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   BFH, 24.10.2012 - I R 13/12   

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https://dejure.org/2012,44944
BFH, 24.10.2012 - I R 13/12 (https://dejure.org/2012,44944)
BFH, Entscheidung vom 24.10.2012 - I R 13/12 (https://dejure.org/2012,44944)
BFH, Entscheidung vom 24. Oktober 2012 - I R 13/12 (https://dejure.org/2012,44944)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Finanzierungszusammenhang bei der Ansparabschreibung

  • openjur.de

    Finanzierungszusammenhang bei der Ansparabschreibung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 7g Abs 3, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007
    Finanzierungszusammenhang bei der Ansparabschreibung

  • Bundesfinanzhof

    Finanzierungszusammenhang bei der Ansparabschreibung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7g Abs 3 EStG 2002 vom 14.08.2007, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007
    Finanzierungszusammenhang bei der Ansparabschreibung

  • rewis.io

    Finanzierungszusammenhang bei der Ansparabschreibung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g Abs. 3 a.F.
    Berücksichtigung einer nachträglich gebildeten Ansparabschreibung

  • datenbank.nwb.de

    Finanzierungszusammenhang bei der Ansparabschreibung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung einer nachträglich gebildeten Ansparabschreibung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 17.01.2012 - VIII R 48/10

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - I R 13/12
    Er hat vielmehr mit Hilfe des Finanzierungszusammenhangs Fallgruppen ausgesondert, die gemessen am Regelungszweck nicht förderungswürdig sind (BFH-Urteile vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10, BFHE 236, 341, und VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933).

    Danach wird der Finanzierungszusammenhang verneint, wenn im Zeitpunkt der Rücklagenbildung eine Investition nicht mehr durchführbar ist, weil der Betrieb bereits aufgegeben oder veräußert worden war oder der Entschluss zur Betriebsveräußerung oder -aufgabe gefasst war (BFH-Urteil in BFHE 236, 341, m.w.N.).

    Am Finanzierungszusammenhang fehlt es auch, wenn die Rücklage erst nach Ablauf des (zweijährigen) Investitionszeitraums geltend gemacht wird, ohne dass tatsächliche Investitionen durchgeführt wurden (BFH-Urteil in BFHE 236, 341, m.w.N.).

    Das Gleiche gilt, wenn die Rücklage so kurze Zeit vor Ablauf des Investitionszeitraums angesetzt wird, dass auch der Steuerpflichtige nicht damit rechnen kann, die Investition noch rechtzeitig durchzuführen (BFH-Urteil in BFHE 236, 341, m.w.N.).

  • BFH, 08.11.2006 - I R 89/05

    Ansparabschreibung: nachträgliche Bildung

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - I R 13/12
    Vielmehr können die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Norm einer nachträglichen Berücksichtigung entgegenstehen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671).

    Diese Funktion verlangt einen Finanzierungszusammenhang zwischen der Rücklagenbildung und der tatsächlichen Investition (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2007, 671; BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517).

  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 62/06

    Erweiterung der Ansparrücklage nach § 7g EStG für bereits angeschaffte

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - I R 13/12
    Nicht zuletzt fehlt der Finanzierungszusammenhang dann, wenn die Entscheidung für die Bildung der Rücklage erst nach der Anschaffung getroffen wird und dafür nach dem Anschaffungszeitpunkt entstandene und nicht investitionsbezogene Gründe maßgeblich sind, z.B. wenn die Rücklagenbildung im unternehmerischen Bereich des Steuerpflichtigen allein im Hinblick auf die zwischenzeitliche Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr erfolgte, um die Einkommensgrenze für die Begünstigung nach § 10e EStG zu wahren, nachdem diese Grenze aufgrund der geänderten Steuerfestsetzung überschritten worden war (BFH-Urteile vom 29. April 2008 VIII R 62/06, BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747; in BFH/NV 2012, 933).

    Eine der Sachkonstellation im BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747 (nachträgliche Rücklagenbildung im Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen, um den Fortbestand einer privaten Steuerbegünstigung sicherzustellen) vergleichbare Lage liegt im Streitfall nicht vor; die infolge der Rücklagenbildung eintretende Steuerminderung als (betriebliche) Finanzierungserleichterung beruhte nicht auf anderen als investitionsbezogenen Gründen.

