Rechtsprechung
   BFH, 25.04.2012 - I R 24/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,19624
BFH, 25.04.2012 - I R 24/11 (https://dejure.org/2012,19624)
BFH, Entscheidung vom 25.04.2012 - I R 24/11 (https://dejure.org/2012,19624)
BFH, Entscheidung vom 25. April 2012 - I R 24/11 (https://dejure.org/2012,19624)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,19624) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Sanierungserlass: Zuständigkeit für die abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

  • openjur.de

    Sanierungserlass: Zuständigkeit für die abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 85 Abs 2, GG Art 108 Abs 7, AO § 163 S 1, AO § 184 Abs 2 S 1, EStG § 3 Nr 66, GewStH 2009 H 1.5 Abs 1, GewStG § 14, EG Art 87 Abs 1
    Sanierungserlass: Zuständigkeit für die abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

  • Bundesfinanzhof

    Sanierungserlass: Zuständigkeit für die abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 85 Abs 2 GG, Art 108 Abs 7 GG, § 163 S 1 AO, § 184 Abs 2 S 1 AO, § 3 Nr 66 EStG 1990
    Sanierungserlass: Zuständigkeit für die abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

  • IWW
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zuständigkeit der Gemeinden für die abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags aufgrund des Sanierungserlasses

  • Betriebs-Berater

    Sanierungserlass

  • rewis.io

    Sanierungserlass: Zuständigkeit für die abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsnatur des sog. Sanierungserlasses: Zuständigkeit für die abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

  • datenbank.nwb.de

    Sanierungserlass: Zuständigkeit für die abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sanierungserlass: Zuständigkeit für die abweichende Festsetzung des GewSt-Messbetrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zuständigkeit für den Gewerbesteuererlass in Sanierungsfällen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsnatur des sog. Sanierungserlasses: Zuständigkeit für die abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

  • beck.de (Kurzmitteilung)

    Keine Zuständigkeit des Finanzamts für die abweichende Festsetzung des GewSt-Messbetrags nach dem Sanierungserlass

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Festsetzung des Messbetrags nach dem Sanierungserlass

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Sanierungserlass und Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hürden bei der Unternehmenssanierung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gemeinde für Erlass der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen allein zuständig

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Hürden bei der Unternehmenssanierung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 403
  • ZIP 2012, 1571
  • BB 2012, 1953
  • DB 2012, 15
  • DB 2012, 1723
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Halle, 22.06.2011 - 5 A 289/09

    Billigkeitsfestsetzung der Gewerbesteuer nach Sanierung

    Auszug aus BFH, 25.04.2012 - I R 24/11
    Dieser ist weder von der Bundesregierung noch mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden (im Ergebnis ebenso Verwaltungsgericht --VG-- Halle, Urteil vom 22. Juni 2011  5 A 289/09, juris, Rz 36 ff.).
  • FG Düsseldorf, 16.03.2011 - 7 K 3831/10

    Für die abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages sind nach dem

    Auszug aus BFH, 25.04.2012 - I R 24/11
    Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gab der dagegen erhobenen Klage mit Urteil vom 16. März 2011  7 K 3831/10 AO (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1685) statt.
  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Der I. Senat des BFH hat mit Urteil vom 25. April 2012 I R 24/11 (BFHE 237, 403) die Fragen, ob der Sanierungserlass den Erfordernissen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts sowie des unionsrechtlichen Beihilfeverbots uneingeschränkt genügt, offen gelassen.
  • BFH, 25.03.2015 - X R 23/13

    Forderungserlass nach dem sog. Sanierungserlass

    c) Der I. Senat des BFH hat im Urteil vom 25. April 2012 I R 24/11 (BFHE 237, 403) entschieden, der sog. Sanierungserlass sei weder eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung noch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift einer obersten Landesfinanzbehörde i.S. des § 184 Abs. 2 AO.

    Im anschließenden Revisionsverfahren I R 24/11 wurde diese Frage offengelassen (vgl. oben).

    dd) Schließlich hat der Gesetzgeber auf die BFH-Entscheidung in BFHE 237, 403 reagiert.

  • BGH, 13.03.2014 - IX ZR 23/10

    Sanierungserlass - Steuerberaterhaftungsprozess: Notwendige Feststellung einer

    Aus ihm kann sich deswegen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags grundsätzlich keine Zuständigkeit des Finanzamtes zur abweichenden Festsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 Satz 1 AO ergeben; zuständig dafür sind die Gemeinden (BFHE 237, 403 Rn. 10, 15).
  • FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 759/12

    Nach dem Wegfall von § 3 Nr. 66 EStG a. F. keine Rechtsgrundlage mehr für die

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 25. April 2012 - I R 24/11 BFHE 237, 403 = BFH/NV 2012, 1516 Rz. 17 offen gelassen, ob der Sanierungserlass den Erfordernissen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts sowie des unionsrechtlichen Beihilfeverbots "uneingeschränkt" genügt.
  • FG Köln, 16.06.2016 - 13 K 984/11

    Ablehnung der abweichenden Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages aus

    Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. Juni 2016 den entsprechenden Hinweisen hinsichtlich einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 1 i.V.m. § 184 Abs. 2 Satz 1 AO unter Berücksichtigung der Entscheidung des BFH vom 25. April 2012 (I R 24/11, BFH/NV 2012, 1516) zugestimmt.

