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   BFH, 28.06.2005 - I R 25/04   

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https://dejure.org/2005,7536
BFH, 28.06.2005 - I R 25/04 (https://dejure.org/2005,7536)
BFH, Entscheidung vom 28.06.2005 - I R 25/04 (https://dejure.org/2005,7536)
BFH, Entscheidung vom 28. Juni 2005 - I R 25/04 (https://dejure.org/2005,7536)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 126a; ; KStG § 4 Abs. 1 Satz 1; ; KStG § 8 Abs. 1; ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; ; EStG § 6a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 1
    VGA: Pensionszusage, Erdienbarkeit bei Gesellschafter-Geschäftsführer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2, EStG § 6 a
    Erdienbarkeit; Gesellschaftergeschäftsführer; Lebensalter; Pensionszusage; Verdeckte Gewinnausschüttung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 23.07.2003 - I R 80/02

    VGA: Nicht erdienbare Pensionszusage

    Auszug aus BFH, 28.06.2005 - I R 25/04
    Das ist anzunehmen, wenn die Gesellschaft einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Umständen keine entsprechende Zusage erteilt hätte (Senatsurteile vom 15. Oktober 1997 I R 42/97, BFHE 184, 444, BStBl II 1999, 316; vom 23. Juli 2003 I R 80/02, BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926, jeweils m.w.N.).

    Ob eine Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst ist, muss vorrangig das FG anhand aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilen (z.B. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2000 I B 110/99, BFH/NV 2001, 67; Senatsurteile vom 4. September 2002 I R 48/01, BFH/NV 2003, 347; in BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926, jeweils m.w.N.).

    Das ist im Allgemeinen nicht anzunehmen, wenn die Zusage einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt wurde und dieser im Zusagezeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatte (Senatsurteil in BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926, m.w.N.) oder wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand nur noch eine kurze Zeitspanne liegt, in der der Versorgungsanspruch vom Begünstigten nicht mehr erdient werden kann (vgl. hierzu Senatsurteile vom 15. März 2000 I R 40/99, BFHE 191, 330, BStBl II 2000, 504; vom 18. August 1999 I R 10/99, BFH/NV 2000, 225, 226; vom 30. Januar 2002 I R 56/01, BFH/NV 2002, 1055, m.w.N.).

    Ein Versorgungsanspruch ist danach von einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich nur dann erdienbar, wenn zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt (z.B. Senatsurteil in BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926, m.w.N.).

    Allerdings können diese Fristen mangels eindeutiger gesetzlicher Vorgaben nicht im Sinne allgemein gültiger zwingender Voraussetzungen verstanden werden, die unabdingbar wären (vgl. Senatsurteile vom 24. April 2002 I R 43/01, BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416; in BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926).

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926 entschieden hat, gelten diese Grundsätze für die Zeit davor jedoch nicht.

  • BFH, 19.05.1998 - I R 36/97

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer - Tätigkeit nach Erreichen des

    Auszug aus BFH, 28.06.2005 - I R 25/04
    Mit einer Vereinbarung vom 14. Januar 1999 wurde die Pensionszusage nach Maßgabe des Senatsurteils vom 19. Mai 1998 I R 36/97 (BFHE 186, 226, BStBl II 1998, 689) neu gefasst.

    Dieses zutreffende Verständnis deckt sich damit, dass die Vertragsbeteiligten den ursprünglich vorgesehenen Eintritt in die laufende Versorgung später auf das 70. Lebensjahr verlängert haben, und zwar erklärtermaßen, um den vom Senat im Urteil in BFHE 186, 226, BStBl II 1998, 689 aufgestellten Grundsätzen Rechnung zu tragen.

    In jenem Urteil in BFHE 186, 226, BStBl II 1998, 689 hat der Senat entschieden, es sei unter der Voraussetzung der ernsthaften Vereinbarung eines zehnjährigen Erdienenszeitraums unschädlich, wenn der ursprünglich vereinbarte und unter zehn Jahren liegende Erdienenszeitraum verlängert wird.

  • BFH, 19.06.2000 - I B 110/99

    Pensionszusage zugunsten eines 74-jährigen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 28.06.2005 - I R 25/04
    Ob eine Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst ist, muss vorrangig das FG anhand aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilen (z.B. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2000 I B 110/99, BFH/NV 2001, 67; Senatsurteile vom 4. September 2002 I R 48/01, BFH/NV 2003, 347; in BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926, jeweils m.w.N.).

    Dabei muss es u.a. prüfen, ob die begünstigte Person während der ihr voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit den Versorgungsanspruch noch erdienen kann (Senatsbeschluss in BFH/NV 2001, 67, m.w.N.).

