten gem. Art. 6 bis 21 DBA-Kanada

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    DBA-Kanada Art 23 Abs 3, DBA-Kanada Art 7
    Ausland; Betriebsstätte; Versicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 184, 326
  • BB 1998, 205
  • DB 1998, 912
  • BStBl II 1998, 58
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 11.06.1996 - I R 8/96

    Versteuerung in den USA - Änderung des inländischen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 27.08.1997 - I R 127/95
    Unbeantwortet bleiben kann auch, ob es sich bei der kanadischen Besteuerung um eine solche tatsächlicher Art handeln muß, oder ob es genügt, wenn die betreffenden Gewinne oder Einkünfte ihrer Art nach der kanadischen Besteuerung unterlegen haben (vgl. zu den Problemen allgemein Grotherr in Becker/Höppner/Grotherr/Kroppen, DBA-Kommentar, Art. 23 DBA-Kanada, Rz. 43, und in Internationale Wirtschafts-Briefe --IWB--, Fach 3 Deutschland Gruppe 2, 689; Da, Internationales Steuerrecht --IStR-- 1994, 166; Hey, Recht der Internationalen Wirtschaft --RIW-- 1997, 82; Wolff in Debatin/Wassermeyer, DBA-USA, Art. 1 Rz. 13; s. auch Senatsurteil vom 11. Juni 1996 I R 8/96, BFHE 181, 125, BStBl II 1997, 117).

    Von daher ist es nicht möglich, den betreffenden Gewinn "zu sezieren und in seine Einzelteile zu zerlegen" (so --mit gleichem Ergebnis-- Hey, RIW 1997, 82, 83; Grotherr, IWB, Fach 3 Deutschland Gruppe 2, 689, 699 ff., 705 f.; vgl. auch Da, IStR 1994, 166); die tatsächliche Besteuerung jeglicher Teile der im Rahmen einer Einkunftsart zu erfassenden Gewinne oder Einkünfte für die Anwendung von Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada ist nicht erforderlich.

  • BFH, 05.02.1992 - I R 158/90

    Anteilige Steuerbefreiung von Jubiläumszuwendung bei Auslandstätigkeit

    Auszug aus BFH, 27.08.1997 - I R 127/95
    Der Senat weicht nicht von seinem Urteil vom 5. Februar 1992 I R 158/90 (BFHE 167, 496, BStBl II 1992, 660) ab.
  • FG München, 11.10.1995 - 7 K 3474/93

    Zulässigkeit der Besteuerung technischer Gewinne aus der Rückversicherung von

    Auszug aus BFH, 27.08.1997 - I R 127/95
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 244 wiedergegeben.
  • BFH, 15.11.2017 - I R 55/15

    Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht - Korrekturverfahren nach

    cc) Nach diesen Maßgaben hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass der erkennende Senat mit seinem Urteil in BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482, auf das der angefochtene Bescheid sich inhaltlich stützt, keine Änderung der in dem Senatsurteil vom 27. August 1997 I R 127/95 (BFHE 184, 326, BStBl II 1998, 58) zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung vorgenommen hat.

    In dem Urteil in BFHE 184, 326, BStBl II 1998, 58 hat der Senat entschieden, dass es sich bei Gewinnen oder Einkünften i.S. von Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada 1981 immer nur um solche im Sinne der einzelnen Einkunftsarten gemäß Art. 6 bis 21 DBA-Kanada 1981 handele.

    Dem Senatsurteil in BFHE 184, 326, BStBl II 1998, 58 lag eine vergleichbare Fragestellung nicht zugrunde.

    Mit dem Senatsurteil in BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482 hat sich der Senat auch weder ausdrücklich noch im Ergebnis von der Aussage des Senatsurteils in BFHE 184, 326, BStBl II 1998, 58 distanziert, nach dem ein Besteuerungsrückfall, der entsprechend der Formulierung des betreffenden DBA eintritt, "wenn" der andere Staat die entsprechenden Einkünfte oder Gewinne besteuert, bereits dann vollumfänglich greift, wenn die betreffenden Einkünfte oder Gewinne in dem anderen Staat auch nur zu einem Teil steuerpflichtig sind.

  • FG München, 29.05.2017 - 7 K 1156/15

    Voraussetzungen für ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik, Deutschland nach

    Es könne dahin stehen, ob Art. 23 Abs. 2 Satz 2 DBA-USA 1989 eine Rückfallklausel "sub-ject-to tax-Klausel") darstelle (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 1997 I R 127/95, BStBl. II 1998, 58 zu der entsprechenden Klausel in Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada 1981, BGBl. II 1982, 802), da diese Vorschrift im Streitfall nicht einschlägig sei.

    Insoweit werde auf das BFH-Urteil vom 27. August 1997 I R 127/95 zu der entsprechenden Klausel in Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada 1981 sowie auf die in der Literatur vertretenen Ansichten verwiesen (F. Hey, RIW 1997, 82, 83, Beispiel 3, Urteil des Finanzgerichts München vom 11. Oktober 1995, 7 K 3474/93, EFG 1996, 244, Da, IStR 1994, 166; Weitbrecht, IStR 2010, 825, 827 ff, Lüdicke, IStR 2013, 721, 724 f, Gebhardt/Reppel, IStR 2013, 760, 765; Lüdicke zustimmend auch Heinicke in Schmidt, EStG, 34. Auflage 2015, § 3, S. 95, Stichwort Doppelbesteuerungsabkommen; zur entsprechenden Problematik bei § 50d Abs. 9 Satz 1Nr.

    Nach dem BFH-Urteil I R 127/95 komme es vielmehr entscheidend darauf an, dass die USA die gewerblichen Einkünfte der Klägerin als abkommensrechtliche Einkünfte im Sinne des Art. 7 Abs. 1 DBA-USA 1989) überhaupt besteuern.

    Dies stehe im Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung im Urteil I R 127/95, wonach es darauf ankomme, dass Einkünfte einer bestimmten abkommensrechtlichen Einkunftsart insgesamt im Quellenstaat unbesteuert bleiben und nicht bloß einzelne Einkunftsteile, d.h. konkrete Einnahmen (vgl. Lüdicke, IStR 2013, 721, 725).

    Im Übrigen hat der BFH bereits in seinem Urteil vom 27. August 1997 (I R 127/95, BStBl II 1998, 58 m.w.N.) zum Freistellungsumfang bei in Kanada nur teilweisen besteuerten Betriebsstätteneinkünften ausgeführt, dass er auf die jeweilige Einkunftsart des einschlägigen DBA abstellt und bereits eine teilweise Besteuerung dieser Einkünfte im ausländischen Staat einen Rückfall der Besteuerung an die Bundesrepublik Deutschland ausschließt.

  • FG Hessen, 20.01.2015 - 4 K 1918/13

    Die Beteiligten streiten darüber, ob ein aus einer in Großbritannien belegenen

    Der Veräußerungsgewinn sei in der Feststellungserklärung des Klägers wegen des BFH-Urteil vom 27.08.1997 I R 127/95 (BStBl II 1998, 58) betreffend die Subject-to-Tax Klausel des DBA-Kanada (Artikel 23 Abs. 4 DBA-Kanada) als steuerfrei behandelt worden.

    Der durchzuführende Vergleich mit dem früheren, seitens des Klägers als Vertrauensschutz begründend angeführten BFH-Urteil vom 27.08.1997 I R 127/95 mit dem Urteil des BFH vom 09.12.2010 I R 49/09 scheitere bereits an der Andersartigkeit der diesen Urteilen zugrundeliegenden Rechtsvorgängen.

    Im vorliegenden Falle fehlt es deswegen bereits an einer Änderung der Rechtsprechung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO, weil die in dem BFH-Urteil vom 27.08.1997 I R 127/95 (a.a.O.)  gemachten Aussagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht andere Sachverhalte betrafen, als das BFH-Urteil vom 09.12.2010 I R 49/09 (a.a.O.), das zu der auch im vorliegenden Falle streitigen Auswirkung der Claw-Back-Besteuerung für Artikel XVIII Abs. 2 Buchstabe a des DBA-GB 1964/1970 ergangen ist.

    Während es in dem BFH-Urteil vom 27.08.1997 (a.a.O.) um Artikel 23 Abs. 3 DBA-Kanada (vom 17.07.1981, BGBl. II 1982, 802, BStBl I 1982, 752) und darum ging, aus welchem der Vertragsstaaten die fraglichen Einkünfte "stammen" (insbesondere, wenn die Betriebsstätten-Einkünfte auch die Belange eines Drittstaates, in diesem Falle die USA, berühren), geht es in dem BFH-Urteil vom 09.12.2010 (a.a.O.) gerade um einen besonderen Passus des DBA-GB 1964/1970, der für die Gewinne i.S.d. Art. VIII Abs. 1 DBA-GB darauf abstellt, dass diese "Gewinne" im "Vereinigten Königreich steuerpflichtig sind".

    Soweit sich der Kläger auf eine früher seitens des Finanzamts einem anderen Steuerpflichtigen erteilte und dann aber widerrufene verbindliche Auskunft zur Claw-back-Besteuerung beruft führt dies zu keinem anderen Ergebnis, weil in der in Kopie vorliegenden verbindlichen Auskunft nicht ausdrücklich auf die BFH-Entscheidung vom 27.08.1997 (a.a.O) Bezug genommen wird, die verbindliche Auskunft nicht gegenüber dem Kläger erteilt worden und sie im Übrigen auch widerrufen worden ist.

  • BFH, 20.05.2015 - I R 68/14

    Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer der britischen

    Der Senat hat Letzteres in seinem Urteil vom 27. August 1997 I R 127/95 (BFHE 184, 326, BStBl II 1998, 58, dort zum DBA-Kanada) klar zum Ausdruck gebracht und daran hält er uneingeschränkt fest.
  • FG München, 08.11.2006 - 9 K 4233/02

    Keine Rückfallklausel bei Nichtausübung des ausschließlichen Besteuerungsrechts

    Zudem könne entsprechend dem BFH-Urteil vom 27. August 1997 I R 127/95, BStBl II 1998, 58 für abkommensrechtliche Zwecke der Gesamtgewinn aus seiner mitunternehmerischen Beteiligung an der KG, der sich aus dem laufenden Gewinn und dem im Rahmen des Formwechsels angefallenen Veräußerungsgewinn zusammensetze, für die Frage, ob sein Gewinnanteil im Quellenstaat besteuert werde, nicht in seine Bestandteile zerlegt werden.

    c) Unbeschadet der Frage, ob Art. 13 Abs. 2 DBA Italien angesichts seiner Anknüpfung an Art. 7 DBA Italien auf der Grundlage des Gedankens, das Besteuerungsrecht für laufende Einkünfte und Veräußerungseinkünfte demselben Vertragsstaat zuzuweisen, sowie aufgrund der Tatsache, dass die entsprechende nationale Regelung des § 16 EStG rechtssystematisch nur eine Klarstellung der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften darstellt und allenfalls hinsichtlich der Höhe konstitutiv wirkt (Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 6), überhaupt einen eigenständigen und von der genannten Vorschrift abweichenden Inhalt entwickeln kann (Wassermeyer, a.a.O., Art. 13 MA Rz. 7 andererseits aber Art. 7 MA Rz. 162) und deshalb bereits Art. 7 DBA Italien aufgrund der Formulierung in Art. 7 Abs. 1 DBA Italien ("nur") ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland als Ansässigkeitsstaat für den streitigen Gewinn ausschließt (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 1997 I R 127/95, BStBl II 1998, 58; Wassermeyer, a.a.O., vor Art. 6 - 22 MA Rz. 12 a.E.), steht der Republik Italien das Besteuerungsrecht für diesen Gewinn jedenfalls nach Art. 7 Abs. 1, 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 DBA Italien zu.

    d) Ebenso kann es nach Auffassung des Senats für die Entscheidung dahinstehen, ob im Streitfall eine unzulässige Zerlegung des Gesamtgewinns i.S. des BFH in BStBl II 1998, 58 deshalb vorliegt, weil nicht die Personengesellschaften als solche, sondern deren Gesellschafter nach § 1 EStG einkommensteuerpflichtig sind (Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 1 Rz. 13) und daher - entgegen der Ansicht des Beklagten - hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus der Personengesellschaft (laufender Gewinn) und der aufschiebenden Behandlung der stillen Reserven aus der Veräußerung beim Kläger keine unterschiedlichen Sachverhalte bei verschiedenen Steuersubjekten gegeben sind.

    Er hat die Frage nach dem Verständnis der Norm als einer sog. "subject-to-tax-Klausel" aber in seinem Urteil in BStBl II 1998, 58 ausdrücklich offen gelassen.

  • FG Düsseldorf, 18.04.2023 - 6 K 501/20

    Besteuerung von Einkünften aus der Beteiligung an einer US-amerikanischen

    Ebenso scheide eine Übertragung des BFH-Urteils vom 27.8.1997 (I R 127/95, BStBl II 1998, 58) zum DBA-Kanada aus, da die Subject-to-tax-Klauseln nicht vergleichbar seien.

    Die Rechtsprechung des BFH, insbesondere zu Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada 1981, spreche für eine enge Auslegung der Rückfallklausel nach Art. 23 Abs. 4 Buchst. a, 3. Var. DBA-USA 2008, wonach diese nicht eingreife, wenn ein Teil von Einkünften in den USA besteuert werde (vgl. zum DBA-Kanada 1981: BFH-Urteil vom 27.08.1997 I R 127/95, BStBI l 1998, 58).

    Diese Auslegung entspreche auch der Auslegung des BFH zu Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada 1981, wonach auf die gesamten Einkünfte aus einer Einkunftsart im Sinne der Art. 6 bis 21 DBA-Kanada 1981 und nicht auf Teile von Einkunftsarten abzustellen sei (BFH-Urteil vom 27.8.1997 I R 127/95, BStBI II, 1998, 58):.

    Auch das von der Klägerin angeführte BFH-Urteil zum DBA-Kanada (I R 127/95) sei zu einer Einkünfte-Herkunft-Bestimmung ergangen und daher nicht anwendbar.

  • BFH, 19.12.2013 - I B 109/13

    Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer irischen

    Im Streitfall sind das nach Maßgabe von Art. XII Abs. 3 (i.V.m. Art. XXII Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1) DBA-Irland 1962 die an den Kläger für dessen Dienstleistungen an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr als Arbeitslohn geleisteten Vergütungen, welche infolge der abkommensrechtlich vereinbarten Zuordnung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer auszunehmen sind, und zwar insgesamt und nicht nur teilweise (vgl. z.B. --zum DBA-Kanada-- Senatsurteil vom 27. August 1997 I R 127/95, BFHE 184, 326, BStBl II 1998, 58).
  • FG Baden-Württemberg, 21.05.2019 - 6 K 488/17

    Zufluss der Vorteile aus einem Aktienoptionsrecht - Aufteilung bei Abgeltung von

    Hierzu hat der BFH, dem sich der Senat anschließt, entschieden, dass es darauf, in welchem Umfang die fraglichen Gewinne oder Einkünfte von der kanadischen Besteuerung erfasst werden oder ob dort alle Einkunftsteile im Rahmen der (ausländischen) Steuerveranlagung auch zu einer konkreten Steuerzahlungspflicht führen, nicht ankommt (BFH-Urteil vom 27. August 1997 I R 127/95, BStBl II 1998, 58).

    Belassen die hiernach maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen Besteuerungslücken, so ändere dies an der Herkunft der Einkünfte und Quellen aus Kanada solange nichts, wie diese Kanada in Übereinstimmung mit dem DBA-Kanada zugeordnet worden sind (BFH-Urteil vom 27. August 1997 I R 127/95, BStBl II 1998, 58).

  • BFH, 17.12.2003 - I R 14/02

    Keine Rückfallklausel in Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada 1981

    Er hat die Frage nach dem Verständnis der Norm als einer sog. "subject-to-tax-Klausel" aber in seinem Urteil vom 27. August 1997 I R 127/95 (BFHE 184, 326, BStBl II 1998, 58) ausdrücklich offen gelassen.
  • BFH, 20.05.2015 - I R 69/14

    Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer irischen

    Der Senat hat Letzteres in seinem Urteil vom 27. August 1997 I R 127/95 (BFHE 184, 326, BStBl II 1998, 58, dort zum DBA-Kanada) klar zum Ausdruck gebracht und daran hält er uneingeschränkt fest.
  • FG Münster, 28.10.2021 - 8 K 939/19

    Einkommensteuerrechtliche und abkommensrechtliche Behandlung einer Abfindung

  • FG Hessen, 11.12.2023 - 11 K 13/19

    Aufteilung und Rückfall des Besteuerungsrechts bezüglich der Abfindung eines in

  • FG Baden-Württemberg, 24.11.2014 - 6 K 4033/13

    Anwendung von unilateralen sowie bilateralen Subject-to-tax-Klauseln bei der

  • FG Düsseldorf, 28.04.2009 - 17 K 1070/07

    Zum Verhältnis der britischen Claw-back-Besteuerung zur deutschen

  • FG München, 22.09.2020 - 12 K 3257/18

    Besteuerung von "guaranteed payments" einer US-amerikanischen Kanzlei

  • FG Münster, 21.03.2019 - 6 K 2185/17

    Einkommensteuer - Zur Frage, ob für die Behandlung als leitender Angestellter im

  • FG Düsseldorf, 24.04.2007 - 6 K 2583/05

    Besteuerung eines Gewinnanteils einer GmbH an einer US-amerikanischen

  • FG Düsseldorf, 25.10.2022 - 13 K 2867/20

    Streit über die einkommensteuerrechtliche und abkommensrechtliche Behandlung

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 3 K 3227/13

    Besteuerung weißer Einkünfte in Deutschland: Anwendbarkeit des § 50d Abs. 9 EStG

  • FG Baden-Württemberg, 01.04.2008 - 11 K 138/05

    DBA Schweiz; Besteuerung eines in Deutschland ansässigen, für eine schweizer

  • FG Baden-Württemberg, 01.04.2008 - 11 K 90/06

    Abgrenzung des Art. 15 DBA-Schweiz und Art. 15a DBA-Schweiz - Untersuchungshaft

  • FG Düsseldorf, 23.07.2009 - 16 K 4353/05

    Besteuerung von Einkünften aus Darlehen einer Investorengemeinschaft mit Sitz in

  • FG München, 29.10.2014 - 8 K 3653/12

    Weiße Einkünfte, Besteuerungsrückfall

  • FG Baden-Württemberg, 22.01.2008 - 11 K 10/06

    Besteuerung der Einkünfte eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten

  • FG Köln, 15.05.2013 - 14 K 584/13

    Besteuerung des Arbeitslohns von Piloten irischer Fluggesellschaften

  • FG München, 23.09.2010 - 11 K 1169/08

    Kein Rückfall des Besteuerungsrechts bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

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