    Wie der BFH in der von allen Verfahrensbeteiligten zur Grundlage der Auseinandersetzung gemachten Entscheidung vom 25. April 2012 (I R 24/11, BFH/NV 2012, 1516) überzeugend dargelegt hat, stellt der Sanierungserlass eine ausdrücklich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch das BMF erlassene Verwaltungsanweisung (vgl. Einleitungssatz des BMF-Schreibens) dar, auch wenn die vom BFH ergänzend herangezogene Regelung in § 21a FVG erst zu einem späteren Zeitpunkt erlassen worden ist (Sanierungserlass aus dem Jahr 2003, Einfügung des § 21a FVG im Jahr 2006).

  • VG Gelsenkirchen, 02.05.2013 - 5 K 5900/12

    Gewerbesteuer; Sanierungsgewinn; Billigkeitsmaßnahme; Insolvenz

    vgl. BFH, Urteil vom 25. April 2012 - I R 24/11 -, BFHE 237, 403 = BFH/NV 2012, 1516 f. (unter Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16. März 2011 - 7 K 3831/10 AO -), mit Bespr.
  • OVG Sachsen, 10.09.2015 - 5 A 317/13

    Verpflichtungsklage; Erlass von Gewerbesteuern; persönliche Unbilligkeit;

    Soweit § 184 Abs. 2 Satz 1 AO durch Gesetz vom 22. Dezember 2014 mit Wirkung ab 31. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) um die Befugnis der obersten Bundesfinanzbehörde erweitert wurde, durch entsprechende Richtlinien den Finanzbehörden bereits bei der Festsetzung der Realsteuermessbeträge Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Satz 1 AO zu ermöglichen, weil der Bundesfinanzhof (Urt. v. 25. April 2012 - I R 24/11 -, juris Rn. 8 ff.) entschieden hatte, dass das BMF-Schreiben vom 27. März 2003 mangels Ermächtigung in § 184 Abs. 2 AO nicht die Zuständigkeit des Finanzamts für entsprechende Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags begründe (vgl. BT-Drs. 18/3017, S. 34 [zu Nummer 9]), ändert das nichts an der grundsätzlichen Bedeutung der hier aufgeworfenen Rechtsfrage.
  • VG München, 14.07.2016 - M 10 K 16.984

    Erlass der Gewerbesteuer wegen sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit

    Für Billigkeitsentscheidungen bei der Gewerbesteuerfestsetzung und Gewerbesteuereinziehung sind vielmehr die Gemeinden zuständig, für die die ermessensleitenden Erlasse des Bundesministeriums der Finanzen gerade keine Bindungswirkung entfalten (vgl. BFH, U. v. 25.4.2012 - IR24/11 - BFHE 237, 403).
  • FG Berlin-Brandenburg, 07.01.2014 - 6 K 6209/11

    Verpflichtungsklage bei begehrter Qualifikation eines Gewinnanteils als

    Vielmehr zeigt nach dieser Ansicht die Gesetzesbegründung, dass die Steuerbefreiung einen Ausgleich für nicht abziehbare Verluste habe bewirken sollen und dieser Ausgleich seit Einführung eines unbegrenzten Verlustvortrags nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. BFH, Urteil vom 14. Juli 2010, X R 34/08, BStBl II 2010, 916; dem folgt das Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2011, 7 K 3831/10 AO, EFG 2011, 1685; der BFH hat in dem dagegen geführten Revisionsverfahren die Frage offen gelassen, ob der Sanierungserlass den Erfordernissen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts genügt, vgl. BFH, Urteil vom 25. April 2012, I R 24/11, BFH/NV 2012, 1516).
  • VG Köln, 27.08.2014 - 24 K 2780/13

    Gewerbesteuerliche Auswirkungen von Sanierungsbemühungen bzgl. einer betriebenen

    vgl. BFH, Urteil vom 25. April 2012 - I R 24/11 -, juris Rn. 10 ff. und Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13. März 2014 - IX ZR 23/10 -, juris Rn. 45.
  • VG Düsseldorf, 28.07.2014 - 25 K 6763/13
  • VG Magdeburg, 25.02.2014 - 2 A 193/12

    Erlass von Gewerbesteuern bei Sanierungsgewinn

  • OVG Sachsen, 12.04.2013 - 5 A 142/10

    Erlass der Gewerbesteuer, Sanierungsgewinn, sachliche Unbilligkeit,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht