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   BFH, 30.01.2002 - I R 13/01   

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https://dejure.org/2002,4421
BFH, 30.01.2002 - I R 13/01 (https://dejure.org/2002,4421)
BFH, Entscheidung vom 30.01.2002 - I R 13/01 (https://dejure.org/2002,4421)
BFH, Entscheidung vom 30. Januar 2002 - I R 13/01 (https://dejure.org/2002,4421)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Körperschaftssteuer - GmbH - Zwischenvermietung - Mietgarantie - Grundstücksverwaltung - Bauherrenmodell - Jahresabschluss - Verrechnungskonto - Verdeckte Gewinnausschüttung - Vortragsfähiger Gewerbeverlust

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 4; ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; ; AO 1977 § 42 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 42; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
    Verbilligter Erwerb von Forderungen gegen GmbH durch Gesellschafter-Geschäftsführer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2
    Forderungserlass; Gesellschaftergeschäftsführer; Kaufpreis; Preis; Verdeckte Gewinnausschüttung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2002, 2484
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 16.12.1998 - I R 96/95

    Pensionszusage; Wettbewerbsverbot für Gesellschafter-Geschäftsführer; Kaufvertrag

    Auszug aus BFH, 30.01.2002 - I R 13/01
    a) Eine vGA kann hiernach auch darin zu sehen sein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer Geschäftschancen, die der Kapitalgesellschaft gebühren, ohne Gegenleistung als Eigengeschäft wahrnimmt oder Kenntnisse der Gesellschaft über geschäftliche Möglichkeiten tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Art an sich zieht und für eigene Rechnung nutzt (Senatsurteile z.B. vom 16. Dezember 1998 I R 96/95, BFH/NV 1999, 1125; vom 30. August 1995 I R 155/94, BFHE 178, 371, 375; vom 11. Juni 1996 I R 97/95, BFHE 181, 122; vom 12. Juni 1997 I R 14/96, BFHE 183, 459; s. auch Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungsteuergesetz, Anhang vGA zu § 8 Rz. 87, m.w.N. zur Rechtsprechung).

    Verfügt die Gesellschaft bei Wahrnehmung der Chance durch den Gesellschafter-Geschäftsführer gegen diesen --wie im Streitfall-- über keinen entsprechenden zivilrechtlichen Anspruch auf Vorteilsherausgabe oder auf Schadensersatz, kann eine Gewinnverlagerung anzunehmen sein, wenn ein fremder Dritter für die Überlassung der Geschäftschance ein Entgelt gezahlt hätte (Senatsurteil in BFH/NV 1999, 1125, m.w.N.).

  • BFH, 12.06.1997 - I R 14/96

    Kapitalgesellschaft - Wahrnehmung einer Geschäftschance

    Auszug aus BFH, 30.01.2002 - I R 13/01
    a) Eine vGA kann hiernach auch darin zu sehen sein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer Geschäftschancen, die der Kapitalgesellschaft gebühren, ohne Gegenleistung als Eigengeschäft wahrnimmt oder Kenntnisse der Gesellschaft über geschäftliche Möglichkeiten tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Art an sich zieht und für eigene Rechnung nutzt (Senatsurteile z.B. vom 16. Dezember 1998 I R 96/95, BFH/NV 1999, 1125; vom 30. August 1995 I R 155/94, BFHE 178, 371, 375; vom 11. Juni 1996 I R 97/95, BFHE 181, 122; vom 12. Juni 1997 I R 14/96, BFHE 183, 459; s. auch Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungsteuergesetz, Anhang vGA zu § 8 Rz. 87, m.w.N. zur Rechtsprechung).

    Es ist nicht erforderlich, dass die betreffende Geschäftschance zum typischen Betätigungsfeld der Gesellschaft gehört, sofern es sich um eine mehr oder weniger risikolose Einmalchance handelt (Urteil in BFHE 183, 459, 464).

  • BFH, 30.03.1993 - IV R 57/91

    Zur bilanziellen Behandlung einer sog. Rangrücktrittsvereinbarung

    Auszug aus BFH, 30.01.2002 - I R 13/01
    Dann aber wäre beim Schuldner --je nach den Verzichtsbedingungen und ohne, dass dies hier abschließend zu entscheiden wäre-- kein entsprechender außerordentlicher Ertrag auszuweisen (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1992 IV R 57/91, BFHE 170, 449, BStBl II 1993, 502).
  • BFH, 01.02.2001 - IV R 3/00

    Gestaltungsmissbrauch bei Verlustmantelkauf

    Auszug aus BFH, 30.01.2002 - I R 13/01
    Zwar hat der IV. Senat des BFH entschieden, der Erwerb einer nicht mehr werthaltigen Forderung gegen eine GmbH könne nach § 42 Satz 1 AO 1977 wie ein Forderungsverzicht zu behandeln sein (Urteil vom 1. Februar 2001 IV R 3/00, BFHE 194, 13, BStBl II 2001, 520); die scheinbaren Schuldtilgungen stellten deswegen in Wirklichkeit Gewinnausschüttungen dar.
  • BFH, 11.06.1996 - I R 97/95

