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   BFH, 22.02.2006 - I R 17/05   

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BFH, 22.02.2006 - I R 17/05 (https://dejure.org/2006,17570)
BFH, Entscheidung vom 22.02.2006 - I R 17/05 (https://dejure.org/2006,17570)
BFH, Entscheidung vom 22. Februar 2006 - I R 17/05 (https://dejure.org/2006,17570)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    DBA USA Art 4, NATOTrStat Art 10, EStG § 1 Abs 1, NatoTrStatZAbk Art 73
    Lebensmittelpunkt; Soldat; Unbeschränkte Steuerpflicht; USA; Wohnsitz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.11.2005 - I R 47/04

    Steuerfreiheit für "technische Fachkräfte" der NATO-Truppen

    Auszug aus BFH, 22.02.2006 - I R 17/05
    Ein solcher Grund kann beispielsweise die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und berufstätigen Ehepartner sein; zwingend ist dies allerdings nicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFH/NV 2006, 663, m.w.N.).

    Doch sollen damit nur solche technischen Fachkräfte von der Privilegierung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat ausgenommen werden, die bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet haben und wegen dieses Umstandes (bereits) unbeschränkt steuerpflichtig sind (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2006, 663, unter II.2.d).

    Dabei geht der erkennende Senat davon aus, dass sich Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder technische Fachkräfte immer dann "nur in dieser Eigenschaft" i.S. von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat im Inland aufgehalten haben, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 663).

  • BFH, 16.09.1970 - I R 2/69

    Staatsangehöriger der USA - Wohnsitz in BRD - Unterhalten eines Gewerbebetriebs -

    Auszug aus BFH, 22.02.2006 - I R 17/05
    Zudem ist es gerade der Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen, zu verhindern, dass Mitglieder der betroffenen Streitkräfte sowie des zivilen Gefolges und ebenso technische Fachkräfte, die wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit außerhalb des Heimatstaates tätig sind und in dem jeweiligen Aufnahmestaat einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen, dort der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterworfen werden (vgl. auch --bezogen auf Art. 2 Abs. 3 des Abkommens über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder, BGBl II 1955, 469-- Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. September 1970 I R 2/69, BFHE 100, 102, BStBl II 1970, 869, 870; ferner: Kutscher/Grewe, Bonner Vertrag und Zusatzvereinbarungen, Anm. III zu Art. 2 des Steuerabkommens zu Art. 33 des Truppenvertrags; App, Deutsche Steuer-Zeitung 1984, 89, 90).
  • FG Rheinland-Pfalz, 31.03.2004 - 1 K 1574/03

    Steuerpflicht - Ex-US-Soldaten im Inland steuerpflichtig?

    Auszug aus BFH, 22.02.2006 - I R 17/05
    Das FG Rheinland-Pfalz entschied durch Urteil vom 31. März 2004 1 K 1574/03, dass die Kläger aufgrund ihres inländischen Wohnsitzes in den Streitjahren gemäß § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 der Abgabenordnung (AO 1977) unbeschränkt steuerpflichtig gewesen seien.
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.07.2022 - 3 K 1414/20

    Zur Besteuerung des sog. zivilen Gefolges der US-Armee

    Es kann für Zwecke der Anwendung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat dahinstehen, ob für Zwecke der Anwendung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat ausschließlich auf das tatsächliche Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet abzustellen ist oder ob insoweit die Regelung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu beachten ist (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 2006 I R 18/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2007, 437; I R 17/05, n.v.; BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2008 VI B 132/07, BFH/NV 2009, 21).

    Die Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht kann deshalb nur bejaht werden, wenn anhand von Indizien festgestellt werden kann, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374; vom 22. Februar 2006 I R 17/05, n.v.; BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 2010 VIII B 272/09, BFH/NV 2010, 1819; vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973; in BFH/NV 2009, 21).

    Zugleich ist unerheblich, ob für Zwecke der Anwendung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat ausschließlich auf das tatsächliche Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet abzustellen ist oder ob insoweit die Regelung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu beachten ist (vgl. BFH-Urteile in HFR 2007, 437; I R 17/05, n.v.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 21).

    Denn eine vorherige Zugehörigkeit zur Truppe i.S. des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a NATOTrStat kann lediglich dann für die Frage beachtlich sein, ob ein die Anwendung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat ausschließender gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, wenn die Anforderungen des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat erfüllt sind (vgl. BFH-Urteile in HFR 2007, 437; I R 17/05, n.v.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 21).

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.07.2022 - 3 K 1147/20

    Von den US-amerikanischen Streitkräften gewährte Privilegien als Einkünfte aus

    Es kann für Zwecke der Anwendung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat im Streitfall dahinstehen, ob i.R. des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat ausschließlich auf das tatsächliche Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet abzustellen ist oder ob insoweit die Regelung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu beachten ist (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 2006 I R 18/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2007, 437; I R 17/05, n.v.; BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2008 VI B 132/07, BFH/NV 2009, 21).

    Die Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht kann deshalb nur bejaht werden, wenn anhand von Indizien festgestellt werden kann, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374; vom 22. Februar 2006 I R 17/05, n.v.; BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 2010 VIII B 272/09, BFH/NV 2010, 1819; vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973; in BFH/NV 2009, 21).

    Zugleich ist unerheblich, ob für Zwecke der Anwendung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat ausschließlich auf das tatsächliche Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet abzustellen ist, ob insoweit die Regelung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu beachten ist (vgl. BFH-Urteile in HFR 2007, 437; I R 17/05, n.v.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 21) oder ob - ggf. unter Beachtung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat - lediglich das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung bei den Streitkräften die Einordnung unter den Begriff des zivilen Gefolges ausschließt (vgl. Verbalnote vom 4. März 1999, BStBl I 2000, 807).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.10.2014 - 3 K 1765/12

    Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht einer sog. technischen Fachkraft i.S. des

    Abzustellen ist dabei auf die Lebensumstände aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums, nicht auf das spätere Verhalten des Betreffenden, das allenfalls als Indiz herangezogen werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 18. September 2012 I B 10/12, BFH/NV 2013, 27; BFH-Urteil vom 22. Februar 2006 I R 17/05, juris).

    Die Beweislast dafür, dass sich eine Person nur in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges oder als deren Angehörige in der Bundesrepublik aufhält, trifft den Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 2005, a.a.O.; vom 22. Februar 2006, a.a.O.).

    Denn die Beweislast dafür, dass sich eine Person nur in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges oder als deren Angehörige in der Bundesrepublik aufhält, trifft den Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 2005, a.a.O., und vom 22. Februar 2006, a.a.O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.08.2022 - 3 V 1569/21

    Zur Besteuerung von Angestellten selbständiger Organisationen

    Es kann für Zwecke der Anwendung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat offen bleiben, ob i.R. des Art. 71 Abs. 6 Buchst. d NATOTrStatZAbk ausschließlich auf das tatsächliche Bestehen eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet abzustellen ist oder ob insoweit die Regelung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu beachten ist (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 2006 I R 18/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2007, 437; I R 17/05, n.v.; BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2008 VI B 132/07, BFH/NV 2009, 21).

    Die Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht kann deshalb nur bejaht werden, wenn anhand von Indizien festgestellt werden kann, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374; vom 22. Februar 2006 I R 17/05; BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 2010 VIII B 272/09, BFH/NV 2010, 1819; vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973; in BFH/NV 2009, 21).

    Auch insoweit kann offen bleiben, ob i.R. des Art. 71 Abs. 6 Buchst. d NATOTrStatZAbk ausschließlich auf das tatsächliche Bestehen eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet abzustellen ist, ob insoweit die Regelung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu beachten ist (vgl. BFH-Urteile in HFR 2007, 437; I R 17/05, n.v.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 21) oder ob - ggf. unter Beachtung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat - lediglich das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung die Einordnung unter den Begriff des zivilen Gefolges ausschließt (vgl. Verbalnote vom 4. März 1999, BStBl I 2000, 807).

  • FG Baden-Württemberg, 03.06.2008 - 4 K 398/03

    Einkommensteuerpflicht von "Technischen Fachkräften" i.S.des Art. 73

    Urteil des BFH vom 22. Februar 2006 I R 17/05 (Bl. 119 ff. der FG-Akten); Urteil des FG Nürnberg vom 12. April 2006 VII 23/2006 (Bl. 140 ff. der FG-Akten); Urteile des FG Rheinland-Pfalz jeweils vom 07. November 2007 1 K 1663/06 (Bl. 231 ff. der FG-Akten), 1 K 1853/06 (Bl. 265 ff. der FG-Akten) und 1 K 1854/06 (Bl. 250 ff. der FG-Akten).

    Vielmehr setzen jene Vorschriften gerade voraus, dass die darin genannten Personen ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (vgl. das vom Kl vorgelegte - nicht veröffentlichte - Urteil des BFH vom 22. Februar 2006 I R 17/05).