  • BFH, 17.01.2012 - VIII R 23/09

    Erst im Einspruchsverfahren geltend gemachte Ansparabschreibung - Keine

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - I R 13/12
    Er hat vielmehr mit Hilfe des Finanzierungszusammenhangs Fallgruppen ausgesondert, die gemessen am Regelungszweck nicht förderungswürdig sind (BFH-Urteile vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10, BFHE 236, 341, und VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933).

    Nicht zuletzt fehlt der Finanzierungszusammenhang dann, wenn die Entscheidung für die Bildung der Rücklage erst nach der Anschaffung getroffen wird und dafür nach dem Anschaffungszeitpunkt entstandene und nicht investitionsbezogene Gründe maßgeblich sind, z.B. wenn die Rücklagenbildung im unternehmerischen Bereich des Steuerpflichtigen allein im Hinblick auf die zwischenzeitliche Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr erfolgte, um die Einkommensgrenze für die Begünstigung nach § 10e EStG zu wahren, nachdem diese Grenze aufgrund der geänderten Steuerfestsetzung überschritten worden war (BFH-Urteile vom 29. April 2008 VIII R 62/06, BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747; in BFH/NV 2012, 933).

  • BFH, 17.06.2010 - III R 43/06

    Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation eines

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - I R 13/12
    Diese Funktion verlangt einen Finanzierungszusammenhang zwischen der Rücklagenbildung und der tatsächlichen Investition (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2007, 671; BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517).
  • BFH, 09.02.2011 - I R 47/09

    Steuerbefreiung berufsständischer Versorgungseinrichtungen auch für gewerbliche

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - I R 13/12
    Soweit einem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zu Grunde liegt, kann es keinen Bestand haben (vgl. z.B. Senatsurteil vom 9. Februar 2011 I R 47/09, BFHE 233, 109, BStBl II 2012, 601, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2012 - 6 K 1078/10

    Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. auch im Rahmen einer

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - I R 13/12
    Die Klage hatte Erfolg (Urteil des Finanzgerichts --FG-- Baden-Württemberg vom 16. Januar 2012 6 K 1078/10).
  • BFH, 23.03.2016 - IV R 9/14

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags im Anschluss an eine Außenprüfung

    Einen rechnerischen Nachvollzug der Investitionserleichterung hat der BFH bisher weder vorgenommen noch gefordert (BFH-Urteile in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952, Rz 19 f.; vom 24. Oktober 2012 I R 13/12; vgl. zu § 7g EStG a.F. auch BFH-Urteil in BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8, Rz 21 "auch nach einer Betriebsprüfung").

    Den in Rede stehenden Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 EStG ist gerade keine Anknüpfung an ein konkretes Ansparen oder eine bestimmte andere Weise der Finanzierung zu entnehmen (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 I R 13/12).

  • BFH, 28.04.2016 - I R 31/15

    Investitionsabzugsbetrag - nachträgliche Glättung von BP-Mehrergebnissen -

    Nach der gleichfalls zu § 7g EStG 2002 a.F. ergangenen Rechtsprechung war indes eine hiermit vergleichbare Situation nicht gegeben und deshalb der für die Inanspruchnahme der Ansparabschreibung zu prüfende Finanzierungszusammenhang zu bejahen, wenn die nachträgliche Geltendmachung dieser Förderung lediglich der Kompensation eines durch die Betriebsprüfung veranlassten Mehrergebnisses diente und hiermit keine darüber hinaus gehende Zielsetzung --wie beispielsweise der Erhalt einer weiteren (ggf. privaten) Steuervergünstigung außerhalb der investitionsbezogenen Förderung des § 7g EStG 2002 a.F.-- verknüpft war (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8; gl.A. Senatsurteil vom 24. Oktober 2012 I R 13/12, BFH/NV 2013, 520).
  • BFH, 06.04.2016 - X R 15/14

    § 7g EStG i. d. F. des UntStRefG: Investitionsabsicht - Finanzierungszusammenhang