  • FG Münster, 09.01.2004 - 9 K 4626/01

    Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer - Indizwirkung der zehnjährigen

    Auszug aus BFH, 28.06.2005 - I R 25/04
    Das Finanzgericht (FG) Münster wies sie mit Urteil vom 9. Januar 2004 9 K 4626/01 K,G,F ab.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 600 veröffentlicht.

  • BFH, 24.04.2002 - I R 43/01

    Erdienbarkeit einer Pensionszusage

    Auszug aus BFH, 28.06.2005 - I R 25/04
    Allerdings können diese Fristen mangels eindeutiger gesetzlicher Vorgaben nicht im Sinne allgemein gültiger zwingender Voraussetzungen verstanden werden, die unabdingbar wären (vgl. Senatsurteile vom 24. April 2002 I R 43/01, BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416; in BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926).

    Ist aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles anderweitig sichergestellt, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung des Geschäftsführers abgegolten werden soll, ist dies deshalb auch dann anzunehmen, wenn die besagten Zeiträume nicht erreicht werden (z.B. Senatsurteil in BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416; s. auch Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 13. Mai 2003, BStBl I 2003, 300).

  • BFH, 20.12.2000 - I R 15/00

    Pensions- und Invalididtätszusage an GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 28.06.2005 - I R 25/04
    Sie ist dann, soweit sie sich in der Steuerbilanz ausgewirkt und demgemäß den Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG gemindert hat, dem Gewinn der Gesellschaft außerhalb der Bilanz hinzuzurechnen (z.B. Senatsurteile vom 20. Dezember 2000 I R 15/00, BFHE 194, 191; vom 7. November 2001 I R 79/00, BFHE 197, 164, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 15.10.1997 - I R 42/97

    VGA bei Pensionszusagen

    Auszug aus BFH, 28.06.2005 - I R 25/04
    Das ist anzunehmen, wenn die Gesellschaft einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Umständen keine entsprechende Zusage erteilt hätte (Senatsurteile vom 15. Oktober 1997 I R 42/97, BFHE 184, 444, BStBl II 1999, 316; vom 23. Juli 2003 I R 80/02, BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 30.01.2002 - I R 56/01

    Pensionszusage; Erdienbarkeit bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses

    Auszug aus BFH, 28.06.2005 - I R 25/04
    Das ist im Allgemeinen nicht anzunehmen, wenn die Zusage einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt wurde und dieser im Zusagezeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatte (Senatsurteil in BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926, m.w.N.) oder wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand nur noch eine kurze Zeitspanne liegt, in der der Versorgungsanspruch vom Begünstigten nicht mehr erdient werden kann (vgl. hierzu Senatsurteile vom 15. März 2000 I R 40/99, BFHE 191, 330, BStBl II 2000, 504; vom 18. August 1999 I R 10/99, BFH/NV 2000, 225, 226; vom 30. Januar 2002 I R 56/01, BFH/NV 2002, 1055, m.w.N.).
  • BFH, 18.08.1999 - I R 10/99

    Probezeit bei Pensionszusagen

    Auszug aus BFH, 28.06.2005 - I R 25/04
    Das ist im Allgemeinen nicht anzunehmen, wenn die Zusage einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt wurde und dieser im Zusagezeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatte (Senatsurteil in BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926, m.w.N.) oder wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand nur noch eine kurze Zeitspanne liegt, in der der Versorgungsanspruch vom Begünstigten nicht mehr erdient werden kann (vgl. hierzu Senatsurteile vom 15. März 2000 I R 40/99, BFHE 191, 330, BStBl II 2000, 504; vom 18. August 1999 I R 10/99, BFH/NV 2000, 225, 226; vom 30. Januar 2002 I R 56/01, BFH/NV 2002, 1055, m.w.N.).
  • BFH, 07.11.2001 - I R 79/00

    Finanzierbarkeit einer Pensionszusage

    Auszug aus BFH, 28.06.2005 - I R 25/04
    Sie ist dann, soweit sie sich in der Steuerbilanz ausgewirkt und demgemäß den Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG gemindert hat, dem Gewinn der Gesellschaft außerhalb der Bilanz hinzuzurechnen (z.B. Senatsurteile vom 20. Dezember 2000 I R 15/00, BFHE 194, 191; vom 7. November 2001 I R 79/00, BFHE 197, 164, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 27.10.1994 - I R 34/94

    Steuerbefreiung für 1990 nach § 3 der 1. DV-ReprivG DDR auch für eine aus einer

  • BFH, 15.03.2000 - I R 40/99

    Erdienbarkeit einer Pensionszusage

  • BFH, 04.09.2002 - I R 48/01

    Pensionszusage; vGA

  • FG Hamburg, 28.06.2012 - 2 K 199/10

    Körperschaftsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gehaltsstundungen

    Das ist anzunehmen, wenn die Gesellschaft einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Umständen keine entsprechende Zusage erteilt hätte (vgl. BFH-Urteile vom 15. Oktober 1997 I R 42/97, BStBl II 1999, 316; vom 23. Juli 2003 I R 80/02, BStBl II 2003, 926; vom 28. Juni 2005 I R 25/04, BFH/NV 2005, 2252; jeweils m. w. N.).

    Maßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, der gemäß § 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwendet (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2005 I R 25/04, BFH/NV 2005, 2252).

    Dabei muss unter anderem geprüft werden, ob die begünstigte Person während der ihr voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit den Versorgungsanspruch noch erdienen kann (ständige Rspr., vgl. etwa BFH-Urteile vom 15. März 2000 I R 40/99, BStBl II 2000, 54; vom 28. Juni 2005 I R 25/04, BFH/NV 2005, 2252; vom 18. März 2009 I R 63/08, BFH/NV 2009, 1118).

    Es liegt dann regelmäßig eine vGA vor (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 2005 I R 25/04 BFH/NV 2005, 1510; vom 18. März 2009 I R 63/08, BFH/NV 2009, 1841).

    Ein Versorgungsanspruch ist danach von einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich nur dann erdienbar, wenn zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2005 I R 25/04, BFH/NV 2005, 1510 m. w. N.).

    Allerdings können diese Fristen mangels eindeutiger gesetzlicher Vorgaben nicht im Sinne allgemein gültiger zwingender Voraussetzungen verstanden werden, die unabdingbar wären (vgl. BFH-Urteile vom 24. April 2002 I R 43/01, BStBl II 2003, 416; vom 28. Juni 2005 I R 25/04 BFH/NV 2005, 356).

    Ist aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles anderweitig sichergestellt, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung des Geschäftsführers abgegolten werden soll, ist dies deshalb auch dann anzunehmen, wenn die besagten Zeiträume nicht erreicht werden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2005 I R 25/04, BFH/NV 2005, 1510 m. w. N.).

    Ein Anspruch auf eine vorgezogene anteilige Altersrente ist bei der Frage der Einhaltung der Erdienzeit zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2005 I R 25/04, BFH/NV 2005, 1510).

  • BFH, 23.09.2008 - I R 62/07

    Sog. Erdienensdauer bei nachträglicher Erhöhung einer Pensionszusage gegenüber

    Das ist im Allgemeinen nicht anzunehmen, wenn die Zusage einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt wurde und dieser im Zusagezeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatte (Senatsurteil vom 23. Juli 2003 I R 80/02, BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926) oder wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand nur noch eine kurze Zeitspanne liegt, in der der Versorgungsanspruch vom Begünstigten nicht mehr erdient werden kann (Senatsbeschluss vom 28. Juni 2005 I R 25/04, BFH/NV 2005, 2252, m.w.N.).

    Ein Versorgungsanspruch ist nach ständiger Senatsrechtsprechung von einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich nur dann erdienbar, wenn zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 2252; Senatsurteil in BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926, m.w.N.).

    Allerdings kann diese Frist mangels eindeutiger gesetzlicher Vorgaben nicht im Sinne einer allgemein gültigen zwingenden Voraussetzung verstanden werden (Senatsurteile vom 24. April 2002 I R 43/01, BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416; in BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926; Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 2252).

    Ist aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles anderweitig sichergestellt, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung des Geschäftsführers abgegolten werden soll, ist dies deshalb auch dann anzunehmen, wenn die besagten Zeiträume nicht erreicht werden (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 2252, m.w.N.).

  • FG Münster, 29.06.2007 - 9 K 293/03

    Erhöhung einer Pensionszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte

    Maßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2005 I R 25/04, BFH/NV 2005, 2252 m.w.N.).

    aa) Ob eine Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst ist, ist anhand aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2005 I R 25/04, BFH/NV 2005, 2252).

    Das ist im allgemeinen nicht anzunehmen, wenn die Zusage einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt wurde und dieser im Zusagezeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatte oder wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand nur noch eine kurze Zeitspanne liegt, in der der Versorgungsanspruch vom Begünstigten nicht mehr erdient werden kann (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2005 I R 25/04, BFH/NV 2005, 2252 m.w.N.).

    Ist aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles anderweitig sichergestellt, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung des Geschäftsführers abgegolten werden soll, ist dies deshalb nach der BFH-Rechtsprechung auch dann anzunehmen, wenn die besagten Zeiträume nicht erreicht werden (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2005 I R 25/04, BFH/NV 2005, 2252).

