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   BFH, 09.10.1974 - I R 128/73   

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https://dejure.org/1974,494
BFH, 09.10.1974 - I R 128/73 (https://dejure.org/1974,494)
BFH, Entscheidung vom 09.10.1974 - I R 128/73 (https://dejure.org/1974,494)
BFH, Entscheidung vom 09. Oktober 1974 - I R 128/73 (https://dejure.org/1974,494)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Wochenmarkthändler - Ort des Wohnsitzes - Betriebstätte - Wohenmarktveranstaltung - Geschäftsreise - Mehraufwendungen - Betriebsausgaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 114, 47
  • DB 1975, 381
  • BStBl II 1975, 203
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.11.1970 - IV 168/64

    Fahrten eines Unternehmers - Niederlassungen - Mehraufwendungen für Verpflegung -

    Auszug aus BFH, 09.10.1974 - I R 128/73
    Geschäftsreisen (vgl. Urteil des BFH vom 27. November 1970 IV 168/64, BFHE 100, 528, BStBl II 1971, 103) seien im Streitfalle jedoch nicht gegeben, da die Klägerin an den Marktorten eigene Betriebstätten -- die ihr zugewiesenen Standplätze -- aufgesucht habe.

    Die Ausführungen im BFH-Urteil IV 168/64 finden deshalb hier sinngemäß Anwendung, so daß die Fahrten der Klägerin von ihrer Betriebstätte in S, ihrem Wohnort, zu den drei Marktorten nicht als Geschäftsreisen anzusehen sind.

  • BFH, 13.02.1974 - I R 218/71
    Auszug aus BFH, 09.10.1974 - I R 128/73
    Der RFH hat als wesentliches Merkmal einer Betriebstätte "das Vorhandensein einer festen örtlichen Anlage oder Einrichtung" angesehen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 1974 I R 218/71, BFHE 111, 416).
  • BFH, 01.02.1973 - I R 95/71

    Mehraufwendungen für Verpflegung - Abwesenheit von der Wohnung - Zeitdauer -

    Auszug aus BFH, 09.10.1974 - I R 128/73
    Der BFH hat in den Urteilen vom 8. Juni 1972 IV R 130/71 (BFHE 106, 300, BStBl II 1972, 855) und vom 1. Februar 1973 I R 95/71 (BFHE 108, 351, BStBl II 1973, 306) ausgeführt, daß Mehraufwendungen für Verpflegung bei selbständig Tätigen (Freiberuflern, Gewerbetreibenden -- im Gegensatz zu Arbeitnehmern) in aller Regel keinen Betriebsaufwand im Sinne von § 4 Abs. 4 EStG darstellen, da sie ihre Arbeitsbedingungen selbst gestalten und mit ihren persönlichen Belangen abstimmen können.
  • BFH, 08.06.1972 - IV R 130/71

    Mehraufwendungen für Verpflegung - Abwesenheit von Wohnung - Gewerbetreibender -

    Auszug aus BFH, 09.10.1974 - I R 128/73
    Der BFH hat in den Urteilen vom 8. Juni 1972 IV R 130/71 (BFHE 106, 300, BStBl II 1972, 855) und vom 1. Februar 1973 I R 95/71 (BFHE 108, 351, BStBl II 1973, 306) ausgeführt, daß Mehraufwendungen für Verpflegung bei selbständig Tätigen (Freiberuflern, Gewerbetreibenden -- im Gegensatz zu Arbeitnehmern) in aller Regel keinen Betriebsaufwand im Sinne von § 4 Abs. 4 EStG darstellen, da sie ihre Arbeitsbedingungen selbst gestalten und mit ihren persönlichen Belangen abstimmen können.
  • BFH, 30.10.1996 - II R 12/92

    Unterirdische Rohrleitungen als Betriebsstätte

    Eine solche liegt vor, wenn eine feste Verbindung zum Erdboden besteht bzw. die Geschäftseinrichtung oder Anlage sich für eine gewisse Dauer an einem bestimmten Ort befindet (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 9. Oktober 1974 I R 128/73, BFHE 114, 47, BStBl II 1975, 203; vom 8. März 1988 VIII R 270/81, BFH/NV 1988, 735, sowie in BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462).
  • BFH, 17.09.2003 - I R 12/02

    Verkaufsstelle als Betriebsstätte

    In örtlicher und zeitlicher Hinsicht ist eine Geschäftseinrichtung oder Anlage fest im Sinne der Norm, wenn sie einen Bezug zu einem bestimmten Teil der Erdoberfläche aufweisen und dieser von einer gewissen Dauer (= Beständigkeit), also nicht nur vorübergehend, ist (s. BFH-Urteile vom 9. Oktober 1974 I R 128/73, BFHE 114, 47, BStBl II 1975, 203; vom 3. Februar 1993 I R 80-81/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462; Buciek, a.a.O., § 12 AO Rz. 9 bis 11; Birk in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 12 AO Rz. 10 bis 15, jeweils m.w.N.).

    Diese können zwar Betriebsstätten sein, aber nur dann, wenn sich die jeweilige Marktveranstaltung mehrmals im Jahr und meist auch an der gleichen Stelle wiederholen (s. Senatsurteil vom 9. Oktober 1974 I R 128/73, BFHE 114, 47, BStBl II 1975, 203; BFH-Urteil in BFHE 194, 222, BStBl II 2001, 734, m.w.N.).

  • BFH, 29.03.1979 - IV R 137/77

    Zur steuerliche Behandlung von Fahrtkosten, Mehrverpflegungsaufwendungen und

    Sowohl das Ingenieurbüro des Klägers in D. als auch die Außenstelle in E. sah es als für das Vorliegen einer Geschäftsreise maßgebliche Betriebstätten an und vertrat die Auffassung, daß Geschäftsreisen auch dann anzunehmen seien, wenn sich ein Steuerpflichtiger - wie im vorliegenden Fall - vom Wohnort und dem Ort seiner Hauptbetriebstätte an den Ort einer Nebenbetriebstätte (Filiale) begebe (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Oktober 1974 I R 128/73, BFHE 114, 47, BStBl II 1975, 203, und Anweisung 31 zu § 12 EStG in der ESt-Kartei der Oberfinanzdirektionen - OFD - Düsseldorf-Köln-Münster).

    Als Fahrten zwischen zwei Betriebstätten seien die Fahrten keine Geschäftsreisen (vgl. BFH-Urteil I R 128/73, letzter Absatz, letzter Satz).

    Der von der Rechtsprechung entwickelte Begriff der Geschäftsreise (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 1956 IV 354/55 U, BFHE 64, 257, BStBl III 1957, 99; IV 168/64; I R 128/73) setzt voraus, daß sich der Steuerpflichtige von dem Ort, an dem sich seine Betriebstätte, der Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit befindet, zu beruflichen Zwecken an einen anderen Ort - ohne eine Betriebstätte - begibt.

    Nach den Feststellungen des FG handelte es sich um Fahrten des Klägers zwischen seinen beruflichen Niederlassungen in D. und in E. Dabei kann - entgegen der Vorentscheidung - aus der Annahme, die Niederlassung in D. sei Hauptniederlassung und die in E. sei die nachgeordnete Niederlassung, nicht unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil I R 128/73 gefolgert werden, es lägen gleichwohl Geschäftsreisen vor.

  • BFH, 31.05.1978 - I R 69/76

    Abgrenzung zwischen voll abziehbaren Reisekosten und beschränkt abziehbaren

    Soweit die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. November 1970 IV 168/64 (BFHE 100, 528, BStBl II 1971, 103) und vom 9. Oktober 1974 I R 128/73 (BFHE 114, 47, BStBl II 1975, 203) auch dahin verstanden werden müßten, daß Aufwendungen für betrieblich bedingte Fahrten zwischen mehreren Betriebstätten des Unternehmens nicht in vollem Umfange als Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien, könne ihnen nicht gefolgt werden.

    Die Betriebstätte in H. könne nicht als Hauptbetriebstätte angesehen werden, da sie bezüglich der Fertigung nur eine untergeordnete Rolle spiele; der Schwerpunkt der beruflichen Existenz liege nicht allein in H. Das FG-Urteil widerspreche den Entscheidungen des BFH IV 168/64 und I R 128/73.

    Aus denselben Gründen ist das FG auch nicht von der Entscheidung I R 128/73 abgewichen.

  • FG Köln, 17.12.2001 - 3 K 2338/01

    Marktstand auf dem Weihnachtsmarkt als Betriebsstätte

    So kann die Aufstellung eines Marktstandes Betriebsstätte sein, wenn in regelmäßigen Abständen an einen bestimmten Ort zurückgekehrt wird, wie dies z.B. bei wöchentlich zweimaligem Besuch eines Wochenmarkts der Fall ist (vgl. BFH-Urteil vom 09.10.1974 I R 128/73, BStBl II 1975, 203).

    Doch ergibt sich die geforderte dauerhafte Verknüpfung mit einem bestimmten Ort in solchen Fällen aus dem Umstand, dass die Verkaufstätigkeit wegen ihrer regelmäßigen Wiederholung in relativ kurzen Abständen (z.B. 2x wöchentlich, wie im Fall des BFH-Urteils I R 128/73, a.a.O.) als zusammenhängend betrachtet wird.

  • BFH, 18.12.2002 - I R 12/02

    Notwendige Beiladung, Nachholung im Revisionsverfahren

    Daher könne ein Marktstand eine Betriebsstätte sein, wenn er in regelmäßigen Abständen an einem bestimmten Ort aufgestellt werde, z.B. wöchentlich zweimal auf einem Wochenmarkt (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Oktober 1974 I R 128/73, BFHE 114, 47, BStBl II 1975, 203).
  • OVG Niedersachsen, 11.02.2011 - 8 LA 259/10

    Eine nur für zwei Monate im Jahr unterhaltene Kunsteisbahn als eine

    Demgemäß kann auch eine nur saisonal für wenige Monate unterhaltene Eisdiele in einem Badeort oder ein Skigeschäft in einer Wintersportgemeinde (vgl. BFH, Urt. v. 17.9.2003 - I R 12/02 -, juris Rn. 22), ein Verkaufsstand auf einem Wochenmarkt (vgl. BFH, Urt. v. 18.9.1991 - XI R 34/90 -, juris Rn. 14; BFH, Urt. v. 9.10.1974 - I R 128/73 -, BFHE 114, 47, einschränkend BFH, Urt. v. 17.9.2003 - I R 12/02 -, juris Rn. 19), ein angemieteter Raum, der nur an 80 Tagen im Jahr von einem angestellten Außendienstmitarbeiter für Ordertermine genutzt wird (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 15.11.1999 - 6 K 812/98 -), ein nur zeitweise von einem Schulungsleiter oder Trainer genutzter Unterrichts- oder Sportraum (vgl. BFH, Urt. v. 31.7.1996 - XI R 5/95 -, juris Rn. 27), eine nicht bestimmte Teilfläche eines Parkplatzes aufgrund einer unregelmäßigen Benutzung durch einen Lkw (vgl. BFH, Urt. v. 18.3.2009 - III R 2/06 -, juris Rn. 16 ff.) oder ein Kinderreitautomat, der vor oder in einem Ladengeschäft aufgestellt und vom Personal dieses Geschäftes täglich an den konkreten Betriebsort gebracht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998, a.a.O.), eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO sein.
  • BFH, 08.03.1988 - VIII R 270/81

    Anforderungen an die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages -

    Das Merkmal der festen örtlichen Anlage oder Einrichtung setzt einen bestimmten, auf Dauer angelegten Bezug der Einrichtung zu einem bestimmten Teil der Erdoberfläche voraus (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1974 I R 128/73, BFHE 114, 47, BStBl II 1975, 203).
  • BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 36.92

    Prüfung der Betriebsstätteneigenschaft des vom Steuerpflichtigen erworbenen

    Eine Geschäftseinrichtung oder Anlage liegt vor, wenn es sich um bauliche oder sonstige Zusammenfassungen körperlicher Gegenstände und unternehmerisch nutzbarer sachlicher Mittel handelt; sie ist "fest", wenn sie eine Beziehung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche hat und auf eine gewisse Dauer und Stetigkeit angelegt ist (vgl. BFH, BStBl II 1975, 203 und 1987, 162; Tipke/Kruse, AO, § 12 Rdnr. 1, 2; Koch, AO, 3. Aufl., § 12 Rdnr. 4 ff., jeweils m.w.N.).
  • BFH, 28.01.1976 - IV R 195/72

    Mehraufwendungen für Verpflegung - Betriebsausgaben - Zwölfstündige Abwesenheit

    In der Entscheidung IV R 130/71, der sich der I. Senat des BFH im Urteil I R 95/71 angeschlossen hat (vgl. auch Urteile IV 168/64 und vom 9. Oktober 1974 I R 128/73, BFHE 114, 47, BStBl II 1975, 203), hat es der erkennende Senat jedoch ausdrücklich abgelehnt, diesen für Arbeitnehmer entwickelten Grundsatz (Abzugsfähigkeit einer Pauschale für Mehrverpflegungsaufwand bei übermäßig langer Abwesenheit von zu Hause) bei selbständig Tätigen (Freiberuflern, Gewerbetreibenden) anzuwenden.
  • FG Düsseldorf, 14.08.2003 - 15 K 6671/01

    Beschränkte Steuerpflicht; Inland; Betriebsstätte; DBA-Niederlande;

  • FG Hessen, 18.12.2001 - 8 K 6973/98

    Haftung; ohnsteuer; Arbeitgeber; Inland; Gemeinsamer Wohnsitz; Eheleute;

  • BFH, 05.06.1995 - IV B 132/94

    Einbeziehung von Verpflegungsmehraufwendungen selbständig tätiger Freiberufler in

  • BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 36.93

    Zu den Voraussetzungen der Rücklage nach § 6d EStG

  • BFH, 24.01.1985 - IV R 268/84

    Steuerliches Absetzen von Verpflegungsmehraufwand eines selbständigen

  • VG Magdeburg, 12.03.2014 - 3 A 250/14

    "Betriebsstätte" i. S. v. § 2 I IHKG

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