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   BFH, 28.01.2015 - I R 20/14   

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https://dejure.org/2015,12710
BFH, 28.01.2015 - I R 20/14 (https://dejure.org/2015,12710)
BFH, Entscheidung vom 28.01.2015 - I R 20/14 (https://dejure.org/2015,12710)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 2015 - I R 20/14 (https://dejure.org/2015,12710)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Versagung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung bei Grundstücksunternehmen wegen Betriebsaufspaltung - Annahme einer personellen Verflechtung bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 7 Abs 1 S 1, GewStG § 9 Nr 1 S 2, GewStG VZ 2005, GewStG VZ 2006, GewStG VZ 2007, GewStG VZ 2008
    Versagung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung bei Grundstücksunternehmen wegen Betriebsaufspaltung - Annahme einer personellen Verflechtung bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung

  • Bundesfinanzhof

    Versagung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung bei Grundstücksunternehmen wegen Betriebsaufspaltung - Annahme einer personellen Verflechtung bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 S 1 GewStG 2002, § 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, GewStG VZ 2005, GewStG VZ 2006, GewStG VZ 2007
    Versagung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung bei Grundstücksunternehmen wegen Betriebsaufspaltung - Annahme einer personellen Verflechtung bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung

  • IWW

    § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes 2002 (GewStG 2002), § ... 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 2002, § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG 2002, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG 2002, §§ 8, 9 GewStG 2002, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG 2002

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2
    Keine erweiterte grunderwerbsteuerliche Kürzung für Grundstücksunternehmen bei Teilnahme an gewerblicher Tätigkeit infolge Betriebsaufspaltung

  • rewis.io

    Versagung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung bei Grundstücksunternehmen wegen Betriebsaufspaltung - Annahme einer personellen Verflechtung bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 9 Nr. 1 S. 2
    Voraussetzungen der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG 2002

  • datenbank.nwb.de

    Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung; personelle Verflechtung bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine erweiterte grunderwerbsteuerliche Kürzung bei Betriebsaufspaltung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstücksunternehmen, Betriebsaufspaltung - und die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 24.01.2012 - I B 136/11

    Sog. erweiterte Kürzung zur Ermittlung des Gewerbeertrags

    Auszug aus BFH, 28.01.2015 - I R 20/14
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Grundstücksunternehmen infolge einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte erzielt, indem es durch persönliche und sachliche Verflechtung mit der Betriebsgesellschaft an der originär gewerblichen Tätigkeit jener Gesellschaft teilnimmt (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2012 I B 136/11, BFH/NV 2012, 1176, m.w.N.).

    Hierzu ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass auch eine Kapitalgesellschaft Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein kann, sog. kapitalistische Betriebsaufspaltung (Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 1176; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 1998 III B 170/94, BFH/NV 1998, 1258; BFH-Urteil vom 16. September 1994 III R 45/92, BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75; vgl. auch Senatsurteil vom 25. August 2010 I R 97/09, BFH/NV 2011, 312), und es in dieser Konstellation darauf ankommt, ob die Besitzkapitalgesellschaft selbst ihren geschäftlichen Betätigungswillen in der Betriebsgesellschaft durchsetzen kann.

    Ein Rückgriff auf die hinter der Besitzkapitalgesellschaft stehenden Anteilseigner ist nicht zulässig, sog. Durchgriffsverbot (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 1176; BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 1258; BFH-Urteil in BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75; s. auch Senatsurteil vom 22. Oktober 1986 I R 180/82, BFHE 148, 272, BStBl II 1987, 117; BFH-Urteile vom 20. Mai 1988 III R 86/83, BFHE 153, 481, BStBl II 1988, 739; vom 20. Mai 2010 III R 28/08, BFHE 229, 566, BStBl II 2014, 194).

    cc) Der Streitfall ist nach alledem auch nicht mit der von der Klägerin herangezogenen, abweichend beurteilten Situation der Überlassung zwischen Schwestergesellschaften vergleichbar (s. dazu nochmals Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 1176).

  • BFH, 26.02.1998 - III B 170/94

    Personelle Verflechtung bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 28.01.2015 - I R 20/14
    Hierzu ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass auch eine Kapitalgesellschaft Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein kann, sog. kapitalistische Betriebsaufspaltung (Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 1176; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 1998 III B 170/94, BFH/NV 1998, 1258; BFH-Urteil vom 16. September 1994 III R 45/92, BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75; vgl. auch Senatsurteil vom 25. August 2010 I R 97/09, BFH/NV 2011, 312), und es in dieser Konstellation darauf ankommt, ob die Besitzkapitalgesellschaft selbst ihren geschäftlichen Betätigungswillen in der Betriebsgesellschaft durchsetzen kann.

    Ein Rückgriff auf die hinter der Besitzkapitalgesellschaft stehenden Anteilseigner ist nicht zulässig, sog. Durchgriffsverbot (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 1176; BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 1258; BFH-Urteil in BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75; s. auch Senatsurteil vom 22. Oktober 1986 I R 180/82, BFHE 148, 272, BStBl II 1987, 117; BFH-Urteile vom 20. Mai 1988 III R 86/83, BFHE 153, 481, BStBl II 1988, 739; vom 20. Mai 2010 III R 28/08, BFHE 229, 566, BStBl II 2014, 194).

    Ferner ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass der für die Betriebsaufspaltung maßgebende Einfluss auch bei einer nur mittelbaren Beteiligung bestehen kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 1258; zur Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft s. auch BFH-Urteile vom 28. November 2001 X R 50/97, BFHE 197, 254, BStBl II 2002, 363, und vom 27. August 1992 IV R 13/91, BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134; BFH-Beschluss vom 22. Januar 1988 III B 9/87, BFHE 152, 539, BStBl II 1988, 537, jeweils m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 07.03.2014 - 12 K 946/11

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

    Auszug aus BFH, 28.01.2015 - I R 20/14
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 7. März 2014  12 K 946/11 G wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) Düsseldorf durch Urteil vom 7. März 2014  12 K 946/11 G (Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1423) als unbegründet ab.

  • BFH, 16.09.2021 - IV R 7/18

    Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft

    Nach Auffassung des I. Senats --in Bezug genommen werden die BFH-Urteile in BFHE 129, 57, BStBl II 1980, 77, in BFHE 148, 272, BStBl II 1987, 117 und vom 28.01.2015 - I R 20/14-- könnten einer Kapitalgesellschaft als Besitzunternehmen weder die von ihren Gesellschaftern gehaltenen Anteile an der Betriebs-GmbH noch die mit diesem Anteilsbesitz verbundene Beherrschungsfunktion "zugerechnet" werden.
  • FG München, 17.04.2023 - 7 K 434/19

    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei kapitalistischer

    Zwar könne auch eine Kapitalgesellschaft Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein ("kapitalistische Betriebsaufspaltung", vgl. etwa BFH-Urteil vom 28.01.2015 I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109 Rz 13 m.w.N.).

    Eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft reiche für eine personelle Verflechtung nur dann aus, wenn der Gesellschafter mittelbar an der Betriebsgesellschaft beteiligt sei (z.B. BFH vom 28.01.2015 I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109 Rn. 15 und vom 22.06.2016 X R 54/14, BStBl II 2010, 529 Rn. 25), nicht aber dann, wenn der Gesellschafter - wie im Streitfall - mittelbar an der Besitzgesellschaft beteiligt ist.

    Auch unter Einbeziehung der FH als Gesellschafter der FKG bzw. der Anteilseigner der FH sei aufgrund der beherrschenden Beteiligungsverhältnisse von der faktischen Durchsetzbarkeit eines einheitlichen Betätigungswillens im Interessengleichklang bei der FKG und der Klägerin auszugehen (BFH-Urteil vom 28.01.2015 I R 20/14).

    Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist das Besitzunternehmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , Abs. 2 EStG (originär) gewerblich tätig (z.B. BFH-Beschluss vom 24.01.2012 I B 136/11, BFH/NV 2012, 1176 , BFH-Urteil vom 28.01.2015 I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109 Rn. 9 jeweils m.w.N.).

    Hierzu ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass auch eine Kapitalgesellschaft Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein kann, sog. kapitalistische Betriebsaufspaltung (BFH in BFH/NV 2012, 1176 und in BFH/NV 2015, 1109 , BFH -Urteil vom 16.09.1994 III R 45/92, BStBl II 1995, 75 Rn. 41).

    Die Herrschaft über das Betriebsunternehmen kann auch mittelbar über eine Kapitalgesellschaft ausgeübt und damit eine personelle Verflechtung begründet werden (vgl. BFH in BFH/NV 2015, 1109 und in BStBl II 2022, 767 m.w.N.).

    Auf Anfrage des erkennenden IV. Senats im Verfahren IV R 7/18 (BStBl II 2022, 767 ) hat der I. Senat des BFH unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung, insbesondere das BFH-Urteil vom 28.01.2015 I R 20/14, mitgeteilt, dass einer Kapitalgesellschaft als Besitzunternehmen weder die von ihren Gesellschaftern gehaltenen Anteile an der Betriebs-GmbH noch die mit diesem Anteilsbesitz verbundene Beherrschungsfunktion "zugerechnet" werden.

  • FG München, 25.06.2023 - 7 K 434/19

    Mittelbare Beteiligung an Kapitalgesellschaft

    Zwar könne auch eine Kapitalgesellschaft Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein ("kapitalistische Betriebsaufspaltung", vgl. etwa BFH-Urteil vom 28.01.2015 I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109 Rz 13 m.w.N.).

    Eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft reiche für eine personelle Verflechtung nur dann aus, wenn der Gesellschafter mittelbar an der Betriebsgesellschaft beteiligt sei (z.B. BFH vom 28.01.2015 I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109 Rn. 15 und vom 22.06.2016 X R 54/14, BStBl II 2010, 529 Rn. 25), nicht aber dann, wenn der Gesellschafter - wie im Streitfall - mittelbar an der Besitzgesellschaft beteiligt ist.

    Auch unter Einbeziehung der FH als Gesellschafter der FKG bzw. der Anteilseigner der FH sei aufgrund der beherrschenden Beteiligungsverhältnisse von der faktischen Durchsetzbarkeit eines einheitlichen Betätigungswillens im Interessengleichklang bei der FKG und der Klägerin auszugehen (BFH-Urteil vom 28.01.2015 I R 20/14).

    Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist das Besitzunternehmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG (originär) gewerblich tätig (z.B. BFH-Beschluss vom 24.01.2012 I B 136/11, BFH/NV 2012, 1176, BFH-Urteil vom 28.01.2015 I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109 Rn. 9 jeweils m.w.N.).

    Hierzu ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass auch eine Kapitalgesellschaft Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein kann, sog. kapitalistische Betriebsaufspaltung (BFH in BFH/NV 2012, 1176 und in BFH/NV 2015, 1109, BFH -Urteil vom 16.09.1994 III R 45/92, BStBl II 1995, 75 Rn. 41).

    Die Herrschaft über das Betriebsunternehmen kann auch mittelbar über eine Kapitalgesellschaft ausgeübt und damit eine personelle Verflechtung begründet werden (vgl. BFH in BFH/NV 2015, 1109 und in BStBl II 2022, 767 m.w.N.).

    Auf Anfrage des erkennenden IV. Senats im Verfahren IV R 7/18 (BStBl II 2022, 767) hat der I. Senat des BFH unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung, insbesondere das BFH-Urteil vom 28.01.2015 I R 20/14, mitgeteilt, dass einer Kapitalgesellschaft als Besitzunternehmen weder die von ihren Gesellschaftern gehaltenen Anteile an der Betriebs GmbH noch die mit diesem Anteilsbesitz verbundene Beherrschungsfunktion "zugerechnet" werden.

  • BFH, 22.06.2016 - X R 54/14

    Keine erweiterte Kürzung für Grundbesitz, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

    Hier kommt die Gewährung der erweiterten Kürzung nicht in Betracht (BFH-Entscheidungen vom 24. Januar 2012 I B 136/11, BFH/NV 2012, 1176, und vom 28. Januar 2015 I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109, unter II.1.).
  • FG Hessen, 24.01.2018 - 8 K 2233/15

    § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG

    Eine Beherrschungsidentität ist gegeben, wenn eine Person oder eine Personengruppe beide Unternehmen auf gesellschaftsrechtlicher bzw. vertraglicher Grundlage oder ausnahmsweise auch faktisch in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (z. B. BFH-Urteil vom 28.01.2015 I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109).

    Unter dem Gesichtspunkt des Durchgriffsverbots bei Kapitalgesellschaften scheidet die Annahme eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens auch deswegen aus, weil auf der Ebene der Klägerin, als potentieller "Besitzgesellschaft" im Falle einer Betriebsaufspaltung, zu berücksichtigen war, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bei einer mittelbaren Beteiligung an der potentiellen Besitzgesellschaft über eine GmbH aufgrund des insoweit angenommenen Durchgriffverbots nicht von einem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen auszugehen ist (vgl. nur BFH-Urteile vom 08.09.2011 IV R 44/07, BStBl II 2012, 136 und vom 28.01.2015 I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109, jeweils m. w .N.).

  • BFH, 20.08.2015 - IV R 26/13

    Betriebsaufspaltung - Gewerbesteuerbefreiung einer Besitzpersonengesellschaft in

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Grundstücksunternehmen infolge einer Betriebsaufspaltung gewerbliche Einkünfte erzielt (BFH-Urteil vom 28. Januar 2015 I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109).
  • FG Sachsen-Anhalt, 08.03.2018 - 3 V 496/17

    Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide über die

    Hierzu ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass auch eine Kapitalgesellschaft Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein kann, sog. kapitalistische Betriebsaufspaltung und es in dieser Konstellation darauf ankommt, ob die Besitzkapitalgesellschaft selbst ihren geschäftlichen Betätigungswillen in der Betriebsgesellschaft durchsetzen kann (BFH-Urteil vom 28. Januar 2015 I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109).
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