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   BFH, 30.04.2003 - I R 19/02   

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https://dejure.org/2003,2577
BFH, 30.04.2003 - I R 19/02 (https://dejure.org/2003,2577)
BFH, Entscheidung vom 30.04.2003 - I R 19/02 (https://dejure.org/2003,2577)
BFH, Entscheidung vom 30. April 2003 - I R 19/02 (https://dejure.org/2003,2577)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG 1991 § 8 Nr. 1; EStR 1993 R 33 Abs. 7 Satz 3

  • Judicialis

    GewStG 1991 § 8 Nr. 1; ; EStR 1993 R 33 Abs. 7 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aktivierte Bauzeitzinsen keine Dauerschuldentgelte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aktivierte Bauzeitzinsen keine Dauerschuldentgelte

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bauzeitzinsen als aktivierungsfähige Herstellungskosten eines Gebäudes ? Keine Dauerschuldzinsen im Zeitpunkt der Entstehung der Zinsverbindlichkeit ? Keine Dauerschuldzinsen im Zeitpunkt der anteiligen AfA-Inanspruchnahme ? BFH weicht von der Finanzverwaltungsauffassung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsgebäude - Aktivierte Bauzeitzinsen keine Dauerschuldzinsen

  • IWW (Kurzinformation)

    Aktivierte Bauzeitzinsen keine Dauerschuldzinsen

  • IWW (Kurzinformation)

    Aktivierte Bauzeitzinsen keine Dauerschuldzinsen

  • IWW (Kurzinformation)

    Agenturräume - Aktivierte Bauzeitzinsen keine Dauerschuldzinsen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern; Als Herstellungskosten aktivierte und sodann nur noch über die AfA gewinnmindernd in Erscheinung tretende Bauzeitzinsen; Hinzurechnung der Bauzeitzinsen zum Gewinn; Hinzurechnung als Dauerschuldentgelte

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 1
    Absetzung für Abnutzung; Aktivierung; Bauzeitzinsen; Dauerschuldzinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 357
  • BB 2003, 1830 (Ls.)
  • BB 2003, 1995
  • DB 2003, 1826
  • BStBl 2004, 192
  • BStBl II 2004, 192
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.03.1993 - I R 59/92

    Abzugsfähigkeit von Fehlbeträgen gemäß § 10 a GewStG

    Auszug aus BFH, 30.04.2003 - I R 19/02
    Die gemäß R 33 Abs. 7 EStR 1993 in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern als Anlagevermögen einbezogenen und aktivierten Bauzeitzinsen sind dem Gewinn weder in dem Erhebungszeitraum der Aktivierung noch in jenen Erhebungszeiträumen als Dauerschuldentgelte hinzuzurechnen, in denen gewinnmindernde AfA oder Teilwertabschreibungen von den Herstellungskosten vorgenommen werden (Fortführung des Senatsurteils vom 10. März 1993 I R 59/92, BFH/NV 1993, 561).

    Aus dem Senatsurteil vom 10. März 1993 I R 59/92 (BFH/NV 1993, 561) ergibt sich nichts anderes.

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.07.2002 - 1 K 2070/00

    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen

    Auszug aus BFH, 30.04.2003 - I R 19/02
    Dies ist zu verneinen (ebenso z.B. Bock, Der Betrieb --DB-- 1997, 751, und 2001, 1117; Koths, Steuerberater-Jahrbuch --StbJb-- 1998/1999, 129, 134 f.; Hofmeister in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 16. Aufl., § 8 GewStG Rz. 90, Absetzungen für Abnutzung; anders Herlinghaus, EFG 2002, 1470; anders z.B. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juli 2002 1 K 2070/00, EFG 2002, 1469; Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 1 Rz. 108; Güroff in Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 5. Aufl., § 8 Nr. 1 Rz. 37; Köhler, Steuerliche Betriebsprüfung --StBp-- 1996, 287, und 2003, 84; Pyszka, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1997, 565)).
  • FG Düsseldorf, 21.02.2002 - 15 K 3802/99

    Dauerschuldentgelte bei aktivierten Bauzeitzinsen

    Auszug aus BFH, 30.04.2003 - I R 19/02
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 999 abgedruckt.
  • BFH, 08.03.1984 - I R 31/80

    Gewinnabhänigige Vergütungen für die Überlassung von Kapital (partiarisches

    Auszug aus BFH, 30.04.2003 - I R 19/02
    Teilweise wird vertreten, darunter falle nur die für die eigentliche Nutzungsmöglichkeit zu erbringende Gegenleistung im engeren Sinne (so Hofmeister in Blümich, a.a.O., § 8 GewStG Rz. 59; vgl. auch Senatsurteil vom 8. März 1984 I R 31/80, BFHE 141, 158, BStBl II 1984, 623, 625, unter 3.).
  • BFH, 30.07.2020 - III R 24/18

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den

    Mit Urteil vom 30.04.2003 - I R 19/02 (BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192, unter II.2.a und b) hat der BFH diese Rechtsprechung dahingehend fortentwickelt, dass die in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens einbezogenen und aktivierten Bauzeitzinsen dem Gewinn weder in dem Erhebungszeitraum der Aktivierung noch in jenen Erhebungszeiträumen als Dauerschuldentgelte hinzuzurechnen sind, in denen gewinnmindernde AfA oder Teilwertabschreibungen von den Herstellungskosten vorgenommen werden.