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Überlassung von Wissen des

    Auszug aus BFH, 30.01.2002 - I R 13/01
    a) Eine vGA kann hiernach auch darin zu sehen sein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer Geschäftschancen, die der Kapitalgesellschaft gebühren, ohne Gegenleistung als Eigengeschäft wahrnimmt oder Kenntnisse der Gesellschaft über geschäftliche Möglichkeiten tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Art an sich zieht und für eigene Rechnung nutzt (Senatsurteile z.B. vom 16. Dezember 1998 I R 96/95, BFH/NV 1999, 1125; vom 30. August 1995 I R 155/94, BFHE 178, 371, 375; vom 11. Juni 1996 I R 97/95, BFHE 181, 122; vom 12. Juni 1997 I R 14/96, BFHE 183, 459; s. auch Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungsteuergesetz, Anhang vGA zu § 8 Rz. 87, m.w.N. zur Rechtsprechung).
  • BFH, 30.08.1995 - I R 155/94

    Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot

    Auszug aus BFH, 30.01.2002 - I R 13/01
    a) Eine vGA kann hiernach auch darin zu sehen sein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer Geschäftschancen, die der Kapitalgesellschaft gebühren, ohne Gegenleistung als Eigengeschäft wahrnimmt oder Kenntnisse der Gesellschaft über geschäftliche Möglichkeiten tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Art an sich zieht und für eigene Rechnung nutzt (Senatsurteile z.B. vom 16. Dezember 1998 I R 96/95, BFH/NV 1999, 1125; vom 30. August 1995 I R 155/94, BFHE 178, 371, 375; vom 11. Juni 1996 I R 97/95, BFHE 181, 122; vom 12. Juni 1997 I R 14/96, BFHE 183, 459; s. auch Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungsteuergesetz, Anhang vGA zu § 8 Rz. 87, m.w.N. zur Rechtsprechung).
  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus BFH, 30.01.2002 - I R 13/01
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626).
  • FG München, 18.12.2000 - 6 K 2809/98

    Erwerb von Forderungen gegen die Kapitalgesellchaft durch den

    Auszug aus BFH, 30.01.2002 - I R 13/01
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 457 abgedruckt.
  • BFH, 12.07.2012 - I R 23/11

    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen

    Im Streitfall ist hingegen über die Auswirkungen des Vorgangs bei der Gesellschaft zu entscheiden, die auf die Ausgestaltung der Veräußerungsgeschäfte im Verhältnis zwischen A, X und Y keinen Einfluss nehmen konnte, sondern nur deren Objekt war (vgl. dazu schon Senatsurteil vom 30. Januar 2002 I R 13/01, BFH/NV 2002, 1172).
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2020 - 1 K 2191/15

    Behandlung eines Verzichts auf eine zuvor unter dem Nennwert erworbene Forderung

    Der BFH habe mit Urteil vom 30. Januar 2002 (I R 13/01, BFH/NV 2002, 1172) entschieden, dass ein Forderungsverkauf unter Nennwert und ein Schuldenerlass weder wirtschaftlich noch rechtlich vergleichbar seien.

    Das von der Klägerin angeführte BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 I R 13/01, das zu einer verdeckten Gewinnausschüttung ergangen sei, sei gegenüber dem vorliegenden Streitfall entscheidend anders gelagert, da aufgrund der im vorliegenden Streitfall insgesamt beim Kauf der Genussrechtsforderungen getroffenen Abmachungen die C gerade keine Möglichkeit gehabt habe, einen höheren Betrag als die von ihr aufgewendeten Anschaffungskosten von der Klägerin und Genussrechtsverpflichteten zu fordern, und die Klägerin selbst an die Erwerberin vertragsgemäß auch nicht mehr habe zurückzahlen dürfen.

    Der verbilligte Verkauf einer nicht mehr werthaltigen Forderung könnte nur unter ganz besonderen Umständen steuerrechtlich wie ein (Teil-)Verzicht auf die Forderung behandelt werden (vgl. BFH-Urteil vom 1. März 2005 VIII R 5/03, BFH/NV 2005, 1523 zu den Folgen einer Abtretung einer Forderung gegen die KG durch den Kommanditisten mit Verweis auf BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 I R 13/01, BFH/NV 2002, 1172).

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 5/03

    Gewinnfeststellungsverfahren: Streitgegenstand bei korrespondierender

    Selbst der verbilligte Verkauf einer nicht mehr werthaltigen Forderung könnte --wenn ein solcher hier vorläge-- nur unter ganz besonderen Umständen steuerrechtlich wie ein (Teil-)Verzicht auf die Forderung behandelt werden (vgl. dazu --für Forderungen gegenüber einer notleidenden Kapitalgesellschaft-- BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 I R 13/01, BFH/NV 2002, 1172, unter II.3. der Gründe).
  • FG Saarland, 16.06.2015 - 1 K 1109/13

    Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft - Gestaltung nach Wegfall

