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   BFH, 10.04.2019 - I R 20/16   

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https://dejure.org/2019,34102
BFH, 10.04.2019 - I R 20/16 (https://dejure.org/2019,34102)
BFH, Entscheidung vom 10.04.2019 - I R 20/16 (https://dejure.org/2019,34102)
BFH, Entscheidung vom 10. April 2019 - I R 20/16 (https://dejure.org/2019,34102)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    KStG § 8b Abs 2 S 1, KStG § 8b Abs 2 S 2, EStG § 5 Abs 1a, HGB § 254, AEUV Art 49, EStG § 17, KStG VZ 2005, EStG VZ 2005
    Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus Anteilsverkauf

  • Bundesfinanzhof

    Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus Anteilsverkauf

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8b Abs 2 S 1 KStG 2002, § 8b Abs 2 S 2 KStG 2002, § 5 Abs 1a EStG 2002 vom 28.04.2006, § 254 HGB vom 25.05.2009, Art 49 AEUV
    Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus Anteilsverkauf

  • IWW

    § 8b Abs. 2 Satz 1 des Körpers... chaftsteuergesetzes, § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG, § 8b Abs. 2 KStG, § 17 des Einkommensteuergesetzes, § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG, § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG, § 8b KStG, § 7 Satz 4 Halbsatz 2 des Gewerbesteuergesetzes, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 5 Abs. 1a EStG, § 254 des Handelsgesetzbuchs (HGB), § 254 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 17 EStG, § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG, § 15 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG, § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 10d EStG, § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG, § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG, Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Art. 56 EG, Art. 63 AEUV, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Gewinnerhöhende Berücksichtigung des Ertrages aus einem Devisentermingeschäft bei der Bemessung des steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf

  • Betriebs-Berater

    Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus Anteilsverkauf

  • rewis.io

    Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus Anteilsverkauf

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Steuerrecht: Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus Anteilsverkauf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2
    Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus Anteilsverkauf

  • rechtsportal.de

    KStG § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2
    Gewinnerhöhende Berücksichtigung des Ertrages aus einem Devisentermingeschäft bei der Bemessung des steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf

  • datenbank.nwb.de

    Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus Anteilsverkauf

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus Anteilsverkauf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veräußerungsgewinn aus Anteilsverkauf - und das Währungskurssicherungsgeschäft

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erhöhung des steuerfreien Veräußerungsgewinns

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus Anteilsverkauf

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Devisentermingeschäftsgewinn bei Veräußerungskosten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus Anteilsverkauf

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Tax Compliance bei der Berücksichtigung von Währungskurseffekten

Besprechungen u.ä. (2)

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus Anteilsverkauf

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Der Ertrag aus Kurssicherungsgeschäften erhöht den steuerfreien Veräußerungsgewinn aus Anteilsverkauf nach § 8b KStG

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8b Abs 2, KStG § 8b Abs 3 S 3, EStG § 5 Abs 1a, HGB § 254
    Veräußerungsgewinn, Anteilsveräußerung, Devisentermingeschäft

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 265, 63
  • BB 2019, 2862
  • DB 2019, 2445
  • BStBl II 2020, 674
  • NZG 2020, 32
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 02.04.2008 - IX R 73/04

    Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung in Fremdwährung - Aufwendungen für

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - I R 20/16
    Bei der Bemessung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf ist der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft, das der Veräußerer vor der Veräußerung zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Veräußerungserlös abgeschlossen hat, als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 02.04.2008 - IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658).

    Das Ergebnis von Kurssicherungsgeschäften, die der Absicherung des Kaufpreises im Zusammenhang mit der Veräußerung von in Fremdwährung notierten Aktien dienten, sei nach der zu § 17 des Einkommensteuergesetzes ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 02.04.2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658) bei der Bestimmung des Veräußerungsgewinns nicht zu berücksichtigen.

    aa) Allerdings sind Devisengeschäfte, mit denen der Veräußerer den Anteilskaufpreis absichert, nach dem Urteil des IX. Senats des BFH in BFH/NV 2008, 1658, auf das sich die Vorinstanz bezogen hat, im Rahmen der Bemessung des Veräußerungspreises nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG "irrelevant".

