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   BFH, 22.05.1991 - I R 26/89   

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https://dejure.org/1991,5253
BFH, 22.05.1991 - I R 26/89 (https://dejure.org/1991,5253)
BFH, Entscheidung vom 22.05.1991 - I R 26/89 (https://dejure.org/1991,5253)
BFH, Entscheidung vom 22. Mai 1991 - I R 26/89 (https://dejure.org/1991,5253)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 20.05.1987 - II R 44/84

    Steuerbescheid - Vorbehalt der Nachprüfung - Anfechtung - Zinsbescheid -

    Auszug aus BFH, 22.05.1991 - I R 26/89
    Die Zinsen sind - wie im Zivilrecht (vgl. § 246 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) laufzeitabhängiges Entgelt für die Nutzung eines auf Zeit überlassenen oder vorenthaltenen Geldkapitals (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Mai 1987 II R 44/84, BFHE 150, 4, BStBl II 1988, 229).
  • BFH, 18.07.1990 - I R 165/86

    Auswirkungen einer gestundeten Steuer auf Bescheid über Stundungszinsen

    Auszug aus BFH, 22.05.1991 - I R 26/89
    Im übrigen verweist der Senat - um Wiederholungen zu vermeiden - auf sein Urteil vom 18. Juli 1990 I R 165/86 (BFH/NV 1991, 212).
  • BFH, 28.02.2018 - VIII R 53/14

    Schuldzinsenabzug bei steuerpflichtigen Erstattungszinsen

    Darin liegt ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (vgl. auch BFH-Urteile vom 18. Juli 1990 I R 165/86, BFH/NV 1991, 212, und vom 22. Mai 1991 I R 26/89, BFH/NV 1992, 150 zur Änderung der Stundungszinsen nach Herabsetzung der Einkommensteuerschuld), da die Ereignisse im Jahr 2004 nicht nur den steuerlich erheblichen Sachverhalt geändert haben, sondern dieser veränderte Sachverhalt auch für die Vergangenheit der wertenden Prüfung des Veranlassungszusammenhangs zugrunde zu legen ist, d.h. den Ereignissen im Jahr 2004 nicht nur eine indizielle Bedeutung zukommt (zu dieser Abgrenzung vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1999 VIII R 17/97, BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306).
  • BGH, 12.10.2023 - III ZR 192/22

    Anschlussbeitrag Kanalisation

    Die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. zB BFH, Urteil vom 22. Mai 1991 - I R 26/89, juris Rn. 10), wonach bei einer nachträglichen Herabsetzung der Steuer - und dies muss erst recht bei Aufhebung ihrer Festsetzung gelten - die Stundungszinsen rückwirkend zu mindern waren, ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. aaO) mit der ab dem 30. Dezember 1993 wirksam gewordenen Einfügung des Satzes 2 in § 234 Abs. 1 AO durch das Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (BGBl. I S. 2310) überholt (Rüsken aaO; Heuermann aaO Rn. 16; vgl. auch BFHE aaO).
  • BFH, 28.01.2004 - I R 84/03

    Nachträgliche Änderung des Organeinkommens

    Dass es sich bei steuerlichen Nebenleistungen, wie z.B. bei Stundungszinsen, anders verhalten kann, weil diese vom Bestehen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis abhängig sind (sog. Akzessorietät; vgl. Senatsurteile vom 18. Juli 1990 I R 165/86, BFH/NV 1991, 212; vom 22. Mai 1991 I R 26/89, BFH/NV 1992, 150), ist insofern für das Verhältnis zwischen Organträger und Organgesellschaft unbeachtlich.
  • BFH, 23.11.1993 - IX R 28/89

    Herabsetzung von Stundungszinsen (§ 234 AO )

    Die Zinsen sind - wie im Zivilrecht (vgl. § 246 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) - laufzeitabhängiges Entgelt für die Nutzung eines auf Zeit überlassenen oder vorenthaltenen Geldkapitals (BFH-Urteile vom 20. Mai 1987 II R 44/84, BFHE 150, 4, BStBl II 1988, 229; vom 18. Juli 1990 I R 165/86, BFH/NV 1991, 212; vom 22. Mai 1991 I R 26/89, BFH/NV 1992, 150).

    Im übrigen ist der Zinsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 150).

  • FG München, 13.08.2003 - 7 K 5147/00

    Geänderte Einkommensermittlung bei der Organgesellschaft als rückwirkendes

    Für diese Auffassung spricht ferner, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung bei der nachträglichen Herabsetzung einer Steuerschuld ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sogar auf akzessorische steuerliche Nebenleistungen annimmt (BFH-Urteile vom 18. Juli 1990 I R 165/86, BFH/NV 1991, 212; vom 22. Mai 1991 I R 26/89, BFH/NV 1992, 150); als unerheblich wird es dabei angesehen, ob hinsichtlich des zugrunde liegenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis materielle Bestandskraft - wegen eines Vorbehalts der Nachprüfung - gar nicht eingetreten oder ob die materielle Bestandskraft - aufgrund einer Änderungs- oder Berichtigungsvorschrift - durchbrochen worden ist.
  • BFH, 12.09.1991 - V R 76/90

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen gegen eine Kapitalgesellschaft

    Dies hat der Senat im Urteil vom 18. Juli 1991 V R 77/87 (BFH/NV 1992, 150) entschieden.
  • FG Baden-Württemberg, 26.02.1998 - 6 K 218/96

    Verzinsung hinterzogener Steuern; Rückdatierung der Beitrittserklärung zu einer

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