    Zudem würde der Anwendungsbereich von § 42 AO überdehnt, wenn er auch zu Lasten derer angewendet wird, denen durch die Gestaltung eines Dritten reflexhaft ein Vorteil zugutekommt (BFH vom 19. August 1999 I R 77/96, BStBl II 2001, 43; vom 30. Januar 2002 I R 13/01, BFH/NV 2002, 1172; vom 10. August 2004 I B 2/04, BFH/NV 2005, 239; vom 12. Juli 2012 I R 23/11, BFH/NV 2012, 1901).
  • BFH, 31.03.2004 - I R 38/03
    Denn der Ankauf der Forderung durch Frau G war auf Dauer angelegt und unterscheidet sich in der wirtschaftlichen Folge von allen in Betracht kommenden Alternativen: von dem Fortbestand der Forderung der Firma H durch den Wechsel in der Person des Gläubigers, von einem Verzicht der H auf die Forderung dadurch, daß hierdurch eine Realisierung der Forderung endgültig unmöglich geworden wäre (BFH v. 30.1.2002 -- I R 13/01, BFH/NV 2002, 1172 = GmbHR 2002, 748 mit Komm. Hoffmann ).

    Schließlich ging es dort um die Besteuerung der Gesellschafter, die an dem nach Ansicht des IV. Senats mißbräuchlichen Vorgehen selbst beteiligt waren; hier ist hingegen über die Auswirkungen des Vorgangs bei der Gesellschaft zu entscheiden, die auf die Ausgestaltung des Veräußerungsgeschäfts im Verhältnis zwischen den Eheleuten E und den Eheleuten G keinen Einfluß nehmen konnte, sondern nur Objekt der Veräußerung war (vgl. dazu schon BFH v. 30.1.2002 -- I R 13/01, BFH/NV 2002, 1172 = GmbHR 2002, 748 mit Komm. Hoffmann ; Hoffmann , GmbHR 2001, 533 [535]).

  • FG Baden-Württemberg, 14.03.2005 - 6 K 314/02

    Mantelkauf und wirtschaftliche Identität einer Körperschaft nach § 8 Abs. 4 KStG

    Dieses Modell war für die Gesellschafter zusätzlich deshalb von Vorteil, weil die bei der Klin bestehende Verbindlichkeit gegenüber der ursprünglichen Eigentümerin TBG KG in Höhe von DM 2.070.000 mitveräußert wurde, sodass die Gläubiger ausgetauscht und die Darlehensforderungen im späteren, erwarteten Geschäftsverlauf wieder werthaltig wurden und zurückgezahlt werden können (sogenanntes Aufwertungsmodell; siehe hierzu BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 I R 13/01 BFH/NV 2002, 1172).
  • FG Baden-Württemberg, 04.10.2010 - 10 K 1724/08

    Verzicht auf als Fremdkapital bilanzierte Darlehensforderung: nachträgliche

    Das von der Klägerin zitierte Urteil sei im Streitfall nicht anwendbar und stehe im Übrigen in Widerspruch zur Entscheidung des 1. Senats des BFH im Urteil vom 30. Januar 2002 I R 13/01, BFH/NV 2002, 1172).
  • BFH, 10.08.2004 - I B 2/04

    Stille Gesellschaft: Hinzurechnung der Gewinnanteile nach § 8 Nr. 3 GewStG

    Denn die Rechtsfolge des § 42 AO 1977 kann nur dem gegenüber eintreten, der aus der missbräuchlichen Gestaltung einen Vorteil zieht (Senatsurteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; s. auch Senatsurteil vom 30. Januar 2002 I R 13/01, BFH/NV 2002, 1172; Gosch in Harzburger Steuerprotokoll, 1999, 225, 241 ff., m.w.N.).
  • FG Hamburg, 20.01.2004 - III 362/01

    Einkommensteuer: Die Auseinandersetzung einer stillen Gesellschaft führt nicht zu

    Der Kläger hat mit dem unter dem Nennwert der stillen Beteiligung erfolgten Erwerb auch nicht eine Gewinnchance der GmbH wahrgenommen (vgl. hierzu instruktiv BFH v. 30.1.2002, I R 13/01, BFH/NV 2002, 1172 ).
  • BFH, 13.06.2005 - I B 8/05

    Divergenz; grundsätzliche Bedeutung; Überraschungsentscheidung

    b) Die Rügen, das FG sei auch von den Senatsurteilen vom 9. Dezember 1987 I R 260/83 (BFHE 151, 560, BStBl II 1988, 460), vom 28. Juni 1989 I R 89/85 (BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854) und vom 30. Januar 2002 I R 13/01 (BFH/NV 2002, 1172) abgewichen, hat die Klägerin nicht hinreichend begründet (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
  • FG Sachsen, 10.01.2008 - 2 K 2196/06

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Anmietung der Geschäftsräume einer

  • FG Baden-Württemberg, 05.12.2002 - 3 K 147/00

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Abtretung einer wertgeminderten Forderung aus dem

  • FG Baden-Württemberg, 11.12.2008 - 3 K 178/05

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Erwerb eines Grundstücks durch ausscheidenden

  • FG München, 17.03.2009 - 13 K 4093/06

    Veräußerung von GmbH-Anteilen zur Vermeidung der Besteuerung eines

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