    (2) Die genannten Entscheidungen in BFH/NV 1993, 561 und in BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192 ergingen zwar noch zu früheren Fassungen des § 8 Nr. 1 GewStG, in denen nur eine Hinzurechnung von Entgelten für Dauerschulden vorgesehen war.

    Aus der nachfolgenden Entscheidung in BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192 (unter II.2.b) wird jedoch deutlich, dass der Grund für das Unterbleiben der Hinzurechnung entgegen der Auffassung des FG nicht darin liegt, dass die Bauzeitzinsen in den Herstellungskosten des aktivierten Vermögensgegenstands "gespeichert" und in eine andere Periode verlagert werden.

    Entsprechend den Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192 (unter II.2.b) ist daher maßgeblich, inwieweit die jeweiligen Aufwendungen den handelsrechtlichen Herstellungskostenbegriff erfüllen.

  • BFH, 16.11.2023 - III R 27/21

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Swap-Zinsen als Entgelte für Schulden

    a) Als Entgelte für Schulden sind nach § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG nur die Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital hinzuzurechnen (BFH-Urteile vom 09.08.2000 - I R 92/99, BFHE 193, 141, BStBl II 2001, 609, betreffend nach der Darlehenssumme bemessene laufende Verwaltungskostenbeiträge; vom 30.04.2003 - I R 19/02, BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192, betreffend aktivierte Bauzeitzinsen; vom 21.05.2014 - I R 85/12, BFH/NV 2014, 1588, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2014, 1007, betreffend Freistellungsverpflichtung aus einem Kaufvertrag und vom 29.03.2007 - IV R 55/05, BFHE 217, 103, BStBl II 2007, 655, betreffend Avalgebühr für eine Ausfallbürgschaft).
  • FG Schleswig-Holstein, 21.03.2018 - 1 K 243/15

    Hinzurechnung von Mietzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG, wenn die Beträge

    Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), die zu Bauzeitzinsen als Herstellungskosten von Anlagevermögen ergangen sei (Hinweis auf Urteil vom 30. April 2003, I R 19/02, BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192), verlören die Finanzierungsentgelte ihren ursprünglichen Charakter, wenn und soweit es sich um Herstellungskosten handele.

    Er hat diese Frage in einer späteren Entscheidung (Urteil vom 30. April 2003, I R 19/02, BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192) betreffend Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verneint.

    Die Zufälligkeit der Ergebnisse könnte auch dadurch beseitigt werden, dass der in dem aktivierten Wirtschaftsgut "gespeicherte" Aufwand in der Periode, in der das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterworfen wird, zumal die Praktikabilitätserwägungen, die der BFH in seiner Entscheidung vom 30. April 2003 (I R 19/02) angestellt hat, für Umlaufvermögen nicht in gleicher Weise maßgeblich sind.

  • FG Münster, 20.07.2018 - 4 K 493/17

    Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen

    Insoweit beruft sich die Klägerin auf die Entscheidungen des BFH vom 10.3.1993 I R 59/92 (BFH/NV 1993, 561) und vom 30.4.2003 I R 19/02 (BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192), wonach die Aktivierung von Bauzeitzinsen anlässlich der Herstellung von Anlagever-mögen einer Hinzurechnung entgegenstehe und dies selbst in dem Zeitpunkt, zu dem sie als AfA erfolgswirksam würden.

    Diese Sichtweise entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des I. Senats des BFH zur gewerbesteuerlichen Relevanz aktivierter Bauzeitzinsen (s. BFH-Urteile vom 10.3.1993 I R 59/92, BFH/NV 1993, 561 und vom 30.4.2003 I R 19/02, BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192), der zufolge AfA-Beträge ungeachtet ihres Aufwandscharakters weder begrifflich noch wirtschaftlich Entgelte für Dauerschulden i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG (a.F.) darstellen.

    Bedenken ergeben sich überdies in Fällen von Aktivierungswahlrechten (wie bei Bauzeitzinsen), die auch steuerlich anerkannt werden (vgl. § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB, R 6.3. Abs. 5 der Einkommensteuer-Richtlinien 2012, dazu BFH-Urteil vom 30.4.2003 I R 19/02, BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192).

  • BFH, 23.05.2012 - IX R 2/12

    Bauzeitzinsen können auch bei Überschusseinkünften Herstellungskosten sein

    b) Dieses handelsrechtliche Einbeziehungswahlrecht wird auch einkommensteuerlich gewährt (s. R 6.3 Abs. 4 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR--), und zwar für solche bilanzierende Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermitteln (vgl. BFH-Urteile vom 30. April 2003 I R 19/02, BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192 --zur Gewerbesteuer--, und vom 19. Oktober 2006 III R 73/05, BFHE 215, 438, BStBl II 2007, 331 --zur Investitionszulage--).
  • FG Köln, 25.11.2021 - 13 K 703/17

    Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Finanzierung von

    Im Jahr 2003 hat der BFH diese Rechtsprechung dahingehend fortentwickelt, dass die in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens einbezogenen und aktivierten Bauzeitzinsen dem Gewinn weder in dem Erhebungszeitraum der Aktivierung noch in jenen Erhebungszeiträumen als Dauerschuldentgelte hinzuzurechnen seien, in denen gewinnmindernde AfA oder Teilwertabschreibungen von den Herstellungskosten vorgenommen würden (vgl. BFH-Urteil vom 30.04.2003 - I R 19/02, BStBl II 2004, 192).

    In seiner nachfolgenden Entscheidung 30.04.2003 (I R 19/02, BStBl II 2004, 192) hat er jedoch verdeutlicht, dass der Grund für das Unterbleiben der Hinzurechnung nicht in der "Speicherung" der Bauzeitzinsen in den Herstellungskosten des aktivierten Vermögensgegenstands und ihrer Verlagerung in eine andere Periode besteht.

    Entsprechend den Ausführungen in seinem Urteil vom 30.04.2003 (I R 19/02, BStBl II 2004, 192) hält er es daher unabhängig von der Art der Einkünfte und ihrer Ermittlung für maßgeblich, inwieweit die jeweiligen Aufwendungen den handelsrechtlichen Herstellungskostenbegriff erfüllen.

    Diese Auffassung entspricht der durch die beiden aktuellen BFH-Urteile vom 30.07.2020 (III R 24/18) und 20.05.2021 (IV R 31/18) gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung seit den Entscheidungen vom 10.03.1993 (I R 59/92) und vom 30.04.2003 (I R 19/02).

  • BFH, 07.10.2021 - III R 15/18

    Keine Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens - Die Entscheidung wurde

    aa) Als Entgelte für Schulden sind nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 nur die Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital hinzuzurechnen (BFH-Urteile vom 09.08.2000 - I R 92/99, BFHE 193, 141, BStBl II 2001, 609, betreffend nach der Darlehenssumme bemessene laufende Verwaltungskostenbeiträge; vom 30.04.2003 - I R 19/02, BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192, betreffend aktivierte Bauzeitzinsen; vom 21.05.2014 - I R 85/12, BFH/NV 2014, 1588, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 1007, betreffend Freistellungsverpflichtung aus Kaufvertrag, und vom 29.03.2007 - IV R 55/05, BFHE 217, 103, BStBl II 2007, 655, betreffend Avalgebühr für Ausfallbürgschaft).
  • BFH, 21.05.2014 - I R 85/12

    Entgelte für sog. Dauerschulden bei Freistellungsverpflichtung

    a) Entgelt "für" Schulden ist die Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital (Senatsurteile vom 9. August 2000 I R 92/99, BFHE 193, 141, BStBl II 2001, 609; vom 30. April 2003 I R 19/02, BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. März 2007 IV R 55/05, BFHE 217, 103, BStBl II 2007, 655).
  • BFH, 19.10.2006 - III R 73/05

    Bauzeitzinsen als Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage

    Denn es handelte sich dann um einen bloßen Reflex des ertragsteuerlichen Wahlrechtes, durch welches die Bauzeitzinsen ihren Charakter von Finanzierungsaufwendungen zu Herstellungskosten ändern (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. April 2003 I R 19/02, BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192 betr. Bauzeitzinsen als Dauerschuldentgelte nach § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.01.2019 - 6 K 6121/17

    Zur Bildung von Rückstellungen im Zusammenhang mit Bauleistungen - Keine

    Der BFH (Urteile vom 30.09.2003 (Hinweis des Dokumentars: Das Datum lautet zutreffend 30.04.2003) - I R 19/02, BStBl II 2004, 192; vom 10.03.1993 - I R 59/92, BFH/NV 93, 561) hat zu der Konstellation, dass die als Herstellungskosten von Anlagevermögen aktivierten Bauzeitzinsen später im Wege der AfA den laufenden Gewinn mindern, entschieden, dass aktivierte Bauzeitzinsen ihren ursprünglichen Charakter verlieren.
  • FG Münster, 26.07.2012 - 4 K 4172/09

    Saldierung von Dauerschuldzinsen mit Zinserträgen

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