    Dies entspricht der zwischenzeitlich ständigen Rechtsprechung zum Begriff der Veräußerungskosten in § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG (Senatsurteil vom 27.03.2013 - I R 14/12, BFH/NV 2013, 1768; BFH-Urteile vom 16.12.2009 - IV R 22/08, BFHE 227, 481, BStBl II 2010, 736; vom 25.01.2000 - VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458) und zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG (BFH-Urteil vom 06.12.2005 - VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265; Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1768; s.a. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1658; vom 08.02.2011 - IX R 15/10, BFHE 233, 100, BStBl II 2011, 684).

    Soweit er dort zur Abgrenzung von dem Urteil des IX. Senats des BFH in BFH/NV 2008, 1658 ausgeführt hat, die Zertifikategeschäfte seien mit Kurssicherungsgeschäften in Form von Devisentermingeschäften nicht vergleichbar, wird daran nicht festgehalten.

  • BFH, 02.12.2015 - I R 83/13

    Bilanzierung mittels Credit Linked Notes (CLN) gesicherter Darlehensforderungen

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - I R 20/16
    aa) Auf die mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.2006 (BGBl I 2006, 1095, BStBl I 2006, 353) in das Gesetz eingefügte Bestimmung des § 5 Abs. 1a EStG (n.F.), der zufolge die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich sind, kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 02.12.2015 - I R 83/13, BFHE 253, 104, BStBl II 2016, 831) auf den Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten --mithin auch für die Streitjahre-- nicht rückwirkend anzuwenden ist.

    bb) Inwiefern auch schon in der Zeit vor dem Inkrafttreten der oben genannten Vorschriften Raum für die Anerkennung von Bewertungseinheiten in der handels- und steuerrechtlichen Gewinnermittlung bestand (dazu wiederum Senatsurteil in BFHE 253, 104, BStBl II 2016, 831; s.a. Christiansen, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2003, 264; Meinert, DStR 2017, 1401), kann für die Entscheidung des Streitfalls offen bleiben.

    Die über § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblichen handelsrechtlichen GoB haben vor Geltung des § 254 HGB die Bildung von Bewertungseinheiten nur erlaubt, wenn die strikte Befolgung des Einzelbewertungsgrundsatzes (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) i.V.m. dem Imparitätsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB dazu führen würde, dass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens widersprechendes Bild entsteht (Senatsurteil in BFHE 253, 104, BStBl II 2016, 831).

  • BFH, 06.07.2016 - I R 25/14

    Verfassungsmäßigkeit und Reichweite der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - I R 20/16
    § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG bestimmt, dass Verluste aus Termingeschäften --zu denen auch Devisentermingeschäfte gehören (s. Senatsurteil vom 06.07.2016 - I R 25/14, BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124)--, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden dürfen.

    Soweit die Devisentermingeschäfte nach Auffassung des FG --im Unterschied zu den Sicherungsgeschäften mit Aktienzertifikaten-- auch unabhängig vom Aktiengeschäft "einen Sinn" ergeben, blendet es aus, dass auf Differenzausgleich gerichtete Devisentermingeschäfte, die nicht der Sicherung eines gegenläufigen Grundgeschäfts dienen, wirtschaftlich nichts anderes als Wettgeschäfte sind (s. z.B. den Fall des Senatsurteils in BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124) und aus diesem Grund vom Gesetz (§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG) mit den zuvor beschriebenen steuerlichen Verlustausgleichs- und Verlustabzugsbeschränkungen sanktioniert werden.

  • BFH, 09.04.2014 - I R 52/12

    Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - I R 20/16
    Abzustellen ist auf das "auslösende Moment" für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn (Senatsurteil vom 09.04.2014 - I R 52/12, BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861).

    Entsprechendes hat der Senat bereits zu Verlusten aus Sicherungsgeschäften mit Aktienzertifikaten entschieden (Senatsurteil in BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861).

  • BFH, 21.09.2016 - I R 63/15

    Anlegerbesteuerung bei einem in US-Dollar geführten Aktienfonds

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - I R 20/16
    Bei der Ermittlung des Veräußerungsergebnisses nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG sind im Falle von Fremdwährungsgeschäften zur Bestimmung der Anschaffungskosten und des Veräußerungspreises die erhaltenen und die gezahlten Fremdwährungsbeträge nach den zu den jeweiligen Realisierungszeitpunkten geltenden Umrechnungskurs in Euro umzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 21.09.2016 - I R 63/15, BFHE 256, 11, BStBl II 2017, 357).

    Unionsrechtlich geboten ist mithin eine "symmetrische" Handhabung von Wechselkurverlusten und -gewinnen (s. hierzu Senatsurteile vom 02.12.2015 - I R 13/14, BFHE 253, 5, BStBl II 2016, 927; in BFHE 256, 11, BStBl II 2017, 357).

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.02.2016 - 11 K 12212/13

    Keine Berücksichtigung des Ergebnisses von Kurssicherungsgeschäften bei der

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - I R 20/16
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.02.2016 - 11 K 12212/13 aufgehoben.

    Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg; das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat sie mit Urteil vom 10.02.2016 - 11 K 12212/13 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1629) als unbegründet abgewiesen.

  • BFH, 22.06.2011 - I R 103/10

    Anrechnung fiktiver brasilianischer Quellensteuer - Ermittlung ausländischer

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - I R 20/16
    Auch in anderen Zusammenhängen hat der BFH Veräußerungen und Währungskurssicherungsgeschäfte als wirtschaftliche Einheiten gewertet (s. Senatsurteil vom 22.06.2011 - I R 103/10, BFHE 234, 174, BStBl II 2012, 115, zur Berücksichtigung eines Währungstermingeschäfts im Rahmen der Ermittlung der ausländischen Einkünfte nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG; BFH-Urteil vom 19.04.2005 - VIII R 80/02, juris, zum Gewinn aus dem Rückkauf einer Fremdwährungsanlage zu einem im Anlagezeitpunkt festgelegten, von der tatsächlichen Kursentwicklung unabhängigen Kurs).
  • BFH, 08.02.2011 - IX R 15/10

    Veräußerungsgewinn i. S. von § 17 Abs. 1 und 2 EStG

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - I R 20/16
    Dies entspricht der zwischenzeitlich ständigen Rechtsprechung zum Begriff der Veräußerungskosten in § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG (Senatsurteil vom 27.03.2013 - I R 14/12, BFH/NV 2013, 1768; BFH-Urteile vom 16.12.2009 - IV R 22/08, BFHE 227, 481, BStBl II 2010, 736; vom 25.01.2000 - VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458) und zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG (BFH-Urteil vom 06.12.2005 - VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265; Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1768; s.a. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1658; vom 08.02.2011 - IX R 15/10, BFHE 233, 100, BStBl II 2011, 684).
  • EuGH, 28.02.2008 - C-293/06

    Deutsche Shell - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Monetäre Wirkungen

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - I R 20/16
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --früher: Europäischer Gerichtshof-- (EuGH) steht die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG--, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 325,1, jetzt Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV--, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47) der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der bei der Festsetzung der nationalen Besteuerungsgrundlage die Berücksichtigung eines Wechselkursverlusts eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens aus der Rückführung des Dotationskapitals, das es seiner in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gewährt hatte, ausgeschlossen ist (EuGH-Urteil Deutsche Shell vom 28.02.2008 - C-293/06, EU:C:2008:129, BStBl II 2009, 976).
  • BFH, 19.04.2005 - VIII R 80/02

    Erwerb von Fremdwährungsanleihen nach einem von vornherein festgeselgten Kurs;

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - I R 20/16
    Auch in anderen Zusammenhängen hat der BFH Veräußerungen und Währungskurssicherungsgeschäfte als wirtschaftliche Einheiten gewertet (s. Senatsurteil vom 22.06.2011 - I R 103/10, BFHE 234, 174, BStBl II 2012, 115, zur Berücksichtigung eines Währungstermingeschäfts im Rahmen der Ermittlung der ausländischen Einkünfte nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG; BFH-Urteil vom 19.04.2005 - VIII R 80/02, juris, zum Gewinn aus dem Rückkauf einer Fremdwährungsanlage zu einem im Anlagezeitpunkt festgelegten, von der tatsächlichen Kursentwicklung unabhängigen Kurs).
  • BFH, 29.05.2008 - IX R 97/07

