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   BFH, 11.07.2019 - I R 13/18   

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https://dejure.org/2019,51184
BFH, 11.07.2019 - I R 13/18 (https://dejure.org/2019,51184)
BFH, Entscheidung vom 11.07.2019 - I R 13/18 (https://dejure.org/2019,51184)
BFH, Entscheidung vom 11. Juli 2019 - I R 13/18 (https://dejure.org/2019,51184)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Abs 2 UmwStG 2006, § 7 S 1 GewStG 2002, § 7 S 2 GewStG 2002, GewStG VZ 2010
    Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II

  • IWW

    § 20 des Umw... andlungssteuergesetzes, § 22 Abs. 2 UmwStG 2006, § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes, § 7 des Gewerbesteuergesetzes, § 22 UmwStG 2006, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 7 Satz 1 GewStG, §§ 8, 9 GewStG, § 7 Satz 2 GewStG, § 20 Abs. 1 UmwStG 2006, § 21 Abs. 1 UmwStG 2006, § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes, § 16 Abs. 4, § 34 EStG, § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006, § 22 Abs. 2 Satz 1 Variante 1 UmwStG 2006, §§ 18, 23 Abs. 5 UmwStG 2006, §§ 20 ff. UmwStG 2006, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteuerliche Behandlung der Veräußerung eines zum Buchwert in eine Kapitalgesellschaft eingebrachten Anteils einer natürlichen Person an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft

  • Betriebs-Berater

    Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II

  • rewis.io

    Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UmwStG 2006 § 22 Abs. 2 ; GewStG § 7 Satz 1 und 2
    Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II

  • rechtsportal.de

    UmwStG 2006 § 22 Abs. 2 ; GewStG § 7 Satz 1 und 2
    Gewerbesteuerliche Behandlung der Veräußerung eines zum Buchwert in eine Kapitalgesellschaft eingebrachten Anteils einer natürlichen Person an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft

  • datenbank.nwb.de

    Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GewSt-Pflicht des Einbringungsgewinns II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer bei Veräußerung sperrfristverhafteter Anteile

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II

  • handelsblatt.com (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gewerbesteuerliche Behandlung des Einbringungsgewinns II

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 7, UmwStG § 20, UmwStG § 22 Abs 1, UmwStG § 22 Abs 2, EStG § 3 Nr 40 Buchst b, EStG § 16
    Einbringung, Gewerbeertrag, Sonderbetriebsvermögen, Anteilsveräußerung, Laufender Gewinn

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 266, 272
  • DB 2020, 427
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.12.2014 - IV R 59/11

    Gewerbesteuerpflicht eines nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn zu

    Auszug aus BFH, 11.07.2019 - I R 13/18
    Aus dem Fiskalzweck der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer folgt, dass Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs bei einem Einzelgewerbetreibenden oder einer Personengesellschaft --nicht aber bei einer Kapitalgesellschaft-- bei der Ermittlung des Gewerbeertrags auszuscheiden sind, wenn damit die endgültige Einstellung der gewerblichen Betätigung verbunden ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Urteile vom 18.12.2014 - IV R 59/11, BFH/NV 2015, 520; vom 01.02.1979 - IV R 219/75, BFHE 127, 410, BStBl II 1979, 444; vom 02.07.1981 - IV R 136/79, BFHE 134, 23, BStBl II 1981, 798).
  • FG Schleswig-Holstein, 21.03.2018 - 1 K 1/16

    Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG

    Auszug aus BFH, 11.07.2019 - I R 13/18
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21.03.2018 - 1 K 1/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 02.02.1972 - I R 217/69

    Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung einer 100%igen Beteiligung an einer

    Auszug aus BFH, 11.07.2019 - I R 13/18
    Für eine solche Konstellation hat der Senat aber bereits entschieden, dass die Veräußerung von Einzelwirtschaftsgütern (also z.B. auch einer einzelnen Kapitalgesellschaftsbeteiligung), die in einem engen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung steht, von der gewerbesteuerrechtlichen Begünstigung der Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung mit erfasst wird (Senatsurteil vom 02.02.1972 - I R 217/69, BFHE 105, 35, BStBl II 1972, 470).
  • BFH, 01.02.1979 - IV R 219/75

    Abfindung - Stillegung einer Mühle - Mühlenstrukturgesetz - Gewerbeertrag

    Auszug aus BFH, 11.07.2019 - I R 13/18
    Aus dem Fiskalzweck der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer folgt, dass Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs bei einem Einzelgewerbetreibenden oder einer Personengesellschaft --nicht aber bei einer Kapitalgesellschaft-- bei der Ermittlung des Gewerbeertrags auszuscheiden sind, wenn damit die endgültige Einstellung der gewerblichen Betätigung verbunden ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Urteile vom 18.12.2014 - IV R 59/11, BFH/NV 2015, 520; vom 01.02.1979 - IV R 219/75, BFHE 127, 410, BStBl II 1979, 444; vom 02.07.1981 - IV R 136/79, BFHE 134, 23, BStBl II 1981, 798).
  • BFH, 02.07.1981 - IV R 136/79

    Zum Vorgang einer Betriebsaufgabe kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die

    Auszug aus BFH, 11.07.2019 - I R 13/18
    Aus dem Fiskalzweck der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer folgt, dass Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs bei einem Einzelgewerbetreibenden oder einer Personengesellschaft --nicht aber bei einer Kapitalgesellschaft-- bei der Ermittlung des Gewerbeertrags auszuscheiden sind, wenn damit die endgültige Einstellung der gewerblichen Betätigung verbunden ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Urteile vom 18.12.2014 - IV R 59/11, BFH/NV 2015, 520; vom 01.02.1979 - IV R 219/75, BFHE 127, 410, BStBl II 1979, 444; vom 02.07.1981 - IV R 136/79, BFHE 134, 23, BStBl II 1981, 798).
  • BFH, 03.04.2008 - IV R 54/04

    Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag

    Auszug aus BFH, 11.07.2019 - I R 13/18
    Da schließlich auch bei einer isolierten Veräußerung der zum Sonderbetriebsvermögen II gehörenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch das Ehepaar B als Mitunternehmer Gewerbesteuer ausgelöst worden wäre (vgl. BFH-Urteil vom 03.04.2008 - IV R 54/04, BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742), sei die Gewerbesteuerpflicht des EBG II auch sachlich zu rechtfertigen.
  • BFH, 18.11.2020 - I R 25/18

    Besteuerung des Einbringungsgewinns II

    aaa) Mit § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die im Zeitpunkt des Anteilstauschs in den eingebrachten Kapitalgesellschaftsanteilen ruhenden stillen Reserven, die in der Hand des Einbringenden nach Maßgabe des § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) steuerverstrickt waren, bei einer binnen sieben Jahren erfolgten Veräußerung durch die übernehmende Gesellschaft der Besteuerung unterliegen (vgl. Senatsurteil vom 11.07.2019 - I R 13/18, BFHE 266, 272).
  • BFH, 18.11.2020 - I R 24/18

    Besteuerung des Einbringungsgewinns II

    aaa) Mit § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die im Zeitpunkt des Anteilstauschs in den eingebrachten Kapitalgesellschaftsanteilen ruhenden stillen Reserven, die in der Hand des Einbringenden nach Maßgabe des § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) steuerverstrickt waren, bei einer binnen sieben Jahren erfolgten Veräußerung durch die übernehmende Gesellschaft der Besteuerung unterliegen (vgl. Senatsurteil vom 11.07.2019 - I R 13/18, BFHE 266, 272).
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