    Der BFH hat die vorgenannte Entscheidung des erkennenden Senats unter Hinweis auf die verbleibende Erdienensdauer von lediglich acht Jahren bestätigt, ohne die Höhe der Pensionszusage und deren etwaige Bedeutung für die Einzelfallwürdigung anzusprechen (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2005 I R 25/04, BFH/NV 2005, 2252; vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Juli 2004 I R 14/04, BFH/NV 2005, 245 zu Pensionszusage an einen 57jährigen Geschäftsführer i.H.v. 25 v.H. des Festgehaltes bei einer verbleibenden Erdienensdauer von sieben Jahren und sieben Monaten).

  • FG Düsseldorf, 09.12.2013 - 6 K 1754/10

    Erdienbarkeit einer Pensionszusage an nicht beherrschenden

    Das ist im Allgemeinen nicht anzunehmen, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand nur noch eine derart kurze Zeitspanne liegt, in der der Versorgungsanspruch vom Begünstigten nicht mehr erdient werden kann (BFH, Beschluss vom 28.06.2005 - I R 25/04, BFH/NV 2005, 2252 m.w.N.).

    Ein Versorgungsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH von einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich nur dann erdienbar, wenn zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt (BFH, Beschluss vom 28.06.2005 - I R 25/04, BFH/NV 2005, 2252 m.w.N.).

    Entgegen der Überlegungen der Kl. kann nicht anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres des R auf einen späteren Zeitpunkt abgestellt werden, weil nach der Rechtsprechung zum Erdienungszeitraum der in der Pensionszusage vereinbarte frühestmögliche Zeitpunkt des Pensionsbezuges maßgebend ist (BFH, Beschluss vom 28.06.2005 - I R 25/04, BFH/NV 2005, 2252; FG Düsseldorf, Urteil vom 6.11.2012 - 6 K 1093/10 K,G,F, EFG 2013, 323).

    Der BFH betont zu Recht, dass diese Frist mangels eindeutiger gesetzlicher Vorgaben nicht im Sinne einer allgemein gültigen, zwingenden Voraussetzung verstanden werden darf (BFH, Urteil vom 24.04.2002 - I R 43/01, BStBl. II 2003, 416; BFH, Beschluss vom 28.06.2005 - I R 25/04, BFH/NV 2005, 2252 m.w.N.).

  • FG Saarland, 18.09.2013 - 1 K 1124/12

    Berechnung der zu bildenden Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung gegenüber

    Das ist im Allgemeinen nicht anzunehmen, wenn die Zusage einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt wurde und dieser im Zusagezeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatte (BFH vom 23. Juli 2003 I R 80/02, BStBl II 2003, 926) oder wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand nur noch eine kurze Zeitspanne liegt, in der der Versorgungsanspruch vom Begünstigten nicht mehr erdient werden kann (BFH vom 28. Juni 2005 I R 25/04, BFH/NV 2005, 2252, m.w.N.).

    Ist aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles anderweitig sichergestellt, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung des Geschäftsführers abgegolten werden soll, ist dies deshalb auch dann anzunehmen, wenn die besagten Zeiträume nicht erreicht werden (BFH vom 28. Juni 2005 I R 25/04, a.a.O.; vom 23. September 2008 I R 62/07, a.a.O.).

    Der BFH hat für den Fall, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer nach der Versorgungszusage berechtigt war, vor Ablauf dieses Erdienbarkeitszeitraums von regelmäßig zehn Jahren den Ruhestand anzutreten, eine Erdienbarkeit verneint und eine vGA in Höhe der jährlichen gewinnmindernden Zuführungsbeträge angenommen (BFH vom 28. Juni 2005 I R 25/04, BFH/NV 2005, 2252).

  • FG Niedersachsen, 16.08.2007 - 6 K 211/05

    Steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage an Gesellschafter einer GmbH;

    Ein Versorgungsanspruch ist danach von einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich nur dann erdienbar, wenn zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2005 I R 25/04 BFH/NV 2005, 552 m.w.N.).

    Im Ergebnis konnte er daher die Versorgung bereits vor Ablauf eines ausreichenden Erdienenszeitraums mit der vereinbarten Beendigung seines Anstellungsvertrages als Geschäftsführers beanspruchen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2005 I R 25/04 BFH/NV 2005, 2252).

