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   BFH, 28.11.1991 - I R 13/90   

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https://dejure.org/1991,333
BFH, 28.11.1991 - I R 13/90 (https://dejure.org/1991,333)
BFH, Entscheidung vom 28.11.1991 - I R 13/90 (https://dejure.org/1991,333)
BFH, Entscheidung vom 28. November 1991 - I R 13/90 (https://dejure.org/1991,333)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    GmbH - Geburtstag des Gesellschafter-Geschäftsführers - Kosten eines Empfangs - Verdeckte Gewinnausschüttung - Geschäftsfreunde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 166, 251
  • BB 1992, 556
  • DB 1992, 921
  • BStBl II 1992, 359
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 24.09.1980 - I R 88/77

    Aufwendung - Kapitalgesellschaft - Geburtstagsfeier - Verdeckte

    Auszug aus BFH, 28.11.1991 - I R 13/90
    Gibt eine GmbH aus Anlaß des 65. Geburtstages ihres Gesellschafter-Geschäftsführers einen Empfang, so sind die Aufwendungen auch dann verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 und andere Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977, wenn an dem Empfang nahezu ausschließlich Geschäftsfreunde teilnehmen (Bestätigung von BFH-Urteil vom 24. September 1980 I R 88/77, BFHE 131, 494, BStBl II 1981, 108).

    Zu der Frage, ob Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft für Veranstaltungen zur Ehrung eines Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben oder als verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 zu behandeln sind, hat der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 1976 I R 180/74, BFHE 119, 434, BStBl II 1976, 753, und vom 24. September 1980 I R 88/77, BFHE 131, 494, BStBl II 1981, 108) darauf abgestellt, ob die Aufwendungen aa) dem nicht betrieblichen, gesellschaftlich repräsentativen Bereich der Kapitalgesellschaft oder bb) dem betrieblichen, aber auch die Lebensführung von Gesellschaftern oder Dritten berührenden Bereich oder cc) dem Bereich verdeckter Gewinnausschüttungen zuzuordnen sind.

    Jedenfalls dann, wenn diese Prüfung ergibt, daß die Aufwendungen überwiegend durch die Gesellschaftersphäre ausgelöst sind, so sind sie auch auf der Grundlage der BFH-Urteile in BFHE 119, 434, BStBl II 1976, 753, und in BFHE 131, 494, BStBl II 1981, 108 als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen.

  • BFH, 07.07.1976 - I R 180/74

    Aufwendungen für eine Auslandsreise - Gesellschaftergeschäftsführer einer

    Auszug aus BFH, 28.11.1991 - I R 13/90
    Zu der Frage, ob Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft für Veranstaltungen zur Ehrung eines Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben oder als verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 zu behandeln sind, hat der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 1976 I R 180/74, BFHE 119, 434, BStBl II 1976, 753, und vom 24. September 1980 I R 88/77, BFHE 131, 494, BStBl II 1981, 108) darauf abgestellt, ob die Aufwendungen aa) dem nicht betrieblichen, gesellschaftlich repräsentativen Bereich der Kapitalgesellschaft oder bb) dem betrieblichen, aber auch die Lebensführung von Gesellschaftern oder Dritten berührenden Bereich oder cc) dem Bereich verdeckter Gewinnausschüttungen zuzuordnen sind.

    Jedenfalls dann, wenn diese Prüfung ergibt, daß die Aufwendungen überwiegend durch die Gesellschaftersphäre ausgelöst sind, so sind sie auch auf der Grundlage der BFH-Urteile in BFHE 119, 434, BStBl II 1976, 753, und in BFHE 131, 494, BStBl II 1981, 108 als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen.

  • BFH, 31.10.1990 - I R 47/88

    1. Zur Weitergabe zuvor erworbener eigener Anteile unter Preis an andere

    Auszug aus BFH, 28.11.1991 - I R 13/90
    Im Urteil vom 31. Oktober 1990 I R 47/88 (BFHE 162, 546, BStBl II 1991, 255) hat er auf weitere Folgen hingewiesen, die sich aus der Annahme einer Privatsphäre für die Gliederungsrechnung und die Herstellung der Ausschüttungsbelastung ergeben könnten.
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 28.11.1991 - I R 13/90
    In sinngemäßer Anwendung des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C II 2 b bb) sind Aufwendungen dann als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
  • BFH, 20.08.1986 - I R 283/82

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung - Rechtmäßigkeit der Unterlassung

    Auszug aus BFH, 28.11.1991 - I R 13/90
    Es handelt sich vielmehr um einen objektiven Maßstab (vgl. BFH-Urteile vom 20. August 1986 I R 283/82, BFH/NV 1987, 63, und vom 7. November 1990 I R 35/89, nicht veröffentlicht), der deduktiv aus der Aufgabenstellung des Geschäftsführers abzuleiten ist.
  • BFH, 28.02.1990 - I R 144/87

    Pachtzinsen auf den Praxiswert als verdeckte Gewinnausschüttung bei Verpachtung

    Auszug aus BFH, 28.11.1991 - I R 13/90
    a) Eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer Ausschüttung steht (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Februar 1990 I R 144/87, BFHE 160, 237, BStBl II 1990, 595).
  • BFH, 07.11.1990 - I R 35/89

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) -

    Auszug aus BFH, 28.11.1991 - I R 13/90
    Es handelt sich vielmehr um einen objektiven Maßstab (vgl. BFH-Urteile vom 20. August 1986 I R 283/82, BFH/NV 1987, 63, und vom 7. November 1990 I R 35/89, nicht veröffentlicht), der deduktiv aus der Aufgabenstellung des Geschäftsführers abzuleiten ist.
  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus BFH, 28.11.1991 - I R 13/90
    c) Für die Frage, ob eine Vermögensminderung der Kapitalgesellschaft durch das Gesellschaftsverhältnis zu einem bestimmten Gesellschafter veranlaßt ist, hat der erkennende Senat in der Mehrzahl der entschiedenen Fälle seit dem Urteil vom 16. März 1967 I 261/63 (BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626) darauf abgestellt, ob der Gesellschafter einen Vermögensvorteil erhalten soll, den die Kapitalgesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
  • BFH, 03.11.1983 - V R 4/73

    Eigenverbrauch bei Erwerbsgesellschaften: Änderung der Rechtsprechung

    Auszug aus BFH, 28.11.1991 - I R 13/90
    Dabei ist es für die Entscheidung über den Streitfall ohne Bedeutung, ob § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 1 Nr. 3 UStG Anwendung findet (vgl. dazu: BFH-Urteil vom 3. November 1983 V R 4/73, BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169; Husmann, in: Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, § 1 Rdnrn. 726 ff.), weil sich der Umsatz in beiden Fällen nach § 10 Abs. 4 UStG bemißt und 12.154 DM beträgt.
  • BFH, 04.02.1987 - I R 58/86

    Mittelbare Parteienfinanzierung - Organisation - Vorsatz - Unrechtsbewußtsein -

    Auszug aus BFH, 28.11.1991 - I R 13/90
    Der Senat hat allerdings in seinem Urteil vom 4. Februar 1987 I R 58/86 (BFHE 149, 109, BStBl II 1988, 215) Zweifel daran geäußert, ob eine Kapitalgesellschaft eine sog. Privatsphäre haben kann.
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