    Bereits zu § 7g Abs. 3 EStG a.F. hatte es der BFH zugelassen, wenn die Rücklage später zum Zwecke der Bescheidänderung gebildet wurde, etwa durch gegenläufige Bilanzänderung im Rahmen einer Bilanzberichtigung (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 I R 13/12, BFH/NV 2013, 520, unter II.2.a), im Einspruchsverfahren nach einer nicht erklärungsgemäßen Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 17. Januar 2012 VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933, unter II.2.b) oder sogar nach einer Betriebsprüfung zur Abwendung drohender Mehrergebnisse, es sei denn, es waren nicht investitionsbezogene Gründe ausschlaggebend (so ausdrücklich in dem Urteil vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8, unter II.2.c, unter Hinweis auf das Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747).

    Hiervon sind zum einen Fälle erfasst, in denen zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansparabschreibung die Investition nicht mehr oder realistischerweise nicht mehr durchführbar war, sei es wegen beschlossener oder bereits durchgeführter Betriebsaufgabe oder -veräußerung, sei es wegen Ablaufs oder kurz bevorstehenden Ablaufs des Investitionszeitraums (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 520, unter II.2.a cc; in BFH/NV 2012, 933, unter II.1.b dd).

    Das negative Tatbestandsmerkmal fehlenden Finanzierungszusammenhangs diente allein der Missbrauchsvermeidung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 520, unter II.2.a cc: "nicht förderungswürdig").

  • BFH, 06.04.2016 - X R 28/14

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06. 04. 2016 X R 15/14 - § 7g

    Bereits zu § 7g Abs. 3 EStG a.F. hatte es der BFH zugelassen, wenn die Rücklage später zum Zwecke der Bescheidänderung gebildet wurde, etwa durch gegenläufige Bilanzänderung im Rahmen einer Bilanzberichtigung (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 I R 13/12, BFH/NV 2013, 520, unter II.2.a), im Einspruchsverfahren nach einer nicht erklärungsgemäßen Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 17. Januar 2012 VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933, unter II.2.b) oder sogar nach einer Betriebsprüfung zur Abwendung drohender Mehrergebnisse, es sei denn, es waren nicht investitionsbezogene Gründe ausschlaggebend (so ausdrücklich in dem Urteil vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8, unter II.2.c, unter Hinweis auf das Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747).

    Hiervon sind zum einen Fälle erfasst, in denen zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansparabschreibung die Investition nicht mehr oder realistischerweise nicht mehr durchführbar war, sei es wegen beschlossener oder bereits durchgeführter Betriebsaufgabe oder -veräußerung, sei es wegen Ablaufs oder kurz bevorstehenden Ablaufs des Investitionszeitraums (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 520, unter II.2.a cc; in BFH/NV 2012, 933, unter II.1.b dd).

    Das negative Tatbestandsmerkmal fehlenden Finanzierungszusammenhangs diente allein der Missbrauchsvermeidung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 520, unter II.2.a cc: "nicht förderungswürdig").

  • FG Saarland, 09.07.2014 - 1 K 1290/12

    Nachträgliches Geltendmachen eines Investitionsabzugsbetrags

    Zum Erfordernis eines Finanzierungszusammenhangs bei der nachträglichen Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) nach § 7g EStG nach der Entscheidung des BFH vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10, BStBl II 2013, 952 bestätigt durch BFH vom 24. Oktober 2012 I R 13/12, BFH/NV 2013, 520 Die Ausübung des Wahlrechts zur Bildung eines IAB ist auch nachträglich - bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung - möglich, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass bereits bei Erstellung des Jahresabschlusses die konkrete Investitionsabsicht bestand und nachvollziehbare Gründe dafür nennt, weshalb der Ansatz zunächst unterblieben ist.
  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2016 - L 11 EG 3402/15
    Mit dem Ersparten konnte und sollte der Steuerpflichtige investieren (vgl Bundesfinanzhof (BFH) 24.10.2012, I R 13/12, juris; BSG 06.11.2008, B 1 KR 28/07 R, SozR 4-2500 § 47 Nr. 10).
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