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   BFH, 14.03.1990 - I R 129/85   

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https://dejure.org/1990,1895
BFH, 14.03.1990 - I R 129/85 (https://dejure.org/1990,1895)
BFH, Entscheidung vom 14.03.1990 - I R 129/85 (https://dejure.org/1990,1895)
BFH, Entscheidung vom 14. März 1990 - I R 129/85 (https://dejure.org/1990,1895)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 3 Nr. 66

  • Wolters Kluwer

    Sanierungsbedürftigkeit - Überschuldung - Zusammenbruch des Unternehmens - Drohende Zahlungsunfähigkeit - Stundung - Beseitigung der Sanierungsbedürftigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 66

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 161, 39
  • ZIP 1991, 1083
  • BB 1990, 1830
  • BB 1990, 1957
  • DB 1990, 2199
  • BStBl II 1990, 955
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.10.1963 - I 359/60 S

    Schulderlass zum Zweck der Sanierung als Vermögensmehrung

    Auszug aus BFH, 14.03.1990 - I R 129/85
    Maßgebend hierfür ist insbesondere die Ertragslage und die Höhe des Betriebsvermögens vor und nach der Sanierung, die Kapitalverzinsung durch die Erträge des Unternehmens, die Möglichkeiten zur Bezahlung von Steuern und sonstigen Schulden, d.h. auch das Verhältnis der flüssigen Mittel zur Höhe der Schuldenlast, die Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens und die Höhe des Privatvermögens (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1963 I 359/60 S, BFHE 78, 308, BStBl III 1964, 122).
  • BFH, 07.02.1985 - IV R 177/83

    Voraussetzungen der Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns (hier:

    Auszug aus BFH, 14.03.1990 - I R 129/85
    Eine Betriebsvermögensmehrung durch Schulderlaß ist nach der Rechtsprechung als Sanierungsmaßnahme gemäß § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei, wenn das Unternehmen sanierungsbedürftig ist, die Gläubiger in der Sanierungsabsicht handeln und der Schulderlaß sanierungsgeeignet ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Februar 1985 IV R 177/83, BFHE 143, 531, BStBl II 1985, 504).
  • BFH, 21.02.1963 - I 47/60
    Auszug aus BFH, 14.03.1990 - I R 129/85
    Dabei kommt es auf die Sanierungsbedürftigkeit zu dem Zeitpunkt an, zu dem die entscheidende Vereinbarung über die Sanierung getroffen wird, die Grundlage des Forderungsverzichts ist (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 21. Juni 1939 VI 179/39, RStBl 1939, 970; BFH-Urteil vom 21. Februar 1963 I 47/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1963, 214).
  • RFH, 21.06.1939 - VI 179/39
    Auszug aus BFH, 14.03.1990 - I R 129/85
    Dabei kommt es auf die Sanierungsbedürftigkeit zu dem Zeitpunkt an, zu dem die entscheidende Vereinbarung über die Sanierung getroffen wird, die Grundlage des Forderungsverzichts ist (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 21. Juni 1939 VI 179/39, RStBl 1939, 970; BFH-Urteil vom 21. Februar 1963 I 47/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1963, 214).
  • BFH, 12.12.2013 - X R 39/10

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen wegen eines

    Zu überprüfen ist für den Zeitpunkt des Schulderlasses nicht nur die Ertragslage, das Verhältnis der flüssigen Mittel zur Höhe der Schuldenlast und die Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens und etwa vorhandener weiterer Unternehmen des Unternehmers, sondern auch die Höhe dessen Privatvermögens (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 1990 I R 129/85, BFHE 161, 39, BStBl II 1990, 955).
  • BFH, 27.01.1998 - VIII R 64/96

    Steuerfreier Sanierungsgewinn im Sonderbetriebsvermögen

    Die Überschuldung einer Gesellschaft mit persönlich haftenden Gesellschaftern führt deshalb nicht zwangsläufig zur Annahme der Sanierungsbedürftigkeit (BFH-Urteil vom 14. März 1990 I R 129/85, BFHE 161, 39, BStBl II 1990, 955).
  • BFH, 15.10.1997 - I R 103/93