    Das Anerkennungsverfahren, das auf der deutsch-amerikanischen Vereinbarung vom 19. Mai 1998 zu Art. 73 ZA-NTS (BStBl I 1998, 881) beruht, lässt nach der ausdrücklichen Regelung in Tz. 9 Satz 1 der genannten Vereinbarung das Recht der zuständigen deutschen Behörden, einschließlich der Finanzbehörden, das Vorliegen der einzelnen tatbestandlichen Voraussetzungen zu überprüfen, gerade unberührt (eine entsprechende Bindungswirkung verneinend auch das vom Kl vorgelegte Urteil des BFH vom 22. Februar 2006 I R 17/05 unter II. 5.).

  • BFH, 26.05.2010 - VIII B 272/09

    NATO-Truppenstatut: Fehlen eines inländischen Wohnsitzes

    Die Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht kann deshalb nur bejaht werden, wenn anhand von Indizien festgestellt werden kann, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (vgl. BFH-Urteile in BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374; vom 22. Februar 2006 I R 17/05, juris; BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973; vom 2. Oktober 2008 VI B 132/07, BFH/NV 2009, 21).
  • BFH, 21.09.2015 - I R 72/14

    Steuerfreiheit für "technische Fachkräfte" der NATO-Truppen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Senatsurteile in BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374, und vom 22. Februar 2006 I R 17/05, nicht veröffentlicht; BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 VI B 132/07, BFH/NV 2009, 21; vom 26. Mai 2010 VIII B 272/09, BFH/NV 2010, 1819; Senatsbeschluss vom 18. September 2012 I B 10/12, BFH/NV 2013, 27), von der abzugehen kein Anlass besteht, kommt die Fiktion des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat bei einer technischen Fachkraft i.S. des Art. 73 NATOTrStatZAbk allerdings nur unter der Voraussetzung zur Anwendung, dass sich die betreffende Person nur in ihrer Eigenschaft als technische Fachkraft im Inland aufhält bzw. aufgehalten hat.
  • BFH, 18.09.2012 - I B 10/12

    Unbeschränkte Steuerpflicht einer "technischen Fachkraft" nach NATO-Truppenstatut

    Die Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht kann deshalb nur bejaht werden, wenn anhand von Indizien festgestellt werden kann, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (vgl. Senatsurteile in BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374; vom 22. Februar 2006 I R 17/05, juris; BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 2010 VIII B 272/09, BFH/NV 2010, 1819; vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973; vom 2. Oktober 2008 VI B 132/07, BFH/NV 2009, 21).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.01.2022 - 3 V 1148/20

    Zur Besteuerung des sog. zivilen Gefolges der US-Armee

    Es kann dahinstehen, ob für Zwecke der Anwendung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat ausschließlich auf das tatsächliche Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet abzustellen ist oder ob insoweit die Regelung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu beachten ist (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 2006 I R 18/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2007, 437; I R 17/05, n.v.; BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2008 VI B 132/07, BFH/NV 2009, 21).

    Die Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht kann deshalb nur bejaht werden, wenn anhand von Indizien festgestellt werden kann, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374; vom 22. Februar 2006 I R 17/05; BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 2010 VIII B 272/09, BFH/NV 2010, 1819; vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973; in BFH/NV 2009, 21).

  • FG Baden-Württemberg, 04.10.2016 - 5 K 1058/13

    NATO-Truppenstatut und unbeschränkte Steuerpflicht - Prüfungskompetenz des

    dd) Nach Art. 73 Satz 2 Buchst. d NATOTrStatZAbk werden technische Fachkräfte, die bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet haben und wegen dieses Umstandes (bereits) unbeschränkt steuerpflichtig sind, von der Privilegierung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat ausgenommen (BFH-Urteil vom 22.02.2006 I R 17/05, juris).
  • BFH, 02.10.2008 - VI B 132/07

    Steuerpflicht von Angestellten nichtdeutscher Unternehmen i.S.d. Art. 72

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.09.2022 - 3 K 1372/20

    Dienstbezüge für in Deutschland stationierte US-Soldaten im Inland steuerfrei

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.07.2021 - 3 K 2081/20

    Besteuerung von Bezügen eines US-amerikanischen Staatsangehörigen aus

  • FG Hessen, 09.12.2011 - 3 K 1929/07

    Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht einer technischen Fachkraft

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.09.2022 - 3 K 1621/20

    Die Steuerbefreiung nach Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat knüpft nicht an die

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