    Diese Zweifel gründen sich vorwiegend auf den Umstand, dass die Kopie erst mit Schriftsatz vom 2. April 2007 im Klageverfahren vorgelegt wurde, nachdem der Berichterstatter im Erörterungstermin vom 15. März 2007 unter Hinweis auf den BFH-Beschluss I R 25/04 vom 28. Juni 2005 darauf hingewiesen hatte, dass die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente ohne Einschränkungen vorliegend zu einer vGA führen könne.

  • FG Bremen, 08.05.2008 - 1 K 63/07

    Steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage; Beurteilung einer Sonderzahlung als

    Dies ist anhand des sog. Fremdvergleichs danach zu entscheiden, ob die Kapitalgesellschaft unter sonst gleichen Verhältnissen auch einem Nichtgesellschafter eine entsprechende Pensionszusage erteilt hätte (z.B. BFH-Urteile vom 30. Januar 2002 I R 56/01, BFH/NV 2002, 1055; in BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416; vom 23. Juli 2003 I R 80/02, BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926; vom 14. Juli 2004 I R 14/04, BFH/NV 2005, 245; BFH-Beschluss vom 28. Juni 2005 I R 25/04, BFH/NV 2005, 2252).

    Bei beherrschenden Gesellschaftern kann nach ständiger Rechtsprechung eine Pension grundsätzlich nur dann erdient werden, wenn zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 1055; in BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416; in BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926; in BFH/NV 2005, 245; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2252).

    Wenn aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalls anderweitig sichergestellt ist, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung des Geschäftsführers abgegolten werden soll, ist dies auch dann anzunehmen, wenn die genannten Zeiträume nicht erreicht werden (BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 1055; in BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416; in BFH/NV 2005, 245; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2252).

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 12 K 12227/10

    Körperschaftsteuer 2003 bis 2005; gesonderter Feststellung des verbleibenden

    Liegt zwischen der Erteilung der Zusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand nur noch eine kurze Zeitspanne, in der der Versorgungsanspruch nicht mehr erdient werden kann, ist prinzipiell davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Interesse der Gesellschaft von der Erteilung der Pensionszusage abgesehen hätte; es liegt dann regelmäßig eine vGA vor (BFH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - I R 25/04, BFH/NV 2005, 2252; Urteil vom 23. September 2008 - I R 62/07, a.a.O.).

    Zwar kann diese Frist - was auch der Beklagte in der angefochtenen Entscheidung zutreffend beachtet hat - mangels entsprechender gesetzlicher Vorgaben nicht im Sinne einer allgemein gültigen zwingenden Voraussetzung verstanden werden; wird die Frist unterschritten, kann aber eine Mitveranlassung der Zusageerteilung durch das Gesellschaftsverhältnis nur dann ausgeschlossen werden, wenn aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles anderweitig sichergestellt ist, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung des Geschäftsführers abgegolten werden soll (BFH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - I R 25/04, a.a.O.; Urteil vom 23. September 2008 - I R 62/07, a.a.O.).

    Eine derartige vertraglich eingeräumte Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens kann nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 28. Juni 2005 - I R 25/04, a.a.O., unter II.5. der Gründe) bei der Beurteilung der Erdienbarkeit einer Versorgung berücksichtigt werden.

  • FG Düsseldorf, 03.08.2010 - 6 V 1868/10

    Verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 Körperschaftsteuergesetz

    Bei beherrschenden Gesellschaftern kann eine Pension grundsätzlich nur dann erdient werden, wenn zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt (z.B. BFH vom 30. Januar 2002 I R 56/01, BFH/NV 2002, 1055; vom 28. Juni 2005 I R 25/04, BFH/NV 2005, 2252).

    Im Streitfall fehlt es an der vertraglichen Vereinbarung eines mindestens zehnjährigen Erdienungszeitraums, weil für die Berechnung auf den frühest möglichen Pensionseintrittszeitpunkt abzustellen ist (vgl. BFH vom 28. Juni 2005 I R 25/04, BFH/NV 2005, 2252).

  • FG Hamburg, 15.04.2016 - 3 K 13/16

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei nachträglicher Zusage der Dynamisierung einer

    aa) Das ist im Allgemeinen nicht anzunehmen, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand nur noch eine kurze Zeitspanne liegt, in der der Versorgungsanspruch vom Begünstigten nicht mehr erdient werden kann (BFH-Beschluss vom 28.06.2005 I R 25/04, BFH/NV 2005, 2252).
  • BFH, 06.11.2007 - I B 95/07

    Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung

  • FG München, 22.12.2015 - 7 K 991/14

    Erdienbarkeit des Versorgungsanspruchs eines beherrschenden

  • FG Münster, 20.11.2014 - 12 K 3758/11

    Betriebliche Veranlassung einer Pensionszusage, Mitunternehmerstellung nach

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