    Zahlungen Dritter im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung kein Entgelt für

  • BFH, 02.12.2015 - I R 13/14

    Währungsverluste bei Liquidation einer ausländischen (hier: US-amerikanischen)

  • EuGH, 10.06.2015 - C-686/13

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 55/97

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Betriebsveräußerung

  • BFH, 16.12.2009 - IV R 22/08

    Zuordnung der gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallenden Gewerbesteuer zum

  • BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04

    Kein Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den

  • BFH, 27.03.2013 - I R 14/12

    Stillhalteprämie und Zinsen als Veräußerungskosten - Einkunftserzielungsabsicht

  • BFH, 13.10.2010 - I R 79/09

    Keine Rücklage für Ersatzbeschaffung beim sog. Squeeze-out - Abzugsverbot gemäß §

  • FG Düsseldorf, 13.12.2011 - 6 K 1209/09

    Möglichkeit der Einordnung von Optionsprämien für einen Stillhalter als einen

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.11.2022 - 11 K 12212/13

    Keine Erhöhung des steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem Anteilsverkauf um

    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens mit dem Aktenzeichen I R 20/16.

    Auf die dagegen eingelegte Revision hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. April 2019 unter dem Aktenzeichen I R 20/16 (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 265, 63, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2020, 674) das Senatsurteil vom 10. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an das erkennende Gericht zurückverwiesen.

    Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage im zweiten Rechtsgang vor, dass im Streitfall die Voraussetzungen eines "Micro Hedges" in Gestalt eines sogenannten antizipativen Hedges entsprechend dem Urteil des BFH vom 10. April 2019 unter dem Aktenzeichen I R 20/16 (a.a.O.) vorlägen.

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 10. April 2019 unter dem Aktenzeichen I R 20/16 keine derartige Einschränkung vorgenommen.

    a) Nach Maßgabe der nach § 126 Abs. 5 FGO bindenden rechtlichen Beurteilung des BFH in dem Urteil vom 10. April 2019 unter dem Aktenzeichen I R 20/16 (a.a.O.) sind bei der Bemessung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf die Erträge aus einem Devisentermingeschäft als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen, wenn und soweit der Veräußerer das Devisentermingeschäft vor der Veräußerung tatsächlich zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Verkaufserlös abgeschlossen hat.

    In der Konstellation eines sogenannten "antizipatorischen" Sicherungsgeschäfts (siehe hierzu BFH, Urteil vom 10. April 2019 - I R 20/16, a.a.O., mit Verweis auf Teichmann, DStR 2014, S. 1737 [S. 1740]) bedarf es mithin eines Veranlassungszusammenhangs zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft dergestalt, dass der Zweck des vorab geschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfts aus Sicht des Anteilsveräußerers ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet ist (sog. "Micro Hedge").

    Unspezifische globale Absicherungen für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften ("Macro"- oder "Portfolio Hedges") sind dagegen nicht zu berücksichtigen (so BFH, Urteil vom 10. April 2019 - I R 20/16, a.a.O, unter II. 5. der Gründe).

    Ob ein vorab abgeschlossenes Währungskurssicherungsgeschäft im Sinne dieser Rechtsprechung ausschließlich darauf ausgerichtet ist, den später in Fremdwährung erzielten Veräußerungserlös zu einem abgesicherten Wert, mithin unabhängig von Währungskursschwankungen, in die eigene Währung zu transferieren, ist für die Jahre vor Geltung des § 5 Abs. 1a EStG n.F. nicht schon daraus abzuleiten, dass der Steuerpflichtige die später veräußerten Anteile und die Währungskurssicherungsgeschäfte in seinen Handels- und Steuerbilanzen als Bewertungseinheit erfasst hat (vergleiche BFH, Urteil vom 10. April 2019 - I R 20/16, a.a.O.).

    Der Senat ist indes nicht davon überzeugt, dass diese Währungskurssicherungsgeschäfte ausschließlich im Sinne des BFH-Urteils vom 10. April 2019 unter dem Aktenzeichen I R 20/16 (a.a.O.) darauf gerichtet waren, die in US-Dollar erzielten Veräußerungserlöse aus dem Verkauf der C... Inc.-Anteile zu einem abgesicherten Wert, mithin unabhängig von Währungskursschwankungen, in Euro zu transferieren.

    Darüber hinaus war die B... AG bestrebt, eine - jedenfalls nach Auffassung der Finanzverwaltung (siehe BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2020 - IV C 2-S 2750-a/19/10005:002, 2020/09973310, BStBl. I 2020, 1033, zu dem BFH-Urteil I R 20/16) schädliche - Übersicherung ihrer späteren Veräußerungserlöse zu vermeiden.

    Darüber hinaus folgt aus dem BFH-Urteil vom 10. April 2019 - I R 20/16 (a.a.O.), dass Grund- und Sicherungsgeschäft auch zeitlich unabhängig voneinander abgeschlossen werden können.

    cc) Vor diesem Hintergrund kann die im Laufe des 2. Rechtsgangs streitig gewordene Frage offenbleiben, ob die B... AG einen Teil der in US-Dollar erzielten Veräußerungserlöse tatsächlich für die Begleichung laufender Zahlungsverpflichtungen in US-Dollar verwendet hat und die abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte schon wegen des dadurch erreichten natural hedge als Makro Hedge (siehe hierzu Käshammer/Mayer, StuB 2020, S. 930 [S. 933]) im Sinne des BFH-Urteils vom 10. April 2019 - I R 20/16 (a.a.O.) anzusehen sind.

  • BFH, 04.01.2022 - I B 83/20

    Zur Einbeziehung der Ergebnisse anderer Geschäfte in die Veräußerungskosten i.S.

    NV: Den Senatsurteilen vom 10.04.2019 - I R 20/16 (BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674) und vom 09.04.2014 - I R 52/12 (BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861) lässt sich kein abstrakter Rechtssatz entnehmen, dass die Einbeziehung der Ergebnisse anderer Geschäfte in die Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG eine zu 100 % feststehende, gegenläufige Korrelation der Geschäfte voraussetzt.

    b) Gemessen daran ist das FG weder von dem Senatsurteil vom 10.04.2019 - I R 20/16 (BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674) noch von dem Senatsurteil vom 09.04.2014 - I R 52/12 (BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861) abgewichen.

    Soweit der Senat in dem Urteil in BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674 ausführt, Verluste aus Termingeschäften, die "ausschließlich" zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungskursrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen worden seien, gehörten zu den Veräußerungskosten i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG, und in dem Urteil in BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861 darauf abstellt, dass die dortigen Zertifikatsgeschäfte "nur" zur Gegenfinanzierung der Gewinne aus den Veräußerungen eingegangen worden seien, folgt daraus nichts anderes.

    c) Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Senatsurteile in BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674 und in BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861 ist das FG exakt von den dort entwickelten abstrakten Rechtssätzen ausgegangen.

    Denn durch die Senatsurteile in BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674 und in BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861 ist bereits geklärt, dass für die Zuordnung von Ergebnissen eines anderen Geschäfts zu den Veräußerungskosten i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG auf den "Veranlassungszusammenhang" mit der Veräußerung abzustellen ist.

  • FG Baden-Württemberg, 27.09.2022 - 6 K 1917/20

    Keine außerbilanzielle Hinzurechnung von Fremdwährungsverlusten aus

    Das BFH-Urteil vom 10. April 2019 I R 20/16 (BStBl II 2020, 674) sei auf den Streitfall nicht anwendbar, da dem dortigen Urteilsfall in Fremdwährung valutierende Anteile im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG zugrunde gelegen hätten.

    Die fehlende Rechtfertigung des Verstoßes gegen Niederlassungsfreiheit ergebe sich auch aus den Grundsätzen des EuGH in der Rechtssache Deutsche Shell (Urteil vom 28. Februar 2008 C-293/06, BStBl II 2009, 976) sowie aus den Ausführungen des BFH in seinen Urteilen vom 21. September 2016 I R 63/15 (BStBl II 2017, 357) und vom 10. April 2019 I R 20/16 (BStBl II 2020, 674) zur Symmetrie von Gewinnen und Verlusten.

    Der Symmetriegedanke kommt zudem auch in der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 21. September 2016 I R 63/15, BStBl II 2017, 357, und vom 10. April 2019 I R 20/16, BStBl II 2020, 674, zu § 8b Abs. 3 S. 3 KStG) zum Ausdruck.

  • FG Hessen, 21.10.2020 - 4 K 1644/18

    Gestaltungsmissbrauch bei konzernübergreifenden gegenläufigen Geschäften -

    Des Weiteren habe der BFH in seinem neuesten Urteil vom 10.04.2019 (I R 20 /16, IStR 2019, 971) darauf verwiesen, dass Verluste aus Währungssicherungsgeschäften (Termingeschäften) als Veräußerungskosten den Gewinn nur dann mindern dürften, wenn das Devisentermingeschäft ausschließlich zur Minderung einer konkret geplanten Anteilsveräußerung abgeschlossen worden seien.

    Maßgebend für die Zuordnung der Aufwendungen ist, ob ausgehend von einer wirtschaftlich wertenden Betrachtung für die Entstehung der Aufwendungen eine größere Nähe zur Veräußerung der Anteile oder zum laufenden Gewinn der Gesellschaft besteht (BFH-Urteil vom 10.04.2019, I R 20/16, BFH/NV 2019, 1436 m.w.N.).

  • BFH, 09.02.2023 - IV R 34/19

    Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung bei Zins-Währungsswaps; Feststellung

    Erst der Sicherungszweck des Termingeschäfts und der Zusammenhang mit dem abgesicherten Grundgeschäft führen dazu, dass der Verlust aus dem Termingeschäft überhaupt steuerlich voll berücksichtigungsfähig ist (BFH-Urteil vom 10.04.2019 - I R 20/16, BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674, Rz 28).
  • BFH, 07.12.2022 - I R 15/19

    EG-Kartellgeldbuße: Abziehbarer Abschöpfungsteil nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8

    Auf das Senatsurteil vom 10.04.2019 - I R 20/16 (BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 1 K 2469/16

    Betriebsausgabenabzug für eine Geldbuße - Währungssicherungsgeschäfte als Teil

    Die Regelung des § 8b Abs. 2 KStG bezieht sich ausdrücklich auf bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens außer Ansatz zu belassende bestimmte Teile des zuvor zu ermittelnden steuerlichen Gewinns, nur insoweit werden Korrekturen an dem erzielten Gewinn vorgenommen (vgl. Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2016 11 K 12212/13, EFG 2016, 1629; Rev. beim BFH unter Az. I R 20/16 anhängig).
  • BFH, 17.05.2023 - I R 29/20

    Zur Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008

    In diesem Fall würden diese einen Teil des Veräußerungspreises darstellen (s. allgemein BFH-Urteil vom 29.05.2008 - IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9), weil auch Zahlungen Dritter als Bestandteil des Veräußerungspreises angesehen werden können, wenn der Veräußerer diese in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung erhält, sei es vom Erwerber oder, ohne dass dies der Erwerber veranlasst hat, von dritter Seite (BFH-Urteil vom 29.05.2008 - IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9; Senatsurteil vom 10.04.2019 - I R 20/16, BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674).
  • BFH, 09.02.2023 - IV R 23/20

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 09.02.2023 IV R 34/19 -

    Erst der Sicherungszweck des Termingeschäfts und der Zusammenhang mit dem abgesicherten Grundgeschäft führen dazu, dass der Verlust aus dem Termingeschäft überhaupt steuerlich voll berücksichtigungsfähig ist (BFH-Urteil vom 10.04.2019 - I R 20/16, BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674, Rz 28).
  • FG München, 23.06.2020 - 6 K 3354/16

    Abzug von Aufwendungen aus verschiedenen Währungsswaps als Betriebsausgaben

    Letzteres setzt eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft voraus (vgl. BFH-Urteil vom 20.08.2014 X R 13/12, BStBl II 2015, 177, Rz. 33; vgl. ferner BFH-Urteil vom 10.04.2019 I R 20/16, BFH/NV 2019, 1436, Rz. 25 bis 27 und 29).
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