    Verdeckte Einlage bei Forderungsverzicht

    Das FG wird diese Frage anhand der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien überprüfen und die dafür erforderlichen Feststellungen treffen müssen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. März 1990 I R 129/85, BFHE 161, 39 , BStBl II 1990, 955 ).
  • FG Münster, 07.02.2022 - 9 V 2784/21

    Rechtswidrige Ablehnung der Feststellung der Höhe eines Sanierungsertrages

    Des Weiteren war der Wert der persönlichen Mitarbeit der Eheleute T in den vom Antragsgegner angeführten steuerlichen Gewinnen enthalten, und es erscheint in derartigen Fällen noch nicht geklärt, ob bei der Bestimmung der Ertragskraft des jeweiligen Unternehmens ein angemessener (kalkulatorischer) Unternehmerlohn zu berücksichtigen ist (offen gelassen durch BFH, Urt. vom 14.03.1990 - I R 129/85, BStBl II 1990, 955, bejaht zuvor von der Vorinstanz).
  • BFH, 22.04.1998 - XI R 48/95

    Einkommensteuer; Sanierungsbedürftigkeit eines Einzelunternehmens

    Zu überprüfen ist für den Zeitpunkt des Schulderlasses nicht nur die Ertragslage, das Verhältnis der flüssigen Mittel zur Höhe der Schuldenlast und die Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens und etwa vorhandener weiterer Unternehmen des Unternehmers, sondern auch die Höhe von dessen Privatvermögen (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 1990 I R 129/85, BFHE 161, 39, BStBl II 1990, 955 [BFH 14.03.1990 - I R 129/85]).
  • FG Hessen, 20.07.1995 - 4 V 364/95

    Gewinnerhöhung durch Schulderlass; Steuerfreier Sanierungsgewinn;

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  • FG Thüringen, 16.09.2015 - 3 K 450/12

    Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug: Anwendung von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F.

    Unabhängig davon sei eine Überschuldung allein jedoch kein Grund, die Sanierungsbedürftigkeit anzunehmen, wenn die übrigen Umstände (eigene Umsätze, Umsatzrendite und Bruttorendite) einen Zusammenbruch des Unternehmens ausschlössen und nicht von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit auszugehen sei (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.1990 I R 129/85, BFHE 161, 39, BStBl II 1990, 955).
  • BFH, 26.02.1998 - III B 214/96

    Grundsätzliche Bedeutung - Darlegungserforderis - Klärungsbedürftigkeit -

    Der bloße Hinweis auf "Stimmen in der Literatur" (Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., § 3 Stichwort: Sanierungsbedürftigkeit) und eine ihrer Ansicht nach abweichende Entscheidung eines FG (FG Köln, Urteil vom 24. August 1994 1 K 1996/89, Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 194) reicht nicht aus, zumal sowohl Heinicke als auch das FG Köln --wie jeweils das Heranziehen des BFH-Urteils vom 14. März 1990 I R 129/85 (BFHE 161, 39, BStBl II 1990, 955) zeigt-- der Rechtsprechung des BFH folgen.
  • FG Münster, 04.09.2023 - 9 K 3511/20

    Einkommensteuer / Verfahrensrecht - Stellt der auf Zeiträume vor Einführung des §

    Des Weiteren war der Wert der persönlichen Mitarbeit der Eheleute T 2 und T 3 in den vom Beklagten angeführten steuerlichen Gewinnen enthalten, und bei der Bestimmung der Ertragskraft des jeweiligen Unternehmens ist ein angemessener (kalkulatorischer) Unternehmerlohn zu berücksichtigen (offen gelassen durch BFH, Urteil vom 14.03.1990 - I R 129/85, BStBl II 1990, 955, bejaht zuvor von der Vorinstanz).
  • BFH, 26.02.1998 - III R 107/96

    Ausschluss vom Amt des Richters bei vorangegangener Mitwirkung im

    Die dagegen erhobene Revision hatte insoweit Erfolg, als der Bundesfinanzhof (BFH) das angefochtene Urteil aufhob und die Sache an das FG zurückverwies (Urteil vom 14. März 1990 I R 129/85, BFHE 161, 39, BStBl II 1990, 955).
  • FG München, 27.04.2001 - 6 K 4260/98

    Voraussetzungen eines steuerfreien Sanierungsgewinns; Körperschaftsteuer 1995;

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.07.2000 - 1 K 3102/97

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